Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.202/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_202/2016

Urteil vom 14. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude.

Gegenstand
Erlöschen /Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10.
Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1954 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ reiste am 1. November
2002 zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein; er erhielt zunächst gestützt auf
das FZA eine EU/EFTA-Kurzaufenthalts- und am 1. September 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 17. September 2009 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Er wurde 2010 von der IV als 100 %
arbeitsunfähig in seinem angestammten Arbeitsbereich (Bodenleger) erklärt,
hingegen für 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, weshalb der
Invaliditätsgrad bloss 13 % betrage. Auf ein zweites IV-Gesuch wurde mangels
Veränderung der Gegebenheiten nicht eingetreten. Er bezog Arbeitslosengelder,
war teilweise (September 2010 bis März 2012) im zweiten Arbeitsmarkt tätig und
bezieht seit 1. Juni 2013 durchgehend Sozialhilfe.
Am 22. April 2015 stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau das Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 fest, weil sich der
Lebensmittelpunkt von A.________ in Deutschland befinde, in der Gemeinde
U.________ in V.________; dort lebe seine Ehefrau und sei als Lehrerin tätig;
er sei auch in dieser Gemeinde gemeldet und im Personalausweis sei diese
deutsche Gemeinde als Wohnsitz verzeichnet. Zusätzlich wurde festgehalten, dass
die Arbeitnehmereigenschaft dahingefallen sei, und auf den Sozialhilfebezug
hingewiesen; auch die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt seien
nicht erfüllt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement
für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 1. September 2015 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die gegen den
Departementsentscheid erhobene Beschwerde nur insofern teilweise gut, als das
Departement die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigert
hatte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
A.________ reichte am 1. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 ein. Er beantragt die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Am 11. März 2016
reichte er fristgerecht ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Entscheids
sowie Unterlagen ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art.
95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde
führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag,
muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der
Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger
Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2
S. 535; Urteil 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1) Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn,
die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen
worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern
entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I
58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Hauptsächlich stützt das Verwaltungsgericht seinen Entscheid darauf, dass
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt nach
Deutschland, wo nebst seiner Ehefrau auch seine Kinder wohnten, verlegt habe,
seit er nicht mehr erwerbstätig sei. Zu diesem im Wesentlichen auf
Sachverhaltsfeststellungen beruhenden Aspekt der Angelegenheit lässt sich der
Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Allein schon diese unangefochten gebliebene
Entscheidbegründung rechtfertigt einerseits die Annahme des Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AuG und lässt andererseits
allfällige Verbleiberechte nach dem Freizügigkeitsabkommen entfallen (Art. 4
resp. 6 Abs. 5, ebenso Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA; s.
dazu Urteil 2C_471/2012 vom 19. Januar 2013 E. 4).
Da diese Begründung der Vorinstanz, die für sich allein den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis zu tragen vermag, nicht (formgerecht) angefochten worden
ist, braucht auf die anderen Entscheidgründe nicht eingegangen zu werden und
ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Über
das Nichteintreten entscheidet der Abteilungspräsident als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.

2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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