Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1/2016

Urteil vom 27. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o Untersuchungsgefängnis Solothurn, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

gegen

Migrationsamt des Kantons Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
16. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, 1985 geborener Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 2. Mai 1995
zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) verfügte am 29.
September 1995 die Wegweisung der Familie aus der Schweiz, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
Am 3. Juni 2009 hob das Bundesamt für Migration (heute SEM) die vorläufige
Aufnahme von A.________ auf und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf eine
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni
2009 nicht ein. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2011
wurde A.________ wegen versuchter Tötung, mehrfach versuchter schwerer
Körperverletzung und weiterer Delikte namentlich im Betäubungsmittelbereich zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug im Amt für Freiheitsentzug lehnte die bedingte Entlassung am
10. Juli 2013 ab. A.________ verbüsste seine Strafe bis zum ordentlichen
Strafende am 12. September 2015.

B. 
Mit Verfügung vom 14. September 2015 ordnete das Migrationsamt des Kantons
Solothurn die Durchsetzungshaft per Strafende für einen Monat an. Das
Haftgericht genehmigte mit Entscheid vom 16. September 2015 die angeordnete
Durchsetzungshaft bis zum 11. Oktober 2015. Am 13. Oktober 2015 genehmige das
Haftgericht die vom Migrationsamt beantragte Haftverlängerung bis zum 10.
Dezember 2015. Die gegen die Haftbestätigungsentscheide beim Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn erhobenen Beschwerden wurden vereinigt und am 16.
November 2015 abgewiesen.

C. 
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
den Entscheid vom 16. November 2015 aufzuheben; er sei umgehend aus der
Durchsetzungshaft zu entlassen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung
für die seit dem 12. September 2015 ausgestandene Überhaft in der Höhe von
mindestens Fr. 100.-- pro Tag. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Haftgericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat führt in seiner
Stellungnahme aus, eine Rückkehr nach Somalia sei nur bei freiwilliger Ausreise
möglich. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe vom 21. Januar
2016 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Gegen letztinstanzliche kantonale richterliche Entscheide betreffend die
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, soweit der Betroffene am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und an der Beurteilung seiner Eingabe ein aktuelles
praktisches Interesse hat (Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der sich gestützt auf den hier angefochtenen Entscheid und
einen mittlerweile ergangenen Haftverlängerungsentscheid vorerst bis zum 9.
Februar 2016 in Haft befindet, hat ein Interesse an der Beurteilung der
Beschwerde (BGE 139 I 206 E. 1 S. 208 ff.; Urteil 2C_1096/2015 vom 22. Dezember
2015 E.3). Ein Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 BGG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Die Haft ist erstmals für einen Monat möglich;
sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen gerichtlichen
Behörde (vgl. Art. 78 Abs. 2 AuG) jeweils um zwei Monate verlängert werden,
sofern die ausländische Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu
ändern und auszureisen. Die Haft wird gemäss Art. 78 Abs. 6 AuG beendet, wenn
eine selbstständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die
betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen
ist (lit. a), oder die Schweiz weisungsgemäss verlassen (lit. b), die
Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch
entsprochen wird (lit. d).

2.2. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen
Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (Art. 78 AuG). Der damit verbundene
Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung
eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der
Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff.
1 lit. b EMRK). Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit
keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, eine illegal anwesende
ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu
können. Sie darf - zusammen mit der bereits verbüssten Ausschaffungs- bzw.
Vorbereitungshaft - maximal 18 Monate dauern (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 79
AuG), muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser
Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. BGE 140 II 409 E.
2.1 S. 411; 135 II 105 E. 2.2.1 S. 107; 134 II 201 E. 2 S. 204 ff.; 134 I 92 E.
2.3 S. 96 ff.; Urteile 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3.1; 2C_639/2011
vom 16. September 2011 E. 3.1; 2C_624/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1).

2.3. Bei dieser Beurteilung ist dem Verhalten des Betroffenen, den die
Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige
Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits
getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der
Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er
seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S.
97). Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der
Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters oder Gesundheitszustands als
besonders schutzbedürftig gelten muss (BGE 134 II 201 E. 2.2.3 S. 205). Das
mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände abzuschätzen. Dabei kommt dem Haftgericht wegen der Unmittelbarkeit
der Kontakte mit dem Betroffenen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Je
länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die
Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die
fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige Haftverlängerung
zu hinterfragen (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.2.2 S. 107 f.; 134 II 201 E. 2 S. 204
ff.; 134 I 92 E. 2.3 S. 96 ff.; Urteile 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E.
3.3.3; 2C 639/2011 vom 16. September 2011 E. 3.1; 2C_624/2011 vom 12. September
2011 E. 2.1).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die gesetzlichen
Haftvoraussetzungen von Art. 78 AuG grundsätzlich erfüllt sind und die maximale
Haftdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht ist. Der Beschwerdeführer macht
indessen geltend, die Vorinstanz missachte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz;
sie habe darauf verzichtet, für seinen Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen
und sich mit den konkreten Umständen zu befassen.

3.2. Entgegen der Vorbringen liegt keine Verletzung von Art. 78 AuG und des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor:

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine freiwillige Ausreise sei ihm
infolge Bürgerkriegs in seinem Herkunftsland nicht zumutbar. Er beruft sich in
allgemeiner Weise auf die EMRK, äussert sich jedoch nicht weiter zur
Unzumutbarkeit und der Situation in seinem Herkunftsland. Das Bundesamt legt in
seiner Stellungnahme dar, eine freiwillige Ausreise nach Somalia sei möglich;
zu einer ähnlichen Einschätzung kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem
Urteil von 2013 (BVGE 2013/27). Die Vorinstanz stellt ihrerseits fest, das
Migrationsamt sei um einen Termin des Beschwerdeführers bei der somalischen
Botschaft bemüht, und die somalische Botschaft sei "grundsätzlich bereit",
ausreisepflichtige somalische Staatsangehörige zur freiwilligen Rückkehr zu
bewegen. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, der
Beschwerdeführer könne seine Festhaltung verkürzen, indem er mit den Behörden
kooperiere und freiwillig in sein Herkunftsland ausreise. Soweit es um die
"Möglichkeit" der Ausreise geht (Art. 78 Abs. 6 lit. a AuG; vgl. hiervor E.
2.1), sind die Voraussetzungen der Durchsetzungshaft erfüllt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf sein bisheriges
Verhalten geltend, er sei ohnehin nicht zu einer freiwilligen Rückkehr zu
bewegen; eine fortgesetzte Haftdauer werde an seiner Einstellung nichts ändern.
Mit der Durchsetzungshaft soll nach Art. 78 Abs. 1 AuG der Ausreisepflicht
Nachachtung verschafft werden. Typische Zielsetzung der Durchsetzungshaft ist
demnach, durch eine Verhaltensänderung die Ausreisebereitschaft zu erlangen
(vgl. hiervor E. 2.2). Insofern geht es bei der Überprüfung der Zulässigkeit
der Durchsetzungshaft mit Blick auf den Haftzweck vor allem um die Frage, ob
vernünftigerweise noch damit gerechnet werden kann, den Beschwerdeführer
umstimmen zu können. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein gesamtes
bisheriges Verhalten lasse nicht darauf schliessen, dass er auf diese Weise in
seine Heimat zurückkehren werde. Die Vorinstanz stellt denn auch fest, dass
sich der Beschwerdeführer bisher nicht darum bemüht habe, Reisepapiere für
seine Rückkehr nach Somalia zu beantragen, obwohl dies prinzipiell möglich
gewesen sei. Sie schliesst zum gegebenen Zeitpunkt indessen nicht aus, dass
sich die Haltung des Beschwerdeführers mit der weiteren Haft noch ändern
könnte. Dass die Vorinstanz den Haftzweck trotz der andauernden mangelhaften
Kooperation nach rund zwei Monaten (heute dauert die Haft etwas mehr als vier
Monate), somit in einer angesichts der maximal zulässigen Haftdauer von 18
Monaten frühen Phase der Durchsetzungshaft, als noch zu erreichen wertet,
verletzt kein Bundesrecht (vgl. hiervor E. 2.3; vgl. Urteil 2C_630/2015 vom 7.
August 2015 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt sodann mit
einer fehlenden Fluchtgefahr unterlegen möchte, verkennt er den Zweck der
Durchsetzungshaft, die ihn zu einer freiwilligen Ausreise bewegen soll.

3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aus der Haft zu
entlassen, um sich nunmehr in die Gesellschaft integrieren zu können. Er bringt
vor, er fühle sich in der Schweiz heimisch und sei bereits seit 1995 im Land
anwesend. Er wolle sich nunmehr um das von ihm anerkannte Kind kümmern. Sein in
der Schweiz anwesenheitsberechtigter Bruder sei bereit, ihn bei sich
aufzunehmen und auch finanziell zu unterstützen. In seinem Heimatland verfüge
er über keine persönlichen Kontakte.
Das Verfahren vor dem Haftgericht dient nicht der Überprüfung des
Wegweisungsentscheids oder von anderen zur Ausreise verpflichtenden
Verfügungen; deren Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl.
die Urteile 2C__218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2; 2C_168/2013 vom 7. März
2013 E. 1.3.1; 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1). Hinweise, dass der
verfügte Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich oder nichtig erscheint,
ergeben sich vorliegend nicht (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E.
2.2.2 S. 198). Die Rügen zur Integration in die hiesige Gesellschaft und zu
fehlenden Kontakten in seinem Herkunftsland sind demnach nicht einschlägig.
Auch die Bereitschaft des Bruders, für den Beschwerdeführer aufzukommen, kann
nicht hinreichend sicherstellen, dass das mit der Durchsetzungshaft bezweckte
gesetzeskonforme Verhalten erreicht werden könnte. Es ergeben sich vorliegend
weder Vorbringen noch Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach dem langen
Strafvollzug aus einer intakten Beziehung zu seinem Kind gerissen würde, und
insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese primär die
Bewilligungsfrage betreffende familiäre Beziehung den besonderen Haftzweck
infrage stellen sollte. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, ergeben sich
sodann keine Hinweise, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders
schutzbedürftige Person im Sinne der Rechtsprechung handle (vgl. hiervor E.
2.3). Aus den angerufenen persönlichen Umständen ergibt sich keine
Rechtsverletzung durch die Vorinstanz.

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung und Verlängerung
der Durchsetzungshaft war verhältnismässig. Ein Genugtuungsanspruch besteht
aufgrund der rechtmässig angeordneten Durchsetzungshaft nicht.

5.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Voraussetzungen nach Art. 64 BGG sind jedoch nicht erfüllt, da die
Beschwerde aussichtslos ist. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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