Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.208/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_208/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/
Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 27. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1971) ist mazedonischer Staatsbürger. Er reiste im Jahr
1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist heute im Besitz
der Niederlassungsbewilligung. Im August 1992 heiratete er die Landsfrau
B.A.________ (geb. 1974), welche ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt in die
Schweiz folgte. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: C.A.________ (geb.
1993), D.A.________ (geb. 1995) und E.A.________ (geb. 2003). Alle drei Kinder
verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Am 4. Mai 2010 verstarb
B.A.________.

A.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. April 2005 wurde
A.A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Jahr 2002, zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer
Busse in Höhe von Fr. 800.-- verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde A.A.________ am 16. Juni 2005
ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche
Massnahmen in Aussicht gestellt wurden für den Fall, dass er erneut gerichtlich
bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben
sollte.
In der Folge kam es zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2009:
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen
vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen im November 2008;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011:
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, davon 60
Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse in Höhe
von Fr. 1'000.-- wegen Raufhandels, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,
Fahrens trotz Führerausweisentzug und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen
im November 2010 bzw. März 2011;
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2014: Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt bei einer
Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- wegen
versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und das Waffengesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen November 2008 und April 2013.
Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. November
2011 ausgesprochen.

B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm eine
Ausreisefrist. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen die
Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs in der Hauptsache ab und ordnete
an, dass A.A.________ die Schweiz unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen habe (Entscheid vom 29. Oktober 2015). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 27. Januar 2016 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess es gut
und bestellte Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Dieser wurde für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr.
1'425.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventuell subsidiärer
Verfassungsbeschwerde) vom 3. März 2016 gelangen A.A.________ und sein
Rechtsvertreter B.________ an das Bundesgericht. In der Rechtsschrift tritt
B.________ nicht nur als Rechtsvertreter von A.A.________ auf, sondern führt
auch Beschwerde in eigener Sache betreffend die Festsetzung der amtlichen
Entschädigung. Es werden folgende Anträge gestellt: Ziff. 1 und 2 des
vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Die Niederlassungsbewilligung von
A.A.________ sei nicht zu widerrufen und auf eine Wegweisung sei zu verzichten;
stattdessen sei er zu verwarnen. Eventualiter seien Ziff. 1 und 2 des
vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils
aufzuheben, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien
auf die Staatskasse zu nehmen und A.A.________ für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'653.15,
eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall,
dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, sei Ziff. 6 des vorinstanzlichen
Urteils aufzuheben und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr.
4'653.15, eventualiter eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Ferner
seien A.A.________, seine Eltern und seine Kinder anzuhören. A.A.________
beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren.
Während die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt das Staatssekretariat für
Migration die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts.

1.2. Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der
Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/
2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1), ist gegen den angefochtenen Entscheid über
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 2 ist als unentgeltlicher
Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das
kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu führen (Urteil 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E. 1 mit
Hinweis). Die Beschwerde kann deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen werden; insofern bleibt kein Raum für die
eventualiter eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.3. An mehreren Stellen seiner Beschwerdeschrift beschränkt sich der
Beschwerdeführer 1 darauf, das im kantonalen Verfahren Ausgeführte wörtlich zu
wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Ein solches Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht
nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht
weiter eingegangen werden kann (vgl. Urteil 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E.
1.3).

3.
Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
daraus fliessenden Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
keine Anhörung seiner Eltern und seiner Kinder vorgenommen. Insbesondere stelle
der Verzicht auf die Anhörung seines 13-jährigen Sohnes eine Verletzung
verschiedener Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) dar. Zudem sei
aufgrund der fehlenden Anhörung der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt
worden. Auch habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.

3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, kann
auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden, kommt doch gemäss konstanter
Rechtsprechung Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht
zur Anwendung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134; Urteil 2D_16/2013 vom 8.
Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht
eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise
entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als
zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund
zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des
Beschwerdeführers 1 vertieft mit den Akten auseinandergesetzt und keine
wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Die ihm vorliegenden Informationen
zur familiären Situation des Beschwerdeführers 1 sind umfassend genug und
geeignet, um seine Feststellungen zu untermauern. Der Beschwerdeführer 1 hatte
darüber hinaus im gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu
nehmen. Er legt nicht dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen,
die er nicht hätte schriftlich einbringen können, sich aus der mündlichen
Befragung seiner Eltern und seiner Kinder ergeben könnten. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers 1 war die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs.
2 der Kinderrechtskonvention nicht verpflichtet, seinen 13-jährigen Sohn
persönlich anzuhören. Der Anhörungsanspruch nach Art. 12 Abs. 2 KRK wurde
dadurch gewahrt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 im
kantonalen Verfahren die Gelegenheit hatte, die Kindesinteressen angemessen in
das Verfahren einzubringen und der Standpunkt des Kindes auch tatsächlich in
das Verfahren einfloss (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_327/2015 vom 22.
April 2016 E. 2.3). So anerkannte die Vorinstanz ausdrücklich, dass der
Beschwerdeführer 1 eine intakte und gelebte Beziehung zu seinem minderjährigen
Sohn unterhält. Auch mit den Belangen des Sohnes hat sich die Vorinstanz
eingehend auseinandergesetzt (E. 5.4.2 und 5.4.3 des angefochtenen Entscheids).
Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen, indem es auf eine persönliche Anhörung der
Familienmitglieder des Beschwerdefühers 1 verzichtet hat. Auch vor
Bundesgericht besteht hierzu kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend
begründet sein sollte. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb
die Vorinstanz einen Widerrufsgrund als gegeben erachtete und das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 als höher gewichtete als
dessen private Interessen. Der Beschwerdeführer 1 hat ohne Weiteres erfassen
können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht geleitet haben. Dass er
diese nicht teilt, belegt in keiner Weise eine ungenügende Begründung.
Unter diesen Umständen liegen weder eine Gehörsverletzung noch eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor.

3.3. Die übrigen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers 1 richten sich in
Wirklichkeit gegen die rechtliche Würdigung bzw. die Interessenabwägung der
Vorinstanz, weshalb darauf nachfolgend eingegangen wird.

4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem
Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S.
381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt
oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_107/
2016 vom 22. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten
Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer 1 nicht bestreitet.

5.
Der Beschwerdeführer 1 macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf sei
unverhältnismässig. Es sei kein ausländerrechtlich relevantes Verschulden
gegeben.

5.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2
S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Da der Beschwerdeführer 1 zu seinem hier
anwesenheitsberechtigten minderjährigen Sohn eine intakte und tatsächlich
gelebte Beziehung unterhält, kann er sich auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Somit ergibt sich die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur aus dem internen
Recht (Art. 96 Abs. 1 AuG), sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 122 II 1
E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3). Danach ist ein
Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn
überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145
E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1
E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei
namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und
des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31
E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E.
3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in
diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers
zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E.
4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen,
die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR
0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung
getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Wohl des Kindes im Sinne von Art. 3
KRK Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320). Diesem kommt in der
Gesamtbetrachtung eine zentrale Bedeutung zu (EGMR-Urteil vom 8. November 2016
El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 f. mit Hinweisen).

5.2. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz hat die auf
dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen:
Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom
Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von
24 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem schweren Verschulden
des Beschwerdeführers 1 ausgegangen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
11. September 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 wegen versuchter Nötigung,
mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das
Waffengesetz, mehrfacher Verletzung von Vekehrsregeln sowie Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer
Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- bestraft. Unter anderem hatte der
Beschwerdeführer 1 seiner Angestellten gedroht, den vereinbarten Lohn von rund
Fr. 1'000.-- nicht auszuzahlen, falls sie die Unterzeichnung einer Abrechnung
über einen Lohn von rund Fr. 3'000.-- verweigere. Die Verurteilung im
Betäubungsmittelbereich betraf die Abgabe von rund 50 Gramm Kokain und
insgesamt etwa 150 Gramm Heroin schlechter Qualität. Ferner hatte der
Beschwerdeführer 1 eine Pistole und 17 Schuss Munition sowie zwei
Teleskopschlagstöcke widerrechtlich erworben.
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung
nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer 1 darstellt: Bereits
vor dieser Verurteilung war er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten, wobei er verschiedenste Rechtsgüter verletzt oder gefährdet hat
(Verurteilungen u.a. wegen Verletzung des Betäubungsmittel- und Waffengesetzes,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Raufhandels, Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch). Zwischen 2005 und 2014 wurde er insgesamt zu Freiheitsstrafen von 39
Monaten, Geldstrafen von 140 Tagessätzen und Bussen in Höhe von insgesamt Fr.
3'800.-- verurteilt. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten
Probezeiten haben ihn zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen können. Auch
die im Juni 2005 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung, die ihm den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellte, liess ihn
unbeeindruckt und hielt ihn nicht davon ab, erneut Straftaten zu begehen. Er
delinquierte sogar noch schwerer, wurde doch mit der verfahrensauslösenden
Verurteilung das bis anhin höchste Strafmass gegen ihn verhängt. Insgesamt
zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers 1 von einer deutlichen
Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung.
Was der Beschwerdeführer 1 dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen.
Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung
keine Straftaten mehr verübt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt dem Wohlverhalten praxisgemäss während
strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit
wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt keine besondere Leistung
dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Bewegungsspielraum des
Beschwerdeführers 1 auch teilweise durch die Untersuchungshaft bzw. den
Strafvollzug eingeschränkt war. Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, die
Vorinstanz stelle im Ergebnis auf die Situation vor dem Tod der Ehefrau (Mai
2010) ab, ohne zu berücksichtigen, dass er seitdem sein Leben "massiv geändert"
habe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er auch nach dem Tod der Ehefrau
straffällig wurde (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Juli 2010,
grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauch von Schildern und
Ausweisen im April 2013).

5.3. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 besteht somit ein grosses
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Zu prüfen
bleiben in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers 1.

5.3.1. Dieser macht geltend, er habe den grössten Teil seines Lebens in der
Schweiz verbracht. Er habe hier eine Familie gegründet, komme einer Arbeit nach
und finanziell für seine Kinder und Eltern auf. Er habe hier sein soziales
Umfeld und sei verwurzelt.
Der Beschwerdeführer 1 reiste mit 17 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich
im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 27 Jahren in der Schweiz auf.
Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge ist er sprachlich integriert.
Hingegen muss ihm aufgrund der wiederholten Delinquenz eine soziale Integration
abgesprochen werden. Seine wirtschaftliche Integration muss als mangelhaft
bezeichnet werden. Zwar lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts entnehmen, dass er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils in einem 50%-Pensum im Gastgewerbe arbeitete. Allerdings liegen gegen
ihn Betreibungen im Umfang von rund Fr. 80'000.-- vor; zudem waren im Dezember
2015 bei der zentralen Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich
Forderungen im Umfang von rund Fr. 157'000.-- offen.
Zu seinem Heimatland hat er nach eigenen Angaben wenig Kontakt. Er hat jedoch
bis zu seinem 17. Lebensjahr in Mazedonien gelebt und somit die prägenden
Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Auch lebt eine seiner Schwestern dort.
Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien nicht den schweizerischen
entsprechen, lässt eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar
erscheinen. Zudem dürften ihm seine Sprachkenntnisse und seine hier erworbene
Berufserfahrung die Wiedereingliederung erleichtern. Insgesamt kann mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass einer erneuten Integration des
Beschwerdeführers 1 im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen
stehen.

5.3.2. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf die enge Beziehung zu seiner
Familie in der Schweiz. Er lebe mit seinen Eltern und seinen drei Kindern
zusammen in einer Wohnung und alle seien aufeinander angewiesen. Seine
Wegweisung würde insbesondere das Wohl seines 13-jährigen Sohnes gefährden. Da
die Mutter des Sohnes 2010 verstorben sei, müsste dieser ohne Eltern
aufwachsen, falls er nicht mit dem Vater ausreisen würde.
Rechtsprechungsgemäss umfasst der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8
EMRK in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder).
Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise unter den Schutz von Art. 8 EMRK.
Dabei genügt nicht, dass eine enge Bindung zu den erwachsenen Kindern besteht.
Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist in solchen Konstellationen nur berührt,
wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 139 II 393 E. 5.1;
135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d).
Da zwei der drei Kinder des Beschwerdeführers 1 volljährig sind und kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater ersichtlich ist, kommt dieser
Beziehung im Rahmen der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu.
Dasselbe gilt für die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinen Eltern. Damit
fällt nur die Beziehung zu seinem 13-jährigen Sohn unter den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 hat die Vorinstanz die Belange
des noch minderjährigen Sohnes durchaus berücksichtigt. Dieser ist in der
Schweiz geboren und hat keinen Bezug zu Mazedonien. Er beherrscht auch keine
der dort gesprochenen Sprachen. Die Vorinstanz anerkennt, dass er aufgrund des
Todes seiner Mutter vor sechs Jahren mit einem schweren Verlust einer wichtigen
Bezugsperson zu leben hat. Die Ausreise mit seinem Vater, der über das
alleinige Sorgerecht für ihn verfügt, würde ihn aus seinem vertrauten Umfeld
und Familiengefüge herausreissen und ist ihm nur schwer zuzumuten. Wie die
Vorinstanz allerdings zutreffend erwägt, erscheint es mit Blick auf die bisher
gelebte Familien- und Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich möglich, dass der
Sohn - welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt - weiterhin in der
Schweiz bei seinen Grosseltern und Geschwistern verbleiben könnte. Eine solche
Lösung wird auch vom Beschwerdeführer 1 selbst nicht ausgeschlossen.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung des Jungen während der
Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 stets von den Grosseltern übernommen wurde.
Aus den - unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz geht hervor, dass dies
in einem wesentlichen Ausmass schon seit Jahren der Fall ist, war doch der
Beschwerdeführer 1 bereits im März 2011 als Wochenaufenthalter in U.________
(TG) gemeldet. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht hinreichend dar, warum der
Sohn - sollte er in der Schweiz verbleiben - nicht auch weiterhin von den
Grosseltern betreut werden könnte, bei denen er heute schon lebt.
Zwar hat ein Verbleiben des Sohnes in der Schweiz zur Folge, dass im Falle der
Wegweisung des Beschwerdeführers 1 die Vater-Sohn-Beziehung Einschränkungen
unterworfen sein wird. Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten
Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Je schwerer
die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer
Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag jedoch das öffentliche Interesse
an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu
überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_503
/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint
auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand wonach ein Kind bei einem
Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das
Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von
Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter
Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (vgl. DAVID P.
FARRINGTON/BRANDON C. WELSH, Saving Children from a Life of Crime, 2007, S. 55
ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer 1 trotz
ausländerrechtlicher Verwarnung und stabiler Familienverhältnisse als Vater von
drei Kindern wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den
Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die familiäre
Beziehung - und insbesondere die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn -
künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann.

5.4. In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 verletzt weder Bundes- noch
Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das
Begehren des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine
Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr, als eine erste
ausländerrechtliche Verwarnung im Juni 2005 offensichtlich keine Wirkung
gezeigt hat.

6.
In eigener Sache wehrt sich der Beschwerdeführer 2 gegen die Festsetzung seiner
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren.
Die Vorinstanz habe das von ihm verlangte Honorar von Fr. 4'653.15 zu Unrecht
auf Fr. 1'425.60 gekürzt.

6.1. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
kantonalen Verfahren richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht.
Dessen Verletzung ist kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann
diesbezüglich nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die
Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG -
namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte
- oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3
S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

6.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung von Art. 27 BV
(Wirtschaftsfreiheit) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.
Rechtsprechungsgemäss fällt die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV, weil es sich dabei um eine
staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (vgl. BGE 141 I 124 E.
4.1 S. 127 mit Hinweisen).

6.3. Der Beschwerdeführer 2 wendet insbesondere ein, die erfolgte Kürzung sei
willkürlich und verletze Art. 29 Abs. 3 BV. Zudem habe die Vorinstanz seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm keine Gelegenheit gegeben
habe, seine Aufwendungen zu erklären. Ebenso habe sie ihre Begründungspflicht
verletzt.

6.3.1. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf
Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber
nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung
ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung
der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf
den Umfang der Aufwendungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Den Kantonen steht
bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein weites
Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des
Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl
verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Gericht
den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der
kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen
(vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen).

6.3.2. Im angefochtenen Entscheid wird die Höhe der zugesprochenen
Entschädigung im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorinstanz den geltend
gemachten Aufwand in verschiedener Hinsicht als deutlich zu hoch einstufte. Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 bereits im
Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für einen
Zeitaufwand von acht Stunden entschädigt worden sei. Vor Verwaltungsgericht sei
nur die Beschwerdeschrift zu verfassen gewesen, deren Inhalt der
Beschwerdeführer 2 mit geringfügigen Anpassungen der Rekursschrift entnommen
habe. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs seien angesichts
der klaren Rechtspraxis und der diesbezüglichen Darstellung im Entscheid der
Sicherheitsdirektion klar als übermässig zu beurteilen. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, warum die Beschwerdeschrift Ausführungen zum vorliegend nicht
einschlägigen Art. 62 lit. e AuG enthalte. Insgesamt sei deshalb von einem
erforderlichen Zeitaufwand von sechs Stunden zu Fr. 220.-- auszugehen.
Wie dargelegt, hat die Vorinstanz die Reduktion des Anwaltshonorars einlässlich
begründet und festgehalten, weshalb sie die eingereichte Kostennote als zu hoch
erachtet hat. Der Vorwurf, das kantonale Gericht habe mangels Begründung der
Herabsetzung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht an der Sache
vorbei. Ebenso wenig greift die Kritik, es sei dem Beschwerdeführer 2 keine
Gelegenheit gegeben worden, seine Aufwendungen zu erläutern. Der
Beschwerdeführer 2 räumt selbst ein, dass er den Zeitaufwand in der Honorarnote
detailliert beschrieben habe. Welche weiteren Erklärungen er hätte anfügen
wollen, zeigt er gar nicht auf. Nicht stichhaltig ist ferner auch der Vorwurf
der willkürlichen Reduktion des Honorars. Die Wertung des kantonalen Gerichts,
der vorliegende Fall weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten auf, ist nicht zu beanstanden, auf jeden Fall aber
nicht geradezu willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das konkrete
Verfahren eine vergleichsweise überdurchschnittliche zeitliche Belastung mit
sich gebracht hätte. Die vorhandene Aktenlage weist einen für derartige
Verfahren üblichen Umfang auf. Zudem hatte der Beschwerdeführer 2 den
Beschwerdeführer 1 bereits im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion vertreten,
so dass sein Aufwand vor Verwaltungsgericht aufgrund der Aktenkenntnis
entsprechend tiefer ausfallen konnte. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers 2 ist der Umstand, dass die Angelegenheit eine "so grosse
Bedeutung für den Beschwerdeführer 1 und seine Familie" habe, bei der
Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht entscheidend. Massgebend ist nicht
die Bedeutung der Rechtssache, sondern der objektiv notwendige Aufwand. Die
vorinstanzliche Feststellung, der Aufwand von 20 Stunden und 45 Minuten sei
nicht nachvollziehbar, lässt somit nicht auf Willkür schliessen. Die Reduktion
der geltend gemachten Entschädigung auf sechs Stunden bzw. insgesamt Fr.
1'425.60 (inkl. Mehrwertsteuer) verletzt demzufolge weder das Willkürverbot
noch andere Verfassungsbestimmungen.

6.4. Folglich erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid als bundesrechtskonform und sind zu schützen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Indessen hat der Beschwerdeführer 1 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gebeten. Die entsprechenden
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass er von der Bezahlung der
Gerichtskosten zu befreien ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da sich der Beizug eines
Rechtsvertreters als notwendig erweist, ist der Beschwerdeführer 2 als
unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer 1 zu bestellen. Als solcher
hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).

7.2. Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 5. April 2016 ein Honorar von
Fr. 6'379.85 sowie Auslagen von Fr. 191.40 geltend, d.h. insgesamt Fr. 7'096.95
(inkl. Mehrwertsteuer). Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über
die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat der
amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der
Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer
zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Praxisgemäss werden für
einen Normalfall Fr. 2'000.-- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer
inbegriffen. Der in der Kostennote geltend gemachte Arbeitsaufwand von 29
Stunden (Fr. 6'379.85) ist mit Blick darauf, dass die Rechtssache nicht als
überaus schwierig einzustufen ist, als unangemessen zu qualifizieren, zumal
sich die weitschweifige Beschwerdeschrift weitgehend darin erschöpft, der
Interessenabwägung der Vorinstanz die eigene Interessenabwägung
entgegenzuhalten. Die Entschädigung wird deshalb auf den Normalansatz von Fr.
2'000.- reduziert.

7.3. Dem in seinen Rechtsbegehren unterliegenden Beschwerdeführer 2 ist der ihn
betreffende Gerichtskostenanteil im Umfang von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt B.________, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt.

3. 
Dem Beschwerdeführer 1 werden keine Gerichtskosten auferlegt. Dem
Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.

4. 
Rechtsanwalt B.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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