Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.211/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_211/2016

Urteil vom 23. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 27. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1974) reiste am 8. September
1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 8. Juni
2000 rechtskräftig abgewiesen, worauf er die Schweiz verliess. Im Herbst 2003
hielt er sich kurzzeitig zu Weiterbildungszwecken in der Schweiz auf.

B.
Am 13. Oktober 2010 heiratete A.________ in seiner Heimat eine im Kanton Zürich
niedergelassene Landsfrau und reiste am 30. April 2011 erneut in die Schweiz
ein. Am 6. Juni 2011 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Gültigkeit bis 29. April 2015
verlängert wurde.

C.
Mit E-Mail vom 8. April 2014 und Mutationsmeldung vom 2. Mai 2014 informierte
die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde das Migrationsamt des Kantons
Zürich darüber, dass A.________ sich per 31. Dezember 2013 von seiner Ehefrau
getrennt habe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2014 teilte die Ehefrau dem
Migrationsamt auf Nachfrage mit, die eheliche Gemeinschaft sei Ende Dezember
2013 aufgehoben worden und ihr Ehewille sei erloschen. Die Auflösung der
ehelichen Wohngemeinschaft wurde zudem mit Schreiben vom 8. Mai 2014 des
damaligen Rechtsvertreters von A.________ bestätigt, jedoch mit einer schweren
psychischen Erkrankung der Ehefrau erklärt, die eine vorübergehende Trennung
erforderlich gemacht habe. Nachdem A.________ nach seinem Auszug aus der
ehelichen Wohnung zunächst bei seinem Bruder eingezogen war, mietete er sich ab
23. April 2014 eine eigene Wohnung.

D.
Nach weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt am 26. Juni 2014 die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte eine Ausreisefrist bis zum 26.
August 2014 an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. November 2015 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016 ab, soweit es den Rekurs nicht als
gegenstandslos erachtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die
dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab.

E.
A.________ erhebt am 4. März 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit
der Anordnung zu prüfen, ob er in der Schweiz erfolgreich integriert sei.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration beantragt ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet, das Migrationsamt hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das
kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Sie ist jedoch ausgeschlossen gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Um den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu eröffnen, muss ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise
geltend gemacht werden. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich
bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E.
1.1 S. 179). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt
auf die frühere Ehegemeinschaft mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Person (Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 i.V.m. Art. 49 AuG [SR 142.20]) über einen
potentiellen Bewilligungsanspruch zu verfügen, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des nach
Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in
jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2
S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

3.

3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Anspruch besteht trotz
Auflösens oder definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese
mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3
S. 119) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1
S. 394 f.; 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.).
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare
eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345
E. 3.1.2 S. 347). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs.
1 AuG wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte
Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Ehegemeinschaft dennoch weiter
besteht (Urteile 2C_638/2014 vom 10. November 2014 E. 2.1; 2C_48/2014 vom 9.
Oktober 2014 E. 2.2). Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und
nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom
8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 48 E-AuG; vgl. auch Art. 76
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und
ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person
darzutun ist (vgl. Art. 90 AuG; Urteile 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2;
2C_428/2013 vom 8. September 2013 E. 4.2). Dabei erscheint es nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass solche wichtigen Gründe gesundheitlicher Natur
sein können (Urteil 2C_140/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.2). Ein freiwilliger
Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen stellt
dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar
(Urteile 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012
E. 4 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehegemeinschaft habe mehr als drei
Jahre bestanden und es liege eine erfolgreiche Integration vor. Zwar habe er
lediglich zwei Jahre und acht Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt, es
bestehe aber in deren schweren psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie)
ein wichtiger Grund für das Getrenntleben. Der Ehewille beider Parteien habe
über drei volle Jahre fortbestanden.
Die Vorinstanz ist dagegen davon ausgegangen, die Ehe habe weniger als drei
Jahre gedauert. Aufgrund der langen Trennungsdauer von über zwei Jahren sei
unabhängig von den Trennungsgründen nicht mehr von einer vorübergehenden
Trennung auszugehen, sondern die Ehe spätestens mit dem Auszug des
Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten.

3.3.

3.3.1. Als Grund für seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2013
gab der Beschwerdeführer die bei seiner Ehefrau diagnostizierte paranoide
Schizophrenie an, die zur Folge hatte, dass diese sich ihm gegenüber aggressiv
verhielt und ein Zusammenleben offenbar unzumutbar wurde. Die Vorinstanz sah
darin zu Recht einen grundsätzlich wichtigen Grund für ein Getrenntleben im
Sinne von Art. 49 AuG. Gleichzeitig erachtete sie die Ehe aufgrund der langen
Trennungsdauer als spätestens mit dem Auszug Ende Dezember 2013 aufgehoben,
dies umso mehr, als eine Wiederaufnahme der Ehebeziehung unterblieben sei.
Fraglich und umstritten ist somit, ob die Ehe bereits Ende Dezember 2013 als
gescheitert anzusehen ist.

3.3.2. Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer
fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Es kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass eine Ehe zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht gescheitert war,
auch wenn die Ehegatten später nicht mehr wieder zusammenkommen und die Ehe
schliesslich aufgelöst wird (vgl. SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum
Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 230). Die räumliche Trennung von der Ehefrau
begründet der Beschwerdeführer mit deren Krankheit. Die Beziehung der Ehegatten
war, wie er selber anführt, angespannt. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass
eine psychische Erkrankung eine Beziehung stark belasten kann, weshalb sich im
Einzelfall eine vorübergehende Trennung aufdrängen kann, ohne dass dies bereits
ein Scheitern der Ehe bedeuten muss. Entsprechende Nachweise für ein
Fortbestehen der Ehe sind allerdings durch die Ehegatten beizubringen, da es
dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die
Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im
Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG; BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteil 2C_395/2016 vom 27. September 2016 E. 4.1;
THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch
für Migrationsrecht 2012/2013, S. 51).

3.3.3. Im vorliegenden Fall bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die
Trennung im Dezember 2013 nicht nur vorübergehender Art war: Wie der
Beschwerdeführer geltend macht, befand sich die eheliche Beziehung damals in
einer Krise. Diese gipfelte darin, dass er am 23. Juli 2014 - zwei Tage vor
seiner Ehefrau - ein Scheidungsbegehren unterzeichnete. Dieses wurde mitsamt
einer vollständigen Einigung über die Scheidungsfolgen von der Ehefrau dem
Migrationsamt übermittelt. Wenn nun der Beschwerdeführer mit Verweis auf das
Schreiben vom 15. August 2014 des behandelnden Psychiaters seiner Ehefrau
geltend macht, diese habe das Scheidungsbegehren aufgrund einer
Kurzschlusshandlung eingereicht und es anschliessend wieder zurückgezogen,
erklärt dies nicht, weshalb der Beschwerdeführer das Begehren (zeitlich vor
seiner Ehefrau) unterschrieben hat. Zudem hat er das Scheidungsbegehren nur
zwei Tage bevor er gegen die Verfügung des Migrationsamts Rekurs erhob - und
seinen angeblich nach wie vor bestehenden Ehewillen kund tat - unterschrieben.
Im Übrigen hatte die Ehefrau bereits im Mai 2014 gegenüber den
Migrationsbehörden bestätigt, dass die eheliche Gemeinschaft im Dezember 2013
aufgehoben worden und ihr Ehewille erloschen sei. Entsprechend ist es
nachvollziehbar, dass schon die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid den
Scheidungswillen nicht als Kurzschlusshandlung durchgehen liess, sondern zum
Schluss kam, dass auch der Beschwerdeführer zu einem deutlich früheren
Zeitpunkt ernsthafte Scheidungsabsichten gehegt habe (vgl. Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 11. November 2015 E. 7.a) bb); Art. 105 Abs. 2 BGG).
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass dem nicht so gewesen sein sollte,
vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern seine Ehefrau und er an
der Ehe haben festhalten wollen. Das Zusammenleben mit einer psychisch kranken
Person kann gewiss, auch wenn mittels Medikation ein "hinreichend stabiler
Gesundheitszustand" erreicht wird (vgl. Schreiben des behandelnden Psychiaters
vom 15. August 2014), schwierige Situationen mit sich bringen. Aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, darzulegen,
inwiefern seine Ehefrau und er sich bemühten, ihre Ehe weiterzuführen, und
entsprechende Belege beizubringen. Zu denken ist beispielsweise an die
Bestätigung des Besuchs einer Paartherapie. Gemäss dem erwähnten Schreiben des
Psychiaters hatten offenbar bis vor der Trennung im Dezember 2013 regelmässig
Paargespräche stattgefunden. Wenn die Ehegatten ernsthaft an der ehelichen
Beziehung haben festhalten wollen, wäre es naheliegend gewesen, eine Therapie
fortzusetzen resp. wieder aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer weder einen
solchen Nachweis vorgelegt noch anderweitige Bemühungen zur Wiederaufnahme der
ehelichen Wohngemeinschaft glaubhaft gemacht hat, durften die Vorinstanzen das
Vorliegen wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG zu
Recht verneinen.

3.3.4. Der Beschwerdeführer vermag demnach bereits für den Zeitpunkt der
Trennung Ende Dezember 2013 keinen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte
anzuführen. Die dreijährige Frist ist somit nicht erreicht und der
Beschwerdeführer kann sich - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht auf
einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.

3.4. Die Vorinstanz hatte daher in der Folge nicht zu prüfen, ob sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert hat (vgl. Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG, E. 3.1). Inwiefern wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG bestehen, legt der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht dar. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Das Urteil
des Verwaltungsgerichts ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden; dem
Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben