Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.205/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_205/2016

Urteil vom 3. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
26. Januar 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1988 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ heiratete am 1.
April 2012 in seiner Heimat eine Schweizerin. Er reiste am 20. Juni 2012 zu
dieser in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die
letztmals bis zum 19. Juni 2015 verlängert wurde. Das Ehepaar hat eine
gemeinsame Tochter. Mit Eheschutzverfügung vom 30. September 2013 wurde
vorgemerkt, dass die Ehegatten seit 6. September 2013 getrennt lebten. Die
Tochter steht unter der Obhut der Mutter, dem Vater steht ein Besuchsrecht
jeweils am 1. und 3. Samstag eines jeden Monats während zwei Stunden zu. Das
Besuchsrecht wird einstweilen begleitet praktiziert. Am 31. Dezember 2013 wurde
A.________ wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (häusliche
Gewalt) sowie wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen
und einer Busse verteilt. Am 16. Oktober 2015 sodann wurden gegen ihn eine
weitere bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen und eine Busse wegen Drohung
ausgefällt; der bedingte Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe vom 31. Dezember
2013 wurde widerrufen und die Strafe für vollstreckbar erklärt.
Am 27. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die
Aufenthaltsbewilligung von A.________; der gegen diese Verfügung erhobene
Rekurs blieb erfolglos (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen
vom 2. Juni 2015). Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Nicht einzutreten war auf die
Frage der Rechtmässigkeit eines Bewilligungswiderrufs, weil die Bewilligung
schon vor Entscheidfällung durch Zeitablauf erloschen war und sich bloss noch
die Frage einer Bewilligungsverlängerung stellte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Februar 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf den
obergerichtlichen Entscheid, es sei ihm der Weiterverbleib in der Schweiz zu
ermöglichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).
Inwiefern die für den vorliegenden Fall massgeblichen
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (Dauer der Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz, eheliches Zusammenleben von bloss gut einem
Jahr, knappes und nur in begleiteter Form ausgeübtes Besuchsrecht zur Tochter,
zweimalige Verurteilung des Beschwerdeführers, unter anderem wegen
Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau) qualifiziert falsch wären, lässt sich
der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Aufgrund dieses Sachverhalts kommt das
Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel eine
Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne; namentlich hat es dies unter dem
Aspekt von Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuG sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK
geprüft. Worin diese Rechtsnormen unkorrekt verstanden bzw. angewendet worden
wären oder inwiefern das Obergericht sonst wie schweizerisches Recht verletzt
habe, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm Rechtskenntnisse abgehen; er erachtet
darum die Beigabe eines Rechtsanwalts für erforderlich, was er sich aber
aufgrund seines Einkommens nicht leisten könne. Voraussetzung für die Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wäre, dass die Beschwerde nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG), welche Voraussetzung im Lichte der
Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vorliegend nicht erfüllt ist.
Ohnehin fiele die Bestellung eines Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, da die
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) abgelaufen ist (vorliegend
wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2016
zugestellt und endete die Beschwerdefrist mithin am Montag, 29. Februar 2016;
vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG), ausser Betracht, ist doch eine den
Formerfordernissen genügende Rechtsschrift dem Bundesgericht noch innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist vorzulegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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