Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.225/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_225/2016

Urteil vom 10. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 3. Februar 2016.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 10. September 2010 die (bis
11. Februar 2011 befristete) Aufenthaltsbewilligung der serbischen
Staatsangehörigen A.________. Sicherheitsdirektion (Entscheid vom 18. August
2011) und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Mai 2012) wiesen
die dagegen gerichteten Rechtsmittel ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil
2C_605/2012 vom 20. Februar 2013 die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil
erhobene Beschwerde ab, worauf das Migrationsamt eine Ausreisefrist auf den 30.
April 2013 ansetzte, was die Betroffene umgehend zum Anlass nahm, am 23. April
2013 ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, weil sich der Sachverhalt wesentlich
verändert habe. Das Migrationsamt trat am 30. September 2015 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Einzelrichter-Verfügung vom 3.
Februar 2016 auf die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit von einer Drittperson verfasster Beschwerde vom 9. März 2016 beantragt
A.________ dem Bundesgericht, das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch
vom 23. April 2013 einzutreten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Gesuch, die Ausreiseverpflichtung sei aufzuschieben,
wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid
angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der
Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken. Beruht der angefochtene Entscheid
auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu
rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten
werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels
formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136
III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1).
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde einerseits darum nicht
eingetreten, weil die ihm unterbreitete Rechtsschrift den
Begründungsanforderungen nicht genüge (E. 2); andererseits wertet es das
Wiedererwägungsgesuch und das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren als
rechtsmissbräuchlich (E. 3). Während sich die Ausführungen in der dem
Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschrift allenfalls sinngemäss als Verwahrung
gegen den Rechtsmissbrauchsvorwurf verstehen lassen, fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit dem spezifisch in E. 2.2 zweiter Absatz des
angefochtenen Urteils begründeten Vorhalt der untauglichen
Beschwerdebegründung, der für sich allein die angefochtene
Nichteintretensverfügung zu rechtfertigen vermag.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung, und
es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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