Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.230/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_230/2016

Urteil vom 16. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Einwohnergemeinde U.________.

Gegenstand
Abfallgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 6. Oktober 2014 ersuchte A.________ die Einwohnergemeinde U.________ um
Erlass der Abfallgebühren für das Jahr 2013 um die Hälfte und für das Jahr 2014
vollständig. Der Gemeinderat wies das Gesuch um 10. November 2014 ab. Die gegen
den Gemeinderatsentscheid erhobene Beschwerde wies das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn am 21. Dezember 2015 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 10. Februar 2016
die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab; es
hiess sie teilweise insofern gut, als es die Verfahrenskosten vor dem
Departement um die Hälfte auf Fr. 400.-- reduzierte.
Mit am 14. März 2016 zur Post gegebener, vom 10. März 2016 datierter Beschwerde
beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Kehrichtgebühr der Gemeinde
U.________ des Jahres 2014 sei ihm zu erlassen; ebenso seien ihm die
Verfahrenskosten der Bau- und Justizdirektion vollumfänglich zu erlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Streitig ist der Erlass von Abfallgebühren. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Gebühren sind Abgaben.
Vorliegend greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. m BGG. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts lässt sich mithin nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
anfechten (Art. 113 ff. BGG); mit diesem Rechtsmittel kann allein die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die
Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ist nicht zutreffend. Dem
Beschwerdeführer entstand indessen dadurch kein Nachteil, weil das angefochtene
Urteil sich auf kantonales Recht stützt; dessen Verletzung kann nicht
unmittelbar gerügt werden (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid
auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227
f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit
Hinweisen). Derartig substanziierte Rügen sind im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in gleicher Weise erforderlich wie bei
einer Verfassungsbeschwerde.

2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, die angesichts seines Anliegens sehr umfassend sind, was
er denn auch moniert. Inwiefern sich daraus eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ergeben könnte, wird, etwa mit den Hinweisen auf Prozessökomomie oder
behauptete Leerläufe, nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
Verfassungsmässige Rechte nennt der Beschwerdeführer an einer Stelle seiner
Rechtsschrift. Er schreibt: "Die Gebührenfrage im Rahmen der Sozialhilfe nach
Vorgabe der SKOS ist im Rahmen dieser Eingabe weiterhin ungeklärt und wird
offenbar frei interpretiert; respektive nach eigenem Ermessen der
Gemeindebehörden gehandhabt - somit stellt sich hier die Frage nach dem
Rechtsgleichheitsprinzip oder in gleichem Rahmen dem Willkürsverbot." Daraus
lässt sich nicht im Ansatz aufzeigen, auch nicht im Zusammenhang mit den
weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, inwiefern die Ablehnung des
Begehrens um Gebührenerlass gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.
Zu bedenken ist auch, dass - unbestrittenermassen - kein Rechtssatz einen
Anspruch auf Gebührenerlass einräumt, was eine Berufung auf das Willkürverbot
und das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Rahmen der allein zulässigen
Verfassungsbeschwerde ohnehin weitgehend ausschliesst (Art. 115 lit. b BGG,
dazu Urteil 2D_30/2015 vom 19. Juni 2015 E. 2 mit Hinweisen, s. auch BGE 133 I
185). Der Beschwerdeführer ist auch der Auffassung, das Verwaltungsgericht
hätte die im Verfahren vor dem Departement auferlegten Verfahrenskosten
vollständig streichen müssen; inwiefern sich die von der Vorinstanz auf Fr.
400.-- herabgesetzten Verfahrenskosten spezifisch unter dem allein
massgeblichen Aspekt verfassungsmässige Rechte beanstanden liessen, wird nicht
dargelegt.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende
Beschwerdebegründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben