Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.220/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_220/2016

Urteil vom 14. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 17. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1984 geborener Staatsangehöriger von Kamerun, ist verheiratet und
hat ein Kind. Ihm wurde mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons
Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung widerrufen und er
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung wurde nach einem
Nichteintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 29. September 2014 rechtskräftig. Mehrere Revisions- bzw.
Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos; ein letzter entsprechender Entscheid
des Migrationsamtes datiert vom 24. November 2015. In den jeweiligen
Entscheiden befassten sich die Behörden mit der familiären Situation von
A.________ sowie mit seinem Krankheitszustand; auf den Bewilligungsentzug und
die Wegweisung kamen die Behörden nicht zurück.
Am 15. Februar 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt über
A.________ die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 14. Mai
2016 an. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
vom 17. Februar 2016 bestätigte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der verfügten
Ausschaffungshaft.
Mit an die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht adressiertem
Schreiben vom 22. Februar 2016, beim Appellationsgericht eingegangen am 29.
Februar 2016, beschwert sich A.________ über das behördliche Vorgehen und
namentlich das Haftbestätigungsurteil. Die Einzelrichterin verfügte am 2. März
2016, dass die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet
werde. Die Kanzlei des Appellationsgerichts übermittelte am 8. März 2016 die
fragliche Eingabe mit Dokumenten. Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer ist zur Sicherstellung des Vollzugs der
rechtskräftigen und mehrfach bestätigten Wegweisung gestützt auf Art. 76 AuG in
Ausschaffungshaft genommen worden. Die Vorinstanz stellt dar, dass und
inwiefern er die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt
(E. 3). Sie befasst sich ausführlich mit den Gründen, die der Beschwerdeführer
gegen eine Ausreise nach Kamerun anführt, wobei es darlegt, dass derartige
Aspekte der haftrichterlichen Prüfung weitgehend entzogen sind und unter
welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen sei (E.
2.1); dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. namentlich E. 3.4
des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz geht weiter auf die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein (E. 4) und prüft und verneint
namentlich unter dem medizinischen Aspekt auch das Vorliegen des
Haftbeendigungsgrundes von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (E. 5.2). Warum weder die
familiäre Situation des Beschwerdeführers noch das Angebot, eine Kaution zu
leisten, gegen die Verhältnismässigkeit der Haft spricht, legt sie in E. 5.3.
und 5.4 dar.
Der Beschwerdeführer beschwert sich eher gegen die Wegweisung als gegen die
Haft; insofern geht die Beschwerdebegründung am beschränkten Prozessthema
(Rechtmässigkeit der Haft) vorbei. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden
kann, sind die Rügen im Lichte der vorstehend zusammengefassten Erwägungen der
Vorinstanz offensichtlich unbegründet. Es kann vollumfänglich auf diese
verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG); zusätzliche Erwägungen erübrigen
sich.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Umstände des Falls rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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