Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.221/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_221/2016

Urteil vom 21. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch BUCOFRAS Juristische Beratung für
Ausländer, Herrn Alfred Ngoyi wa Mwanza, Jurist,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 27. Januar 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 16. Januar 2015 Gesuche von
A.A.________ und B.A.________, Staatsangehörige der Demokratischen Republik
Kongo, um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an sie und ihren jüngsten Sohn
ab. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
blieb erfolglos. Auf die gegen den Rekursentscheid vom 24. September 2015
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 27. Januar 2016 nicht ein; die Gerichtskosten auferlegte es dem
Rechtsvertreter, weil die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend
gewesen sei. A.A.________ und B.A.________ haben am 7. März 2016 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragen dem Bundesgericht, den
Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese auf die kantonale Beschwerde eintrete. Aufzuheben
sei auch die kantonale Kostenauflage.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, andere Instruktionsmassnahmen nicht
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss
sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die
Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend
bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende
Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und
Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137
V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit
Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das
Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die ihm vorgelegte
Beschwerdeschrift weitgehend, in den massgeblichen Punkten sogar vollständig
mit der seiner Vorinstanz, der Sicherheitsdirektion, unterbreiteten
Rekursschrift übereinstimme. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, diese
Tatsachenfeststellung treffe (offensichtlich) nicht zu. Wie ein Vergleich der
beiden Rechtsschriften zeigt, liesse sich dies auch nicht erfolgreich geltend
machen.
Das Verwaltungsgericht leitet aus § 54 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG),
wonach die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten
hat, ab, dass die Beschwerde führende Partei sich substanziiert mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat;
dies sei von vornherein nicht möglich, wenn in der Beschwerdeschrift die schon
in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt würden. Die
Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht hätte gemäss § 42 ff.
bzw. § 50 ff. VRG auf die Beschwerde eintreten müssen; die formellen
Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt gewesen, das Nichteintreten verletze
den Zugang der Beschwerdeführer zum Richter, ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör, das Willkürverbot, Treu und Glauben "etc.". Inwiefern die Auslegung von
§ 54 Abs. 1 VRG, die im Übrigen derjenigen des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 2
BGG entspricht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), diesen verfassungsmässigen
Rechten und Rechtsgrundsätzen widersprechen solle, legen sie nicht dar. Ebenso
wenig zeigen sie auf, dass sich aus dem von ihnen erwähnten § 56 VRG in
Verbindung mit den angerufenen Grundsätzen eine Pflicht des Vorsitzenden des
Verwaltungsgerichts ergebe, Gelegenheit zur Verbesse rung einer wie vorliegend
von vornherein untauglichen Rechtsschrift einzuräumen. Eine Verletzung von
schweizerischem Recht im Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalen
Prozessrechts wird nicht aufgezeigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der kantonalen
Kostenregelung.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Dementsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von
Art. 65, Art. 66 Abs. 1 sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben