Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.199/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_199/2016

Urteil vom 29. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 29. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, 1968 geborener Marokkaner, hielt sich von 1997 bis 2000 illegal in
der Schweiz auf. Am 6. Juli 2000 wurde er wegen Raubs, Diebstahls sowie Gewalt
und Drohung gegen Behörden zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten
und zu einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt; zudem
verhängte die zuständige Bundesbehörde (heute: Staatssekretariat für Migration)
eine Einreisesperre für eine unbestimmte Dauer. Am 15. Januar 2001 heiratete er
in Marokko eine Schweizer Bürgerin; deren Familiennachzugsgesuch für A.________
wurde abgewiesen. Die Ehefrau zog 2004 mit der am 19. September 2000 geborenen
gemeinsamen Tochter und ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn
B.________ (1999 geborener Schweizer Bürger) nach Marokko. Kurz darauf reiste
sie in die Schweiz zurück, schickte aber beide Kinder nach Marokko zurück zum
Vater bzw., was B.________ betrifft, zum Stiefvater. Zwei weitere
Nachzugsgesuche der Ehefrau wurden am 25. November 2005 sowie am 31. Mai 2006
abgewiesen.

B.
Im September 2014 reiste B.________, 15 Jahre und acht Monate alt, in die
Schweiz ein, wo er vergeblich versucht haben will, bei der Mutter, die
sorgeberechtigt ist, unterzukommen. Sein Stiefvater A.________ seinerseits
wurde am 24. September 2014 bei einer Verkehrskontrolle in Zürich angehalten
und am 29. Oktober 2014 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt
wegen Einreise zu unbekanntem Datum ohne gültige Papiere und in Missachtung des
Einreiseverbots, wegen vorsätzlichen widerrechtlichen Aufenthalts, wegen
vorsätzlichen Stellenantritts ohne Bewilligung sowie wegen mehrfachen Fahrens
ohne Berechtigung.
Am 15. Januar 2015 - B.________ war zu jenem Zeitpunkt gerade 16 Jahre alt -
stellte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und um Aufhebung des Einreiseverbots.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 21. Mai 2015 ab, verfügte die Wegweisung
und stellte für den Fall der Nichtbeachtung Zwangsmassnahmen in Aussicht; einem
Rekurs bzw. der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs, welchem am 22. Juni 2015 superprovisorisch
aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 17. Dezember 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war; ebenso lehnte sie - wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses - ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.________ am 27. Januar 2016 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016
wies der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das (sinngemäss
gestellte) Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, ihm für die Dauer des Verfahrens
den Aufenthalt zu gestatten, ab (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer
Verfassungsbeschwerde (datiert vom 27. Februar, zur Post gegeben am 29.
Februar, beim Bundesgericht eingegangen am 2. März 2016) beantragt A.________
dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts betreffend Erlass
vorsorglicher Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 sei aufzuheben; es sei ihm
der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz bis zu rechtskräftigem Abschluss des
Verfahrens um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts, die Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die Wegweisung (Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Angefochten ist ein Entscheid darüber, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
(bzw. hier des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor dem
Verwaltungsgerichts) nicht in der Schweiz abwarten darf (Art. 17 Abs. 2 AuG);
dazu ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben,
falls in vertretbarer Weise ein potenzieller Anspruch auf die beantragte
Bewilligung geltend gemacht wird (Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1.1;
BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; ferner Urteil 2D_64/2015
vom 8. November 2015 E. 1.1, mit Hinweisen). Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme,
der - bei einem Eingriff in das Familienleben - einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Das Bundesgericht prüft einen derartigen Zwischenentscheid nur darauf
hin, ob er verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG); deren
Missachtung muss ausdrücklich und spezifisch begründet dargetan werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht", vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280
f.; 137 II 305 E. 33. S. 311; spezifisch im Zusammenhang mit Art. 98 BGG s.
Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1.1).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich im Zusammenhang mit der Beziehung zu
seinem heute gut 17 Jahre alten Stiefsohn auf Art. 8 EMRK. Dass diese Beziehung
im Hinblick auf das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren
anspruchsbegründend angerufen werden und der sofortige Vollzug der
Ausreiseverpflichtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte, ist nicht schon von vornherein ausgeschlossen; dies genügt für die
Zulässigkeit der Beschwerde unter den Aspekten von Art. 83 lit. c Ziff. 2 und
Art. 93 BGG. Zudem wird in hinreichender Weise die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann eingetreten
werden.

2.
Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht
für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein
entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige
kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs.
2 AuG), was nicht schon - allein - darum ausgeschlossen ist, weil der Ausländer
illegal eingereist ist. Die zuständige kantonale Behörde hat diesfalls im
Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise;
vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG) zu handhabenden Ermessens den
Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten, falls die Voraussetzungen eines
gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die
Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E 2.2 S.
40 f.; Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die familiäre Beziehung zu seinem
Stiefsohn B.________; das Sorgerecht hat er nicht, hingegen will er die
zentrale Beziehungs- und Erziehungsperson von B.________ sein und diesen seit
Jahren in Marokko allein betreut haben. Gemäss dem beim Verwaltungsgericht
angefochtenen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion ist der Beschwerdeführer
aufgrund verschiedener Indizien nicht erst in die Schweiz gekommen, um den
hierher gezogenen B.________ zu betreuen; vielmehr sei er schon vor längerer
Zeit illegal (namentlich unter Verletzung der nicht aufgehobenen
Einreisesperre) hierzulande eingereist und habe B.________ in Marokko
zurückgelassen (s. E. 10 des Rekursentscheids). Wäre dem so, fiele eine
vorläufige Gestattung des Aufenthalts von vornherein ausser Betracht. Der
Beschwerdeführer geht in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift auf
diese Erwägungen der Sicherheitsdirektion zum Sachverhalt und die von ihr
aufgelisteten Indizien nicht ein. Er verweist zwar auf seine Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Indessen lässt auch diese eine Auseinandersetzung mit der
erwähnten Sachverhaltsdarstellung der Sicherheitsdirektion vermissen; er hat
sich dort damit begnügt zu behaupten, er sei bloss im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt des Stiefsohns in die Schweiz eingereist, ohne etwa Zeitpunkt und
Umstände seiner Einreise zu schildern. Ob damit den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 resp. Art. 106 Abs. 2 BGG Genüge getan wird, ist zweifelhaft, kann aber
dahingestellt bleiben, wäre doch der Beschwerde selbst dann kein Erfolg
beschieden, wenn von den beschwerdeführerischen Tatsachenbehauptungen über
Zeitpunkt und Zweck der Einreise ausgegangen wird.

3.2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs;
er wirft dem Verwaltungsgericht vor, im Rahmen der prozessleitenden Verfügung
nicht hinreichend auf seine Argumentation eingegangen zu sein. Entscheidet eine
Behörde über vorsorgliche Massnahmen, tut sie dies aufgrund einer summarischen
Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen prima facie, ohne sich
vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen;
sie hat rasch zu entscheiden. Die Behörde (hier das Verwaltungsgericht) kann es
dabei bewenden lassen, den bei ihr angefochtenen Entscheid - bloss im Lichte
der  konkret gegen die Erwägungen der Vorinstanz (hier der
Sicherheitsdirektion) erhobenen Rügen - vorläufig zu werten; die Begründung
fällt naturgemäss und zulässigerweise knapp aus. Die Anforderungen an die
Begründung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen sind denn auch
herabgesetzt (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.5 S. 193; Urteil 2C_1161/2013 vom 27.
Februar 2014 E. 3.1). Zumindest soll eine zielgerichtete Anfechtung des
Massnahmenentscheids nicht verunmöglicht werden (139 V 496 E. 5 S. 503 f; 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Vorliegend genügt die Begründung des Verwaltungsgericht
diesen minimalen Voraussetzungen ohne Weiteres. Namentlich hat sie den
Beschwerdeführer nicht daran gehindert, die verwaltungsgerichtliche Verfügung
zielgerichtet anzufechten. Im Übrigen fällt die Gehörsverweigerungsrüge
weitgehend mit dem Vorwurf der unzureichenden Berücksichtigung der für einen
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung sprechenden Argumente und insofern mit der
inhaltlichen Kritik an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und von
vorsorglichen Massnahmen zusammen. Art. 29 Abs. 2 BGG ist nicht verletzt.

3.3. Dass B.________, Schweizer Bürger, in der Schweiz leben darf, bedarf
keiner weiteren Erläuterung. Es geht allein darum, ob sich aus Art. 8 EMRK,
Art. 13 BV oder Art. 11 BV die Pflicht ergibt, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit er B.________ betreuen kann. Der
Beschwerdeführer ist dessen Stiefvater. Er hat weder das Sorgerecht oder die
Obhut, noch hat ihm die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine
Funktion bei der Kinder-Betreuung zugewiesen. B.________ hat eine Beiständin.
Die für ihn bestimmten Sozialhilfebeiträge gehen, soweit sie nicht an die
Familienherberge, wo er einquartiert ist, geleistet oder der Krankenkasse
zugeleitet werden, an diesen selbst, nicht etwa an den Beschwerdeführer. Sodann
kann die Ausbildung von B.________ im Wesentlichen durch die Beiständin bzw.
die KESB organisiert werden; eine Notwendigkeit der Landes-Anwesenheit des
Beschwerdeführers unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich. Wiewohl die
unbewilligte (oder für einen anderen als den bewilligten Zweck erfolgte)
Einreise für sich die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts nicht ohne
Weiteres ausschliesst, ist vorliegend weiter von Bedeutung, dass der 2000 wegen
massiven Verstosses gegen die Rechtsordnung verurteilte Beschwerdeführer
damals, nebst mit einer befristeten Landesverweisung, mit einer unbefristeten
Einreisesperre belegt wurde, die er mit seiner (2014 oder früher [s. vorstehend
E. 3.1] erfolgten) Einreise missachtet hat. Aus diesem Grund, zusätzlich wegen
vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts und vorsätzlichen Stellenantritts ohne
Bewilligung, erwirkte er eine bedingte Geldstrafe von immerhin 120 Tagessätzen.
Er hat sich erst mehrere Monate später förmlich um die Aufhebung des
Einreiseverbots und um eine Bewilligungserteilung bemüht, als der Stiefsohn
bereits 16 Jahre alt war. Die Aufenthaltsaufnahme in der Schweiz mit dem
angeblich alleinigen Zweck, dem Stiefsohn den Einstieg zu ermöglichen, erfolgte
im Wissen um das Einreiseverbot und wurde den Behörden nicht gemeldet.
Schliesslich war der Stiefsohn zum Zeitpunkt der hier angefochtenen
Zwischenverfügung schon 17-jährig. Unter diesen Umständen, die nicht
vergleichbar sind mit denjenigen, die den vorerwähnten Urteilen (BGE 139 I 37
bzw. 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013) zugrunde lagen, lässt sich nicht sagen, die
Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen
Anspruchs auf die Bewilligung seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG
offensichtlich bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben.

3.4. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, offensichtlich
unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen
werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster
Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben