Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.19/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_19/2016

Urteil vom 12. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz); Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 7. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
Das Eidgenössische Finanzdepartement wies mit Verfügung vom 14. Oktober 2015
ein Begehren von A.________ um Schadensatz gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz
des Bundes (SR 170.32) ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015
den Spruchkörper bekannt und forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- auf, worauf A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte. Dabei reichte er eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern
vom 18. September 2015 ein, woraus sich ergibt, dass er Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hat. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Betroffenen auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, was
A.________ mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 als anmassend und schikanös
bezeichnete. Die als Instruktionsrichterin eingesetzte Richterin des
Bundesverwaltungsgerichts wiederholte mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 die
Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formulars mit Belegen. A.________
nahm dies zum Anlass, um am 30. Oktober 2015 gegen sie ein Ausstandsbegehren zu
stellen. Mit Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren in einer Besetzung ohne die
abgelehnte Richterin ab. Dagegen hat A.________ am 9. Januar 2016 (Postaufgabe)
beim Bundesgericht eine vom 4. Januar 2016 datierte Beschwerde erhoben, mit
welcher er Aufhebung des Zwischenentscheids beantragt.

2. 
Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entscheiden die Abteilungen des
Bundesgerichts in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung
offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch
begründet; es kann dabei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Vorinstanz gibt in E. 2.2 ihres Entscheids die gesetzliche Regelung über
den Ausstand einer Gerichtsperson wieder und schildert auf der Grundlage der
Rechtsprechung umfassend die sich daraus ergebenden Grundsätze im Allgemeinen
sowie spezifisch in Bezug auf die Verfahrensführung, wobei diesbezüglich
besonders krasse oder ungewöhnliche Versäumnisse und Mängel in der
Verfahrensgestaltung erforderlich wären. In E. 2.3 alsdann misst es das
prozessuale Vorgehen der abgelehnten Instruktionsrichterin an diesen Vorgaben
und stellt fest, dass sich ihr keine, namentlich keine groben Verfahrensfehler
vorwerfen liessen. Diese Erwägungen sind in jeder Hinsicht zutreffend; der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, deren Richtigkeit in
Frage zu stellen. Es kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Das gilt auch für die
vorinstanzliche Kostenauflage; diesbezüglich wird auf E. 3 des angefochtenen
Entscheids verwiesen.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG, Begründungserfordernis der
gezielten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, vgl. BGE 140
III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen), ist sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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