Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.209/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_209/2016

Urteil vom 7. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 15. Februar 2016.

Erwägungen:
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hiess am 22. Oktober 2015 eine
Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der Billag AG teilweise gut,
bestätigte aber im Grundsatz die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren für den
privaten Radio- und Fernsehempfang. Die gegen diesen Entscheid beim BAKOM
selber erhobene Beschwerde leitete das Amt an das Bundesverwaltungsgericht
weiter. Dieses wies A.________ mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015
darauf hin, dass seine Rechtsschrift den formellen Anforderungen an eine solche
nicht genüge, und setzte ihm Frist bis zum 14. Dezember 2015 an um darzulegen,
inwiefern und mit welcher sachbezogenen Begründung er den Entscheid des BAKOM
anfechten wolle. Zusätzlich wurde der Betroffene aufgefordert, seine Beschwerde
zu unterzeichnen. Schliesslich wurde er aufgefordert, bis zum 14. Dezember 2015
einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Auflagen waren mit dem Hinweis versehen,
dass bei Nichteinhaltung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Urteil vom 15. Februar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein, weil weder eine verbesserte und mit einer Unterschrift
versehene Beschwerdeschrift eingereicht noch ein Kostenvorschuss bezahlt worden
war.
A.________ hat am 4. März 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 2.
März 2016 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
eingereicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid
angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der
Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
Der Eingabe vom 2./4. März 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen
Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf
die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten
verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben