Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.207/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_207/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Guido Ehrler,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V,
vom 1. März 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1997) ist afghanischer Staatsangehöriger und ersuchte am 22.
Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz. Bereits am 10. Dezember 2015 hatte er in
Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht.

B. 
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat nach summarischer Befragung vom
8. Januar 2016 mit Verfügung vom 1. Februar 2016 (eröffnet am 10. Februar 2016)
auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn nach
Bulgarien weg und ordnete zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs seine
Inhaftierung für die Dauer von höchstens sechs Wochen an.
Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine von
A.________ am 17. Februar 2016 gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde ab.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
wies das Bundesverwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab.

C. 
Mit Eingabe vom 2. März 2016 (Postaufgabe: 3. März 2016) erhebt A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und verlangt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils. Das SEM sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu
entlassen. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, ihm für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Gleichzeitig beantragt der
Beschwerdeführer festzustellen, dass er in seinen Rechten aus Art. 5 Ziff. 1
und Ziff. 4 sowie Art. 14 i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden sei.
Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2016 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen. Die Vorinstanz und das SEM verzichten auf eine
Stellungnahme. Mit Replik vom 14. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und der Begründung fest.

D. 
Am 4. April 2016 teilt das SEM dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführer
am 22. März 2016 nach Bulgarien überstellt wurde. Mit Eingabe vom 14. April
2016 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verlangt
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Überstellung an Bulgarien eine materielle
Beurteilung des Rechtsmittels. In Ergänzung zur Beschwerde vom 2. März 2016
macht er mit Blick auf die Haftbedingungen eine Verletzung von Art. 3 und Art.
8 EMRK geltend.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht beurteilt auf Beschwerde hin Entscheide in Angelegenheiten
des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), welche das
Bundesverwaltungsgericht fällt (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Unzulässig ist die
Beschwerde hingegen grundsätzlich, soweit sie sich gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Asyls richtet (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2016, mit welchem das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers gegen die vom SEM gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG (SR
142.20) angeordnete Haft abgewiesen wurde.

1.1. Vorweg ist die Frage zu klären, ob der angefochtene Entscheid unter die
Ausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG fällt und auf die Beschwerde mangels
Zulässigkeit nicht einzutreten ist. Laut der genannten Bestimmung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen
worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen.

1.1.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes
(grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige
Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei ist namentlich auf die
Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm
(teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre
Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element)
abzustellen (BGE 139 II 404 E. 4.2 S. 416). Bleiben bei nicht klarem Wortlaut
letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der
Verfassung am besten entspricht (BGE 140 II 495 E. 2.3.3 S. 500). Was als
Entscheid "auf dem Gebiet des Asyls" im Sinne von Art. 83 lit. d BGG zu gelten
hat, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes und bedarf daher
der Auslegung unter Einbezug sämtlicher erwähnter Auslegungselemente.

1.1.2. Die Anordnung von Administrativhaft gemäss Art. 76a AuG (sog.
"Dublin-Haft", vgl. Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und
Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [fortan:
Botschaft Dublin III], BBl 2014 2675, S. 2694) steht in funktionellem
Zusammenhang mit einem Asylverfahren, welches in den Anwendungsbereich des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA,
SR 0.142.392.68) und seinen Ausführungsbestimmungen fällt.
Allein deshalb wird die Anordnung von Dublin-Haft indessen nicht zum Entscheid
auf dem Gebiet des Asyls im Sinne von Art. 83 lit. d BGG. Unter
Berücksichtigung des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK), welchen die Administrativhaft nach Art. 76a
AuG darstellt, erscheint es nicht gerechtfertigt, diese als Teil des
Asylverfahrens zu bezeichnen oder zu den im Verlauf eines Asylverfahrens
getroffenen Entscheiden zu zählen. Im Vordergrund steht vielmehr  die Anordnung
von Haft als eigenständige Massnahme, die in schwerer Weise in die Grundrechte
des Betroffenen eingreift. Der im Rahmen von Art. 76a AuG stets notwendige
funktionelle Zusammenhang zu einem Asylverfahren erweist sich für die
Haftanordnung nicht als derart prägend, dass von einem Entscheid auf dem Gebiet
des Asyls im Sinne von Art. 83 lit. d BGG gesprochen werden kann.

1.1.3. Die Betrachtungsweise, dass Entscheiden über (ausländerrechtliche)
Administrativhaft ein eigenständiger Charakter zukommt, entspricht überdies
dauernder bundesgerichtlicher Rechtsprechung. So handelt es sich auch bei
Ausschaffungshaft, welche ausserhalb eines Dublin-Verfahrens angeordnet wird,
nicht um eine bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung. Der
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG gelangt deshalb nicht zur
Anwendung (vgl. BGE 137 I 23 E. 1 S. 24 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101; 125 II 369
E. 2b S. 371; Urteil 2C_1088/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1, nicht publ. in:
BGE 140 II 1).
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Wegweisung, deren
Vollstreckung die Administrativhaft (wie die Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft) sichern soll, nicht eine spezifisch asylrechtliche
Entfernungsmassnahme darstellt. Vielmehr wird eine Wegweisung stets dann
ausgesprochen, wenn eine Person über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
(mehr) verfügt. Ob das Verfahren, welches dieser Entfernungsmassnahme
vorausgeht, nun ausländer- (Art. 64 AuG) oder asylrechtlicher (Art. 64a AuG;
Art. 44 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) Natur ist,
spielt dafür keine Rolle. Stellt die Wegweisung in diesem Sinne aber eine 
allgemeine Entfernungsmassnahme dar, spricht dies vorliegend ebenfalls gegen
eine Qualifizierung der Anordnung von Administrativhaft als Entscheid "auf dem
Gebiet des Asyls" im Sinne von Art. 83 lit. d BGG. Für die Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Haftanordnung
oder -überprüfung kann es keine Rolle spielen, ob die der Administrativhaft
zugrunde liegende Entfernungsmassnahme an ein ausländer- oder ein
asylrechtliches Verfahren anschliesst.

1.1.4. Für eine Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Dublin-Haft sprechen im Übrigen auch gesetzessystematische Gründe sowie Sinn
und Zweck der einschlägigen Normen. So setzt die Zuständigkeit des SEM zur
Haftanordnung den Aufenthalt der betroffenen Person in einem Empfangszentrum
oder in einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG voraus (Art. 80a
Abs. 1 lit. a AuG). Ist die betroffene Person hingegen einem Kanton zugewiesen
oder hält sie sich in einem Kanton auf und hat sie kein Asylgesuch gestellt, so
ist für die Haftanordnung der entsprechende Kanton zuständig (Art. 80a Abs. 1
lit. b AuG). Indem Art. 80a AuG an den Aufenthaltsort der betroffenen Person
anknüpft, basiert die Zuständigkeit für die Haftanordnung weitgehend auf
Zufälligkeiten. Personen, die gestützt auf einen  kantonalen Entscheid in
Dublin-Haft genommen werden, stünde allerdings selbst dann der Weg an das
Bundesgericht offen, wenn von einem Entscheid auf dem Gebiet des Asyls im Sinne
von Art. 83 lit. d BGG ausgegangen würde (vgl. Art. 83 lit. d Ziff. 2 BGG e
contrario). Die Anordnung von Dublin-Haft durch die Kantone wird damit auf
Beschwerde hin von (mindestens) zwei gerichtlichen Instanzen überprüft (vgl.
Art. 86 Abs. 2 BGG; zum Erfordernis von Art. 86 Abs. 2 BGG vgl. BGE 135 II 94
E. 4.1 S. 97 f.). Hingegen würde bei einer extensiven Auslegung der
Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG das Bundesverwaltungsgericht
erst- und gleichzeitig letztinstanzlich über die vom SEM angeordnete
Dublin-Haft befinden. Personen, welche der Zuständigkeit des SEM unterliegen,
stünde damit lediglich eine einzige gerichtliche Instanz zur Haftprüfung zur
Verfügung, was im Vergleich zu Personen in kantonaler Zuständigkeit eine
Schlechterstellung bedeuten würde. Diese lässt sich mit Blick auf die
aleatorische Komponente der Zuständigkeit gemäss Art. 80a Abs. 1 AuG nicht
rechtfertigen, was für die Zulässigkeit der Beschwerde spricht.

1.1.5. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Rechtsmittelwege bei einer
weiten Handhabung der Ausnahme von Art. 83 lit. d BGG bei zwei verschiedenen
letzten Instanzen enden würden, weil die Beschwerde an das Bundesgericht gegen
kantonale Entscheide gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 2 BGG zulässig wäre. Dies
führte zum Ergebnis, dass zwei verschiedene Letztinstanzen (bundes-) rechtliche
Vorgaben auszulegen und anzuwenden hätten, was eine einheitliche Anwendung von
Bundesrecht erschwert und nicht der Zielsetzung von Art. 83 BGG entspricht
(vgl. zum Anliegen der einheitlichen Anwendung von Bundesrecht im Allgemeinen
BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; Urteil 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E.
1.2).

1.1.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung des Zugangs
zum Bundesgericht bei Haftanordnungen im Rahmen von Dublin-Verfahren anlässlich
des Gesetzgebungsverfahrens zur Genehmigung und Umsetzung der
Weiterentwicklungen des Dublin/ Eurodac-Besitzstandes weder vom Bundesrat (vgl.
Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S. 2705) noch vom Parlament (vgl. etwa
Votum NR Pfister, AB 2014 N 1320) beabsichtigt war.
Im Ergebnis greift die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG somit
nicht und erweist sich die Beschwerde als zulässig (vgl. demgegenüber noch
Urteil 2C_197/2009 vom 28. Mai 2009 E. 6 zur damals auf 20 Tage beschränkten
Haft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG in der bis
31. Dezember 2010 geltenden Fassung ["Empfangsstellenhaft"]; s. dazu THOMAS
HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.16 und Rz. 10.98; ANDREAS
ZÜND, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., 2015, N.
7 zu Art. 76 AuG; zu den heute geltenden Bestimmungen im Ergebnis wie hier
MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 263 f.).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde muss unter anderem ein Begehren und deren
Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Beides ist innert der
Beschwerdefrist einzureichen.
Nicht vorausgesetzt wird, dass die Begründung des Rechtsmittels in einer
einzigen Beschwerdeschrift enthalten ist (vgl. Urteile 2C_347/ 2012 / 2C_357/
2012 vom 28. März 2013 E. 2.6, nicht publ. in BGE 139 II 185; BGE 138 II 217 E.
2 S. 220 f.; Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2). Es steht dem
Rechtssuchenden demnach frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte
Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder
Verbesserungen zu untermauern, solange er sich dabei an den von Art. 99 BGG
gesetzten Rahmen hält.

1.2.2. Der Beschwerdeführer richtete sich mit Eingaben vom 2. März 2016
(Postaufgabe: 3. März 2016), vom 14. März 2016 und vom 14. April 2016 an das
Bundesgericht. Die beiden ersten Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten
innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
angefochtenen Entscheids und somit klarerweise noch während laufender
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG).
In seiner Eingabe vom 14. April 2016 macht der Beschwerdeführer erstmals eine
Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK geltend und begründet dies mit den
Haftbedingungen und der medizinischen Versorgung im Ausschaffungsgefängnis.
Damit geht er über dasjenige hinaus, was im Rahmen seines Replikrechts
hinsichtlich der Mitteilung des SEM vom 4. April 2016 betreffend die
Überstellung nach Bulgarien noch zulässig ist (vgl. hierzu BGE 138 I 154 E.
2.3.3 S. 157; Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2.1).

1.2.3. Die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 14. April 2016
stellen folglich eine Beschwerdeergänzung dar und sind nach dem Gesagten (vgl.
E. 1.2.1 hiervor) vom Bundesgericht nur zu behandeln, wenn sie rechtzeitig und
im Rahmen von Art. 99 BGG erfolgten. Ob die als Beschwerdeergänzung zu
behandelnden Ausführungen in der Eingabe vom 14. April 2016 rechtzeitig
erfolgten, entscheidet sich vorliegend danach, ob in Dublin-Haftfällen der
Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG gilt.
In BGE 134 II 201 E. 1.2 S. 203 f. hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung
des Bundesgerichts entschieden, dass die Rechtsprechung der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung, gemäss welcher der Fristenstillstand nach
Art. 46 Abs. 1 BGG bei der strafprozessualen Haft nicht gilt (vgl. hierzu BGE
133 I 270 E. 1.2.2 S. 274; Urteil 1B_275/2015 vom 29. September 2015 E. 2), auf
ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich keine Anwendung findet.
Indessen stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der
vorliegend umstrittenen Dublin-Haft gemäss Art. 76a AuG zur Empfangsstellenhaft
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG nicht insoweit ein gesetzgeberisches
Versehen vorliegt, als die Haft nach Art. 76a AuG in Art. 112 Abs. 2 AuG nicht
genannt ist und damit kraft Verweis in Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen
Bestimmungen des BGG (insbesondere dessen Art. 46 Abs. 1 BGG) zur Anwendung
kommen.
Die Frage muss vorliegend nicht weiter geprüft werden, nachdem sich im
Folgenden ergibt, dass die mit Schreiben vom 14. April 2016 gemachten
Ergänzungen am Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nichts ändern (vgl.
E. 5 hiernach).

1.3. 
Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie seine Entlassung aus der Haft.
Weiter beantragt er die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und
Ziff. 4 EMRK sowie Art. 14 i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Mit ergänzender Eingabe
vom 14. April 2016 macht er sodann eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK
geltend. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.3.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des
Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei
Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2 S.
299; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.). Kommt es während des bundesgerichtlichen
Verfahrens zur Freilassung oder Ausschaffung des Ausländers, entfällt
regelmässig das aktuelle und praktische Interesse an einer Überprüfung des
Haftentscheids auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht (vgl. BGE 139
I 206 E. 1.2 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Ausnahmsweise tritt das
Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter
gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 II 101 E.
1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). In Fällen, in denen durch die EMRK
geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig
auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr
besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f.; 136
I 274 E. 1.3 S. 276 f.).

1.3.2. Das SEM ordnete mit Verfügung vom 1. Februar 2016 die Inhaftierung des
Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 eröffnet. Gleichzeitig wurde er
in Haft genommen. Gestützt auf die Verfügung vom 1. Februar 2016 durfte der
Beschwerdeführer demnach längstens bis 23. März 2016 inhaftiert bleiben. Die
Urteilsfällung durch das Bundesgericht erfolgt in einem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerdeführer nicht mehr gestützt auf Anordnung vom 1. Februar 2016 in Haft
ist. Soweit er seine Entlassung aus der Haft verlangt, hat er folglich kein
aktuelles praktisches Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Behandlung
seiner Beschwerde mehr. Auf seine Beschwerde ist dennoch einzutreten, da sich
die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder
stellen können und sie kaum je rechtzeitig einer bundesgerichtlichen Prüfung
unterzogen werden könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in
vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung von Garantien der EMRK
rügt (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f.; 136 I
274 E. 1.3 S. 276 f.).

1.4. Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte
Beschwerde des bereits vorinstanzlich beteiligten Beschwerdeführers (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG) ist somit einzutreten.

1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 139 I
229 E. 2.2 S. 232).

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.
2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Haftanordnung durch die Vorinstanz. Diese habe die Haftgründe
wegen angeblich fehlender Begründung in seiner Beschwerde nur ungenügend
geprüft.
Hierzu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer behaupte ohne nähere
Begründung, die Haftgründe von Art. 76a AuG seien nicht erfüllt. Jedoch bringe
er nichts vor, was gegen die Zulässigkeit der Haft sprechen könnte. Ausserdem
werde nicht geltend gemacht, dass die Ausschaffungshaft unverhältnismässig sei;
dies sei auch nicht ersichtlich.

2.1. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid
zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen
muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II
266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 6B_111/2015 vom 3. März 2016
E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]). Hohe Anforderungen werden an die
Begründungsdichte von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch Grundlage für
erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 133 I 270
E. 3.5 S. 283 ff.).

2.2. Das SEM führte zur Anordnung der Dublin-Haft lediglich aus, dass der
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht
habe, dann aber in die Schweiz weiter gereist sei, ohne den Verfahrensausgang
in Bulgarien abzuwarten. Inwiefern sich aus diesem Verhalten konkrete Anzeichen
dafür ergeben sollen, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Wegweisung
entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AuG), legte das SEM in
seiner Verfügung vom 1. Februar 2016 nicht dar. Keine Begründung enthält die
Verfügung vom 1. Februar 2016 sodann in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der
Haftanordnung (Art. 76a Abs. 1 lit. b und c AuG). Mithin ist fraglich, ob die
Verfügung des SEM dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungserfordernis
genügte.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich in
seiner Beschwerde mit den Gründen für die Haftanordnung auseinanderzusetzen.
Entsprechend durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht verpflichten,
seine Beschwerde in Bezug auf das (Nicht-) Vorliegen von Haftvoraussetzungen
eingehend zu begründen (vgl. BGE 129 I 281 E. 2 S. 284 f.). Das gilt umso mehr,
als sich das SEM im Haftprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht vernehmen liess. Die Begründungspflicht obliegt zunächst der verfügenden
Behörde, die damit die Grundlage für ein anschliessendes Beschwerdeverfahren
legt, welches eine beschwerdeweise Überprüfung der Haft auf ihre
Rechtmässigkeit und Angemessenheit (Art. 80a Abs. 2 AuG) erlaubt. Das Vorgehen
des Bundesverwaltungsgerichts führte insoweit zu einer unzulässigen Umkehr der
Begründungslast.

2.3. Hinzu kommt, dass an die Begründung von erstmaligen Beschwerden gegen die
Anordnung von Dublin-Haft keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Dies folgt
aus dem Umstand, dass die Anordnung von Dublin-Haft im Gegensatz zu anderen
Formen der ausländerrechtlichen Administrativhaft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG)
nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag der betroffenen Person hin einer
richterlichen Überprüfung unterzogen wird (Art. 80a Abs. 2 und Abs. 3 AuG; vgl.
ZÜND, a.a.O., N 1 zu Art. 80a AuG). Wendet sich die betroffene Person an das
zuständige Gericht und gibt sie zu erkennen, dass sie mit der Haftanordnung
nicht einverstanden ist, so muss der erstinstanzliche Richter die
Rechtmässigkeit der Haft unter sämtlichen Aspekten frei prüfen. Er kann sich
nicht darauf beschränken, nur die von der betroffenen Person bemängelten Punkte
zu behandeln. Dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, wie er im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt (Art. 80a Abs. 2
AuG i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 62 Abs. 4
VwVG [SR 172.021]; vgl. BGE 136 II 165 E. 4.1 S. 173).

3. 
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und
macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht innert kurzer Frist über
die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entschieden. Er beantragt
festzustellen, in seinem Recht aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt zu sein.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Gesetz sehe in Art. 80a Abs. 4 AuG eine
Frist von acht Tagen für die Haftüberprüfung vor. Weil sich der
Beschwerdeführer zunächst ohne jede Begründung gegen die Haftanordnung gewendet
habe und die Akten des SEM erst am 19. Februar 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht eingetroffen seien, laufe die achttägige Frist am 2.
März 2016 ab und sei somit gewahrt.

3.1. Die freiheitsentziehenden ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen fallen in
den Anwendungsbereich von Art. 5 EMRK (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209; Urteil
des EGMR  Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06], §§ 67 ff.).
Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, der die Freiheit entzogen ist, das
Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb  kurzer Frist über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch, wonach ein Gericht  so rasch wie möglicheine Haftprüfung vornimmt,
ergibt sich sodann aus Art. 31 Abs. 4 BV. Die maximale Dauer bis zum Entscheid
im Haftprüfungsverfahren lässt sich nicht abstrakt festlegen; sie richtet sich
nach den konkreten Umständen im Einzelfall (Urteile des EGMR  Mooren gegen
Deutschland vom 9. Juli 2009 [Nr. 11364/03] §§ 106 f.;  M.B. gegen Schweiz vom
30. November 2000 [Nr. 28256/95] § 37). Zu berücksichtigen sind namentlich die
Komplexität des Verfahrens sowie das Verhalten der Behörden und der betroffenen
Person (CHRISTOPH GRABENWARTER, European Convention on Human Rights,
Commentary, 2014, N. 38 f. zu Art. 5 EMRK). Nach Massgabe solcher Faktoren ist
das Haftprüfungsverfahren jedoch stets so rasch wie möglich durchzuführen und
abzuschliessen ("dans un minimum de temps", vgl. Urteile des EGMR  Jusic gegen
Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06], § 92;  Fuchser gegen Schweiz vom
13. Juli 2006 [Nr. 55894/00], § 43; zu Art. 31 Abs. 4 BV vgl. BGE 136 I 87 E.
6.5.2 S. 107 f.; Urteile 2C_60/2015 vom 19. August 2015 E. 2.2; 1C_350/2013 vom
22. Januar 2014 E. 3.2).

3.2. Der Gesetzgeber hat im Bereich der ausländerrechtlichen Haft grundsätzlich
eine obligatorische Prüfung der Haftanordnung vorgesehen. Art. 80 Abs. 2 AuG
bestimmt diesbezüglich eine Frist von 96 Stunden, innert welcher ein Richter
über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft entschieden haben muss.
Die Frist in Art. 80 Abs. 2 AuG richtet sich an die ausländerrechtliche
Behörde, welche die Haftprüfung rechtzeitig zu veranlassen hat, damit die
zuständige richterliche Behörde über die Rechtmässigkeit der Haft innert
maximal 96 Stunden entscheiden kann. Der betroffenen Person steht es indessen
gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV frei, bereits vor dem Ablauf der genannten Frist
den Richter anzurufen und eine Überprüfung der Haft zu verlangen. Diesfalls hat
der Richter das Gesuch entgegenzunehmen und so rasch als möglich über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu befinden (BGE 137 I 23 E. 2.4 S. 26
ff.; Urteil 2C_60/2015 vom 19. August 2015 E. 2.2; vgl. zum Anspruch auf rasche
Prüfung des Freiheitsentzugs bei polizeilichem Gewahrsam BGE 136 I 87 E. 6.5 S.
106 ff.).

3.3. Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AuG findet eine richterliche
Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen
Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und Abs. 3 AuG). Eine nach Stunden oder
Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der
Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nicht zur
Anwendung gelangt diesbezüglich jedenfalls Art. 80a Abs. 4 AuG, der für
Haftentlassungsgesuche einen Entscheid der richterlichen Behörde innert acht
Arbeitstagen vorsieht. Die genannte Bestimmung betrifft nicht die erstmalige
richterliche Prüfung der Haftanordnung, sondern die Beurteilung eines späteren
Haftentlassungsgesuchs, das jederzeit gestellt werden kann.
Für das Verfahren zur erstmaligen richterlichen Prüfung der behördlichen
Anordnung von Dublin-Haft durch das SEM verweist Art. 80a Abs. 2 AuG auf Art.
109 AsylG ("Behandlungsfrist"). Gemäss Art. 109 Abs. 3 AsylG entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Anordnung von Haft nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 5 AuG "unverzüglich in der Regel auf Grund der
Akten". Obwohl das Gesetz dies in Art. 109 Abs. 3 AsylG nicht ausdrücklich
erwähnt, gilt die genannte Bestimmung kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG
auch für die Dublin-Haft nach Art. 76a AuG, zumal bereits Bundesverfassung
(Art. 31 Abs. 4 BV) und EMRK (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) einen Anspruch auf möglichst
rasche richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs vermitteln.
Was noch als unverzüglicher Entscheid über die Haftanordnung im Sinne von Art.
80a Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 AsylG gelten kann, beurteilt sich im
Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV
nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Als Richtschnur ist jedoch Art. 80
Abs. 2 AuG heranzuziehen. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der
Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV
(insbesondere die Komplexität des Verfahrens; vgl. E. 3.1 hiervor), aus welchem
eine Haftprüfung ab Eingang der Beschwerde gegen die Anordnung von Dublin-Haft
deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist nicht ersichtlich. Dem
Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird (Art. 109
Abs. 3 AsylG), ist zwar Rechnung zu tragen. Gleichwohl wird die Prüfung der
Haftanordnung in aller Regel nicht länger in Anspruch nehmen können, als die
Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen
Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5
AsylG).

3.4. Vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar
2016 an die Vorinstanz und verlangte die Prüfung der Haftanordnung. Am 19.
Februar 2016 trafen die (wenig umfangreichen) Akten des SEM bei der Vorinstanz
ein. Das hier angefochtene Urteil erging indes erst am 1. März 2016 und nachdem
sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erneut an die
Vorinstanz gewandt und wiederum die Entlassung aus der Haft gefordert hatte.
Zwischen der Einreichung der (erstmaligen) Beschwerde gegen die Haftanordnung
und dem Urteil der Vorinstanz vergingen somit insgesamt knapp zwei Wochen. Mit
Blick auf die vorstehenden Erwägungen erging der angefochtene Entscheid nicht
innert der von Art. 80a Abs. 2 i.V.m. Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG, Art. 31
Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten kurzen Frist. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist begründet. Weil die Feststellung eines Verstosses gegen
Art. 5 Ziff. 4 EMRK eine Form der Wiedergutmachung für die Verletzung von
Konventionsrechten darstellt, hat er überdies ein hinreichendes
Feststellungsinteresse und die Konventionsverletzung ist wie vom
Beschwerdeführer beantragt im Dispositiv festzuhalten (vgl. BGE 137 I 296 E.
4.3.1 S. 300 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; Urteile 2C_992/2014 vom 20.
November 2014 E. 1.3; 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 1.3).

3.5. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, soweit er eine
Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK geltend macht. Er begründet
dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass eine richterliche Prüfung der
Anordnung von Dublin-Haft lediglich auf Beschwerde hin und nicht wie in den
übrigen Bereichen von Amtes wegen und stets mit mündlicher Anhörung vorgenommen
wird. Eine konventionsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung ist darin jedoch
nicht zu erblicken, zumal an eine (erstmalige) Beschwerde gegen die
Haftanordnung nach dem Gesagten (vgl. E. 2.3 hiervor) keine hohen Anforderungen
zu stellen sind und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe eine
mündliche Anhörung verlangt (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147, Urteil 2C_853/2013
vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2).

4. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und
macht geltend, er sei zu Unrecht in Haft genommen worden. Die Voraussetzungen
zur Anordnung von Dublin-Haft gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG seien nicht erfüllt
gewesen.

4.1. Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens kann unter
anderem dann erfolgen, wenn sie die Sicherstellung des Vollzugs eines
Wegweisungsentscheids an den zuständigen Dublin-Staat bezweckt (Art. 76a Abs. 3
lit. c AuG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Abl. L 180 vom 29.
Juni 2013 S. 31 ff.; Dublin-III-Verordnung]). Die zuständige Behörde kann die
betroffene Person in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG). Die konkreten Anzeichen, welche
befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend
aufgeführt. Art. 76a Abs. 2 AuG setzt insoweit Art. 2 lit. n
Dublin-III-Verordnung im nationalen Recht um (vgl. Botschaft Dublin III, BBl
2014 2675, S. 2702). Gleichzeitig verwirklicht Art. 76a Abs. 2 AuG das
verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV),
wonach eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV), wie sie die Administrativhaft darstellt, hinreichend bestimmt im
Gesetz selbst vorgesehen sein muss (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284; 136 I 87
E. 3.1 S. 90 f.; 135 I 169 E. 5.4.1 S. 173). Für sich allein kein zulässiger
Grund zur Inhaftierung einer Person ist gemäss Art. 28 Abs. 1
Dublin-III-Verordnung der Umstand, dass sie sich in einem Dublin-Verfahren
befindet (vgl. auch Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S. 2689). Dies ist im
Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG zu
berücksichtigen (zur völkerrechtskonformen Auslegung von Landesrecht vgl.
Urteil 2C_716/ 2014 vom 26. November 2015 E. 3, mit weiteren Hinweisen [zur
Publikation vorgesehen]).
Weiter muss die Haft im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b und
lit. c AuG), das heisst aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich
erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu
gewährleisten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist auch
das Übermassverbot; die Ausschaffungshaft muss in einem sachgerechten und
zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24
mit Hinweisen; BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und unpublizierte E. 7; BGE 126 II 439
E. 4 S. 439 ff.; Urteil 2C_787/2014 vom 29. September 2014 E. 2.1).

4.2. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat,
Bulgarien anschliessend aber wieder verlassen hat und in die Schweiz
weitergereist ist.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergeben sich aus diesem Verhalten
allein keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m.
Abs. 2 AuG. Das gilt umso mehr, als dem vorinstanzlichen Entscheid und den
Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sich der Beschwerdeführer
durch seine Ausreise aus Bulgarien einer Anordnung der dortigen Behörden
widersetzt oder gegenüber dem SEM die Einreichung eines Asylgesuchs in
Bulgarien verneint hätte (Art. 76a Abs. 2 lit. i AuG). Eine Haftanordnung nach
Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AuG verlangt das Vorliegen einer
erheblichen Gefahr des Untertauchens (Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S.
2701; ZÜND, a.a.O., N 1 zu Art. 76a AuG). Eine solche Gefahr darf vor dem
Hintergrund von Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht allein aufgrund der
Verfahrenszuständigkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden.
Konkrete Anzeichen für eine Vereitelung des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AuG werden von den Vorinstanzen nicht
genannt und sind auch nicht ersichtlich. Mangels Vorliegen eines gesetzlichen
Haftgrunds hätte der Beschwerdeführer somit nicht inhaftiert werden dürfen. Die
Haftanordnung ist mit Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff.
1 EMRK nicht vereinbar. Seine sofortige Entlassung aus der Administrativhaft
kann jedoch nicht mehr verfügt werden, da der Beschwerdeführer bereits an den
zuständigen Dublin-Staat überstellt worden ist. Hingegen hat er ein
hinreichendes Interesse an der ausdrücklich beantragten Feststellung einer
Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (vgl. E. 3.4 hiervor, mit Hinweis auf BGE
137 I 296 E. 4.3.1 S. 300 f.; Urteile 2C_992/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3;
2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 1.3).

5.

5.1. Mit Eingabe vom 14. April 2016 macht der Beschwerdeführer schliesslich
eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK geltend. Er führt diesbezüglich aus,
dass er aufgrund von Suizidgefahr während 13 Tagen in Einzelhaft isoliert
gewesen und trotzdem während einer Dauer von sieben Tagen nicht mehr ärztlich
untersucht worden sei.

5.2. Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen Haftbedingungen lassen sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht
entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang einzig
aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm in
Einzelhaft seit mehreren Tagen eine ärztliche Untersuchung verweigert werde, um
eine durch nichts substantiierte Behauptung handle (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.2.3).
Der Beschwerdeführer bemängelt indes zu Recht, dass die Vorinstanz unter
Berücksichtigung seiner Vorbringen und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz
nähere Erkundigungen zu den Umständen seiner Haft hätte tätigen müssen, zumal
er bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Dr. med.
B.________ vom 28. Februar 2016 zu den Akten reichte. Diese hatte den
Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung offenbar psychiatrisch abgeklärt und
äusserte wegen möglicher Suizidgefahr ihre Besorgnis über eine mögliche
Isolation im Ausschaffungsgefängnis. Aufgrund dessen wäre das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 80a
Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
zum Untersuchungsgrundsatz vor Bundesverwaltungsgericht BVGE 2012/21 E. 5 S.
414 f.) gehalten gewesen, nähere Erkundigungen zu den Haftbedingungen zu
tätigen.
Das Fehlen sachverhaltlicher Feststellungen in Bezug auf die Haftbedingungen
und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers erweist sich damit als
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 95
lit. a BGG.

5.3. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist dieser Mangel für den Ausgang des
Verfahrens jedoch nicht entscheidend, sodass dessen Behebung unterbleiben kann
(vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Vor Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer gestützt auf die
Dublin-III-Verordnung rechtswidrige Haftbedingungen geltend, um damit sein
Begehren um Entlassung aus der Haft zu begründen. Ein eigenständiges Begehren
 in Bezug auf die Umstände des Freiheitsentzugs und seine medizinische
Betreuung stellte der Beschwerdeführer nicht. Einen (Feststellungs-) Antrag in
Bezug auf die Haftbedingungen und seine medizinische Versorgung stellt der
Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht.
Dies wäre auch nicht zulässig, weil damit eine Erweiterung des
Streitgegenstands einher ginge (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4
S. 365 f.; Urteile 2C_642/2014 vom 22. November 2015 E. 7, zur Publikation
vorgesehen; 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2) : Was im vorinstanzlichen
Verfahren lediglich zur Begründung eines Antrags diente, kann vor Bundesgericht
nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Rechtsbegehrens werden.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits aus anderen Gründen durch (vgl. E. 4
hiervor). Es erübrigt sich daher eine Ergänzung des von der Vorinstanz im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG unrichtig festgestellten
Sachverhalts zu den Haftbedingungen und zur medizinischen Versorgung im
Ausschaffungsgefängnis. Die Rechtswidrigkeit der Haft ergibt sich bereits aus
anderen Gründen.

6.

6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers
nicht auf gesetzlich vorgesehenen Gründen beruhte (Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 10
Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV). Zudem erfolgte die
richterliche Haftüberprüfung nicht rechtzeitig (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31
Abs. 4 BV). Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Abzuweisen ist die
Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das
Diskriminierungsverbot rügt (Art. 14 i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

6.2. Der Beschwerdeführer obsiegt im Wesentlichen mit seinen Anträgen im
bundesgerichtlichen Verfahren. Dem unterliegenden SEM werden in seinem
amtlichen Wirkungskreis keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es
hat den Beschwerdeführer jedoch sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als
auch für jenes vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 5 BGG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

6.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 zu Unrecht in Haft genommen wurde und die
richterliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtzeitig
erfolgte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Das SEM hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht und für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit
insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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