Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.228/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_228/2016

Urteil vom 14. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung / Wiedererwägung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
III, vom 9. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 8. März 2013 lehnte das Staatssekretariat für Migration
(damals Bundesamt für Migration) es ab, einer Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des 1973 geborenen türkischen Staatsangehörigen
A.________ zuzustimmen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. März 2014) und an das Bundesgericht
(Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015) blieben erfolglos; auf ein gegen sein
Urteil vom 19. Januar 2015 erhobenes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit
Urteil 2F_6/2015 vom 21. März 2015 nicht ein. All diesen Urteilen lag zugrunde,
dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
integriert sei und nach der 2012 erfolgten Scheidung nicht gestützt auf diese
Bestimmung eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne. Ebenso wurde die
Verweigerung der Zustimmung zu einer Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG als rechtmässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar erklärt,
dies in Berücksichtigung der anerkannten engen affektiven Beziehung zu der der
geschiedenen Ehe entstammenden 2006 geborenen Tochter.
Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens ist der Fall des Beschwerdeführers
erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Dieses hatte es am 21. April
2015 sowie am 21. Mai 2015 abgelehnt, Gesuchen um Erlass einer
aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme stattzugeben; ebenso gab es mit
Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 einem weiteren Gesuch nicht statt, dem
Migrationsamt des Kantons Aargau die Weisung zu erteilen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Wegweisung aus der Schweiz sei
aufzuheben und von Vollzugsmassnahmen sei abzusehen respektive dem
Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung evtl.
eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Verfahrensgegenstand ist einzig die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen
durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Wiedererwägungs-/
Zustimmungsverfahrens betreffend ausländerrechtliche Bewilligung. Die Anträge
auf Bewilligungserteilung gehen darüber hinaus, und sie sind von vornherein
nicht zu hören.

2.2. Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Derartige Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung
(Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht", vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 137 II 305 E. 33 S. 311; spezifisch im Zusammenhang mit Art. 98 BGG s.
Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 8 EMRK und macht geltend, ihm
müsse nun eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. der Erteilung einer solchen
müsste zugestimmt werden. Er verkennt weitgehend, dass eine
Wiedererwägungssituation vorliegt. Dies setzte voraus, dass er darlegte, dass
das von ihm angerufene verfassungsmässige Recht allein unter dem Aspekt
Wiedererwägung bzw. dem Blickwinkel von gegenüber den früheren Entscheiden
massgeblich veränderten Umständen Beachtung finden könnte; im Ergebnis müsste
er aufzeigen, dass in willkürlicher Weise gewichtige Änderungen des
Sachverhalts übersehen worden wären. Die in dieser Hinsicht rein
appellatorische Beschwerdeschrift lässt genügend gezielte Darlegungen dazu
vermissen. Der Beschwerdeführer geht zudem mit keinem Wort auf die Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts in den früheren Zwischenverfügungen vom 21. April
und 21. Mai 2015 ein, auf die in der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung
ausdrücklich verwiesen wird und die damit Bestandteil der Entscheidbegründung
werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von
Wiedererwägungsverfahren die zuständige Behörde von der Möglichkeit der
Gestattung des vorläufigen prozeduralen Aufenthalts regelmässig nur mit
Zurückhaltung Gebrauch macht, was die Anforderungen an die Beschwerdebegründung
heraufsetzt.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es
ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art.
64 BGG).
Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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