Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.226/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_226/2016

Urteil vom 9. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Muster,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2002-2004;
teilweise Steuerbefreiung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist eine selbständige, autonome öffentlich-rechtliche Anstalt der
Gemeinde U.________. Sie erfüllt Aufgaben in den Bereichen Energieversorgung
(Elektrizität, Gas, Fernwärme), Wasserversorgung, thermische Kehrichtverwertung
und Fernmeldedienste. Sie strebt die Erzielung eines Unternehmensgewinns an,
welchen sie zu einem grossen Teil der Einwohnergemeinde der Stadt U.________
ausschüttet. Auf dem Gebiet der Stadt U.________ kommt ihr in den hier
interessierenden Steuerperioden das Monopol für die Stromlieferung zu. Dem
Grundsatz nach ist X.________ steuerbefreit.
Mit Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 22. August 2011 wurde
X.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2002, 2003
und 2004 indes mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 8'759'470.-- (Periode 2002)
resp. Fr. 8'527'100.-- (Periode 2003) resp. Fr. 2'820'400.-- (Periode 2004)
veranlagt. Diese Veranlagungen resultieren aus der Mitberücksichtigung der
Gewinne von X.________ aus dem Stromhandel; die Steuerverwaltung verneinte
betreffend diesen Geschäftszweig eine Steuerbefreiung, wogegen X.________ der
Auffassung ist, auch diese Erträge seien steuerbefreit.

B.
Gegen die Veranlagungsverfügungen führte X.________ Einsprachen, welche die
Steuerverwaltung jedoch am 13. September 2012 abwies. In der Folge rekurrierte
X.________ ohne Erfolg bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern; diese
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. März 2014 ebenfalls ab. Abgewiesen
wurde am 5. Februar 2016 schliesslich auch eine Beschwerde von X.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

C.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Unternehmen
beantragt, die Steuerveranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern der
Perioden 2002 bis 2004 seien jeweils ohne die Gewinnanteile der
Elektrizitätsversorgungssparte "Stromhandel" zu treffen, weshalb die
Gewinnveranlagungen für das Jahr 2002 um Fr. 8'787'698.--, für das Jahr 2003 um
Fr. 8'861'741.-- und für das Jahr 2004 um Fr. 3'749'111.-- zu reduzieren seien.
Das Verwaltungsgericht und die Steuerverwaltung des Kantons Bern schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichtet
auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 wurde der
Beschwerdeführerin das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt; innert der
angesetzten Frist reichte sie keine (fakultativen) Bemerkungen hierzu ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern handelt
es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die direkten
Steuern des Kantons resp. der Gemeinde. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.

1.2. Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin: Wie ausgeführt, ist
X.________ eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete, selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des kommunalen Rechts und damit eine
Gemeindeunternehmung i.S.v. Art 65 f. des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom
16. März 1998 (GG/BE). Das Unternehmen beruft sich jedoch nicht auf eine
spezielle Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG, insbesondere auch nicht
auf die spezifischen, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gewährten verfassungsrechtlichen Garantien im Sinne von Art. 89
Abs. 2 lit. c BGG. In Frage kommt somit lediglich die Anwendung der allgemeinen
Legitimationsklausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG. Diese ist allerdings
grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts können Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften das allgemeine Beschwerderecht (nur) dann in Anspruch nehmen,
wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private oder
aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe
betroffen sind, soweit nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung geltend gemacht wird. Indes sind Gemeinwesen gestützt auf die
allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen
(BGE 141 II 161 E. 2.1 und E. 2.2 S. 164 f.). Gleich wie Private betroffen sind
Gemeinwesen bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften namentlich in ihrer
Eigenschaft als Schuldner von Steuern oder Gebühren (BGE 132 I 140 E. 1.3.1 S.
143 m.w.H.). Da vorliegend im Streit liegt, ob die Steuerforderung des Kantons
und der Gemeinde U.________ gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht besteht,
ist die Legitimation von X.________ im vorliegenden Zusammenhang zu bejahen und
es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier
Kognition. In den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den
Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die
Kognition des Bundesgerichts indessen auf Willkür und die Rügen unterliegen den
erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130
II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_1042/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2).
Wiederum mit freier Kognition im Sinne von Art. 95 lit. a BGG ist schliesslich
zu klären, ob die kantonale Lösung, die einen harmonisierungsrechtlichen
Freiraum betrifft, die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes in seiner
horizontalen oder vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (Urteil
2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 m.w.H.).

2.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG sind die Gemeinden, die Kirchgemeinden und
die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe
des kantonalen Rechts von der Steuerpflicht befreit.
Art. 83 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG
/BE) sieht die Befreiung von der Steuerpflicht u.a. vor für die bernischen
Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie
die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen
Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren
Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des
Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen.

3.

3.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei unbestritten, dass die Stromversorgung
der Stadt U.________ einem öffentlichen Zweck i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. c StG/
BE dient. Fraglich sei jedoch, ob der von X.________ getätigte Stromhandel
ebenfalls zur Stromversorgung gehöre. Diesbezüglich sei zu beachten, dass
X.________ einen beträchtlichen Anteil der vom Unternehmen erzeugten Energie an
andere Werke weiterverkaufe: Im Jahr 2002 seien der Beschwerdeführerin
insgesamt 1'766'114 MWh zur Verfügung gestanden, im Jahr 2003 1'796'897 MWh und
im Jahr 2004 2'006'520 MWh. Hiervon habe X.________ 595'410 MWh im Jahr 2002
(ausmachend 33.71 % der   Gesamtproduktion), 611'951 MWh im Jahr 2003
(ausmachend 34.06 % der Gesamtproduktion) und 857'645 MWh im Jahr 2004
(ausmachend 42.74 % der Gesamtproduktion) weiterveräussert. Dieser hohe
prozentuale Anteil an verkaufter Energie sowie die damit erzielten erheblichen
Gewinne (vgl. Lit. A und Lit. C hiervor), liessen darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Stromhandel nicht primär einen öffentlichen Zweck
verfolge bzw. die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags oder eine sinnvolle
Netzbewirtschaftung anstrebe, sondern vor allem einen Geschäftsgewinn erzielen
wolle. Sodann sei auch nicht vollständig ersichtlich, wie der auf diese Weise
erzielte Gewinn verwendet werde, namentlich ob der Gewinn öffentlichen Zwecken
diene.
Sodann führt das Verwaltungsgericht aus, unabhängig davon, ob Gewinn und
Reinvermögen öffentlichen Zwecken dienen, bestehe jedenfalls eine Steuerpflicht
für den Reingewinn, welcher aus Unternehmungen ausserhalb des Gemeindegebiets
stammt oder (alternativ) in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielt wurde.
Beide dieser Gegenausnahmen zur grundsätzlichen Steuerbefreiung seien hier
erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfüge für Stromlieferungen auf dem Gebiet der
Einwohnergemeinde U.________ über ein Monopol; auf dem Gemeindegebiet seien
neben ihr demnach keine weiteren Stromanbieter tätig gewesen. Dies bedeute,
dass der Verkauf der von ihr produzierten aber nicht benötigten Energie
notwendigerweise an Abnehmer ausserhalb des Gemeindegebiets erfolgt sei,
weswegen auch der so erwirtschaftete Gewinn ausserhalb des Gemeindegebiets
erzielt worden sei. Sodann trete X.________ auf dem Strommarkt als Konkurrentin
neben anderen öffentlich-rechtlichen aber auch privatrechtlichen Unternehmen
auf. Als zusätzliche Anbieterin von Elektrizität unterscheide sich die
Beschwerdeführerin in ihrem gewinnorientierten Verhalten am Markt grundsätzlich
nicht von ihrer steuerpflichtigen Konkurrenz; eine steuerliche Privilegierung
auf diesem Gebiet würde daher zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen führen.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, der Stromhandel sei ein
notwendiger Teil der Stromversorgung. Ohne Stromhandel sei die Gewährleistung
der Versorgungssicherheit nicht möglich, da sich Strom nicht aufbewahren lasse.
Somit erfülle auch der Stromhandel eine öffentliche Aufgabe und er sei
namentlich nicht als Dienstleistung gegenüber Dritten zu verstehen. Wolle man,
wie dies das Verwaltungsgericht getan habe, nicht auf die ausgeübte Tätigkeit
sondern auf die Verwendung des Gewinns abstellen, so werde umso mehr ein
öffentlicher Zweck verfolgt, da der Gewinn von X.________ entweder an das
Gemeinwesen ausgeschüttet oder in steuerbefreite Aktivitäten des Unternehmens
investiert werde. Im Jahr 2002 seien 62 % des Gesamtgewinns an die Stadt
U.________ ausgeschüttet worden, in den beiden Folgejahren liege die
Ausschüttungsquote ebenfalls zwischen 60 % und 70 %.
Der Ein- und Verkauf von börsenfähigen Gütern stelle zudem eine Unternehmung am
Ort dar, wo sie ausgeübt werde. Der in den eigenen Räumen der
Beschwerdeführerin abgewickelte Stromhandel stelle somit eine Unternehmung in
der Stadt U.________ dar und nicht   eine solche ausserhalb des
Gemeindegebiets. An der Strombörse herrsche Anonymität, weshalb die
Marktteilnehmer und deren Sitze bzw. die physische Herkunft oder die
Enddestination des gehandelten Stromes nicht bekannt seien. Sodann tangiere der
Stromhandel von X.________ auch nicht den Steueranspruch anderer Gemeinwesen.
Ebenso wenig würde eine fehlende Besteuerung des Stromhandels zu einer
Wettbewerbsverzerrung führen: Die Besteuerung habe bei einem börslichen Handel
keinen Einfluss auf die Preisgestaltung; diese hänge vielmehr ausschliesslich
davon ab, wie sich Angebot und Nachfrage verändern. Nur wenn X.________ den
Stromhandel als Dienstleistung für Drittversorger anbieten würde, wäre eine
Benachteiligung der Konkurrenz möglich; dies tue X.________ aber gerade nicht.
Im Bereich des als Teil des Versorgungsauftrages getätigten Stromhandels
konkurriere X.________ nicht mit anderen an der Strombörse aktiven Unternehmen.
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin eine Verstoss
"gegen die Harmonisierungsgesetzgebung des Bundes", eine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung sowie eine Verletzung des
Willkürverbotes.

3.3. Die Rügen sind unbegründet:
Wie ausgeführt, sieht Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG eine Steuerbefreiung der
Gemeinden bzw. ihrer Anstalten  nach Massgabe des kantonalen Rechts vor. Mit
anderen Worten kann der Kanton betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern
selbständig regeln, welche Anstalten seiner Gebietskörperschaften
steuerbefreite Institutionen darstellen (GRETER in: Zweifel /Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl.
2002, Rz. 10a zu Art. 23), womit das Bundesrecht den Kantonen einen erheblichen
Gestaltungsspielraum belässt. Der Kanton Bern hat sich wie gezeigt dazu
entschieden, eine Befreiung der Gemeinden resp. ihrer Unterverbände von der
Steuerpflicht nur (aber immerhin) für jenen Teil von Gewinn und Reinvermögen
vorzusehen, der öffentlichen Zwecken dient, wogegen der Kanton den mit
Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde- bzw. Körperschaftsgebiets oder in
Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielten Reingewinn explizit von der
Steuerbefreiung ausnimmt und damit weiterhin der Steuerpflicht unterstellt
lässt. Inwiefern der Kanton Bern damit gegen das Steuerharmonisierungsgesetz
oder gegen anderes Bundesrecht verstossen soll, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für
Stromlieferungen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde U.________ grundsätzlich
über ein Monopol verfügt (vgl. Art. 8 Abs. 6 des Reglements X.________
[X.________-Reglement; ewr] vom 15. März 2001). Dies hat zur Folge, dass sich
die Abnehmer der von X.________ veräusserten Überkapazitäten in aller Regel
ausserhalb der Stadt U.________ befinden, so dass im vorliegenden Zusammenhang
kein massgeblicher Unterschied zwischen einem börslichen Verkauf der
überschüssigen Energie an einen auswärtigen Anbieter und einer direkten
Stromlieferung an auswärtige Endkunden erkennbar ist. Dass bei einer direkten
Lieferung von Elektrizität an auswärtige Endkunden von einer Unternehmung
ausserhalb des Gemeindegebiets auszugehen ist, wird aber implizit sogar von der
Beschwerdeführerin anerkannt (Ziff. 2.6, S. 28 der Beschwerde). Bei dieser
Sachlage ist es jedenfalls unter den hier einzig massgeblichen
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
entsprechenden Ausnahmetatbestand von der Steuerbefreiung als erfüllt angesehen
und die mittels Stromhandel erzielten Gewinne von X.________ besteuert hat.
Somit kann offen bleiben, inwieweit der Stromhandel der Beschwerdeführerin bzw.
der damit erzielte Gewinn der Erfüllung eines öffentlichen Zwecks dient. Ebenso
wenig muss geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin auf dem Strommarkt als
Konkurrentin von privatrechtlichen Unternehmen aufgetreten ist.

4.

4.1. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den verfassungsmässigen
Vertrauensschutz. Sie macht geltend, im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung
per 1. Januar 2002 habe X.________ der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine
Rulinganfrage zugestellt. Im Rahmen der diesbezüglichen Besprechungen habe die
Steuerverwaltung zugesichert, die bisherige Steuerbefreiung von X.________ auch
mit der neuen Unternehmensform weiter zu akzeptieren. Konkret habe die
Steuerverwaltung dies in einem Schreiben vom 10. Mai 2002 wie folgt bestätigt:

"Für den Gewinn und das Reinvermögen, welche aus jenen Bereichen stammen, in
denen nach Gesetz oder Reglement ein Versorgungsmonopol oder eine
Versorgungspflicht der X.________ auf dem Gemeindegebiet der Stadt U.________
vorherrscht (öffentlicher Zweck), gilt die Steuerbefreiung demzufolge weiterhin
uneingeschränkt. Sobald nun jedoch ein bestehendes Monopol aufgehoben werden
soll, wie dies für den Bereich der Stromversorgung in naher Zukunft vorgesehen
ist, bestehen dem Grundsatz nach Wettbewerbsverhältnisse, weshalb für diesen
Bereich ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Steuerbefreiung mehr möglich sein
wird. Steuerbar ist überdies jetzt schon der Gewinn (nicht jedoch das Kapital),
der mit einem Unternehmen ausserhalb des Gemeindegebiets sowie in Konkurrenz
mit privaten Unternehmen erzielt wird. Die Vermietung oder Verpachtung von
Liegenschaften an Dritte ist als gewerbsmässig zu betrachten, weshalb der
Gewinn daraus regelmässig zu versteuern ist."
Aus diesem Schreiben leitet die Beschwerdeführerin ab, dass auch die hier im
Streit liegenden Gewinne aus dem Stromhandel steuerfrei seien, zumal der
Stromhandel ebenfalls zur Elektrizitätsversorgung gehöre: Das Schreiben der
Steuerverwaltung habe sich auf die Stromversorgung als Ganzes und damit auf
deren sämtliche Sparten bezogen. Im Übrigen seien der Steuerverwaltung die
verschiedenen Sparten der Elektrizitätsversorgung sowie die frühere
Rechnungslegung der Vorgängerorganisation (Elektrizitätswerk der Stadt
U.________) ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass der Bereich
Stromhandel erhebliche Erträge generiere.

4.2. Die Vorinstanz und auch die Beschwerdeführerin haben die Voraussetzungen
zutreffend aufgezeigt, unter denen das in Art. 9 BV als Grundrecht verankerte
Prinzip von Treu und Glauben einen Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden verschafft (zur Anwendung des
Vertrauensschutzes auf ein Steuerruling vgl. Urteil 2C_123/2014 resp. 2C_124/
2014 vom 30. September 2015 E. 7.2, publ. in: RDAF 2015 II 563). Verlangt wird
demnach vorab, dass überhaupt eine Vertrauensgrundlage besteht; eine solche
kann namentlich in einer Verfügung oder in einer vorbehaltlosen Auskunft oder
Zusicherung bestehen, sofern sich diese auf eine konkrete, den betreffenden
Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist weiter, dass die
Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu
und Glauben misslingt sodann stets, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 137 I 69 E. 2.3 und
E. 2.5.1 S. 71 ff.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.).

4.3. Im vorliegenden Fall scheitert die Berufung auf Vertrauensschutz bereits
daran, dass sich das von X.________ ins Feld geführte Schreiben überhaupt nicht
explizit zur Steuerbefreiung des Stromhandels äussert, was bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Soweit die Beschwerdeführerin
diesbezüglich einwendet, die Auskunft bezüglich Steuerbefreiung habe sich auf
die Elektrizitätserzeugung in ihrer Gesamtheit bezogen, so ist ihr
entgegenzuhalten, das diesfalls jedenfalls keine vorbehaltlose
Auskunftserteilung vorliegt: Vielmehr gibt das angerufene Schreiben der
Steuerverwaltung vom 10. Mai 2002 im Wesentlichen den Wortlaut des kantonalen
Steuergesetzes wieder, welcher insbesondere betreffend die ausserhalb des
Gemeindegebietes oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielten Gewinne
Ausnahmen von der grundsätzlichen Steuerbefreiung vorsieht. Auf diese Ausnahmen
weist das Schreiben der Steuerverwaltung sogar ausdrücklich hin und bringt
damit einen entsprechenden Vorbehalt an. Da die Vorinstanz nach dem bereits
Ausgeführten willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, der Stromhandel stelle
eine Unternehmung ausserhalb des Gemeindegebiets dar (vgl. E. 3.3 hiervor),
erweist sich dieser Vorbehalt vorliegend als einschlägig und relevant. Die
Beschwerdeführerin kann demnach aus dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 10.
Mai 2002 nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Ermangelung einer massgeblichen
Vertrauensgrundlage kann offen bleiben, ob und inwiefern die übrigen
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären.

5.
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin, welche
Vermögensinteressen verfolgte, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 4 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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