Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.198/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_198/2016

Urteil vom 20. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15.
Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. Juni 2011 erwarb A.________ von seiner Mutter das Grundstück Nr. yy
(V.________, Grundbuch U.________). Die Veräusserung erfolgte im Rahmen eines
Erbvorbezugs teilweise unentgeltlich, weshalb die Grundstückgewinnbesteuerung
aufgeschoben wurde. A.________ veräusserte das Grundstück am 27. Juni 2014 zu
einem Preis von Fr. 3'000'000.00 an die X.________ AG weiter.

B. 
Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 veranlagte die Gemeinde U.________ bei einem
steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 2'259'164.-- eine Grundstückgewinnsteuer
von Fr. 405'621.20. Wertvermehrende Aufwendungen in der Höhe von Fr. 400'000.--
für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Baderecht), die A.________ im
Veranlagungsverfahren geltend gemacht hatte, blieben bei der Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigt.
Die betreffende Grunddienstbarkeit war am 24. März 1998 zugunsten des
veräusserten Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Sie berechtigt die
jeweilige Eigentümerin des Grundstücks Nr.yy (V.________, Grundbuch U.________)
sowie ihre Familienangehörigen und Gäste, im nordöstlichen Drittel des
W.________s zu baden. Das belastete Grundstück Nr. zz (Grundbuch W.________)
stand damals im Eigentum einer Erbengemeinschaft, die aus der Mutter von
A.________ und deren Schwester bestand. Eine Entschädigung für die Einräumung
des Baderechts war gemäss Dienstbarkeitsvertrag nicht geschuldet.
Im Einspracheverfahren verlangte A.________ die Berücksichtigung eines Betrags
von Fr. 700'000.--, den er seiner Mutter beim Erwerb des Grundstücks bezahlt
hatte. Ausserdem beantragte er erneut eine Erhöhung der Anlagekosten durch
Hinzurechnung von Fr. 400'000.-- für die Einräumung des Baderechts. Mit
Entscheid vom 2. April 2015 wies die Gemeinde U.________ die Einsprache ab.
Die gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Luzern erhobene
Beschwerde blieb erfolglos.

C. 
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhebt A.________ Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, für die Einräumung des Baderechts seien
wertvermehrende Aufwendungen im Betrag von Fr. 400'000.-- zu berücksichtigen.
Während die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme verzichtet,
beantragen die Gemeinde U.________, die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
sowie das Kantonsgericht Luzern die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 nimmt der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen
Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die form- (Art. 42 Abs. 2 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegenstand des
angefochtenen Urteils bildet die Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer,
womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht zulässig ist (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]; Art. 83 BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer war als Steuerpflichtiger bereits am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt und ist dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen.
Somit ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG, vgl. zudem
Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der
allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht
offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Die Anwendung harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft das
Bundesgericht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG;
Urteile 2C_583/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.2.2 [nicht publ. in: BGE 141 II
207]; 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.4.2 [zur Publikation vorgesehen]).

2.2. Legiferieren Kantone in Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz keine Anwendung findet oder in denen es ihnen einen
gewissen Gestaltungsspielraum belässt, stellen die betreffenden kantonalen
Normen rein kantonales Recht dar (vgl. Art. 1 Abs. 3 StHG; Urteil 2C_95/2013
vom 21. August 2013 E. 1.6). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts
prüft das Bundesgericht nicht mit freier Kognition, sondern - unter Vorbehalt
von Art. 95 lit. c, lit. d und lit. e BGG - nur auf seine Bundes- und
Völkerrechtskonformität hin (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Mit freier
Kognition zu prüfen ist demgegenüber, ob die Anwendung des rein kantonalen
Steuerrechts das harmonisierte Steuerrecht in seiner horizontalen oder
vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen Urteile
2C_583/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.2.2 [nicht publ. in: BGE 141 II 207];
2C_138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.3.2).

2.3. Einer möglichen Verletzung von kantonalem Recht und von Grundrechten geht
das Bundesgericht nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 141 E. 1.1 S. 145;
139 I 229 E. 2.2 S. 232). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern kantonales oder
verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll (BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232).

2.4. In sachverhaltsmässiger Hinsicht stellt das Bundesgericht auf die
Feststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab,
wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.)

3.

3.1. Das Steuerharmonisierungsgesetz verpflichtet die Kantone zur Erhebung
einer Grundstückgewinnsteuer (Art. 2 Abs. 1 lit. d StHG). Materiell geregelt
ist die Grundstückgewinnsteuer in Art. 12 StHG. Gemäss dessen Absatz 1
unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei der Veräusserung
eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- und
forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben.
Grundstückgewinn ist derjenige Betrag, um den der Erlös aus der Veräusserung
die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen)
übersteigt. Die Steuerpflicht wird gemäss Art. 12 Abs. 2 StHG durch jede
Veräusserung eines Grundstücks begründet, soweit nicht ein Grund für einen
Steueraufschub gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG vorliegt.

3.2. Mit diesen Bestimmungen enthält das Steuerharmonisierungsgesetz nur wenige
Vorschriften zur Grundstückgewinnsteuer. In der Ausgestaltung derselben bleibt
es relativ vage. Namentlich zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns äussert sich
das Steuerharmonisierungsgesetz nur in allgemeiner Weise. Massgebliche
Rechtsbegriffe wie "Anlagekosten", "Erwerbspreis" oder "Aufwendungen" führt
Art. 12 StHG nicht näher aus. Insofern überlässt der Bund den Kantonen bei der
gesetzlichen Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen, wenn auch eher
beschränkten, Gestaltungsspielraum (vgl. BGE 141 II 207 E. 2 S. 209 ff.; Urteil
2C_156/2015 vom 5. April 2016 E. 2.2.1).

3.3. In Bezug auf den Rechtsbegriff der "Aufwendungen" im Zusammenhang mit
Grundstücken gilt Folgendes: Das Bundesgericht prüft mit voller Kognition, ob
es sich bei einer entsprechenden Position um werterhaltende Aufwendungen im
Sinne von Art. 9 Abs. 3 StHG oder um wertvermehrende Aufwendungen gemäss Art.
12 Abs. 1 StHG handelt. Steht fest, dass die Aufwendung nicht als werterhaltend
zu qualifizieren ist, verfügen die Kantone über einen gewissen Spielraum darin,
welche Auslagen sie für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer als
wertvermehrende Aufwendungen zur Anrechnung zulassen (vgl. Urteile 2C_817/2014
vom 25. August 2015 E. 2.2.1; 2C_674/ 2014 / 2C_675/2014 vom 11. Februar 2015
E. 3.3; 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.1 [mit Hinweis auf FERDINAND
ZUPPIGER, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer, ASA 61 S. 322 ff.]). In diesem
Umfang verfügt das Bundesgericht nur über beschränkte Kognition (vgl. E. 2.2
hiervor).

3.4. Der Kanton Luzern erhebt die bundesrechtlich vorgegebene
Grundstückgewinnsteuer bei Grundstücken im Privatvermögen gestützt auf das
Gesetz vom 31. Oktober 1961 über die Grundstückgewinnsteuer
(Grundstückgewinnsteuergesetz, GGStG; SRL Nr. 647). Gemäss § 7 Abs. 1 GGStG
gilt als Grundstückgewinn der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem
Anlagewert des Grundstücks. Bei einem Erwerb durch steueraufschiebende
Veräusserung wird für die Berechnung des Anlagewerts auf die letzte
steuerbegründende Veräusserung abgestellt (§ 7 Abs. 2 GGStG). Der Anlagewert
ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen (§ 8 GGStG).
Zum Erwerbspreis  hinzugerechnet werden insbesondere die Aufwendungen für
dauernde Wertvermehrung und die Entschädigung für die Errichtung einer
Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 6
GGStG). Vom Erwerbspreis  abgezogen wird demgegenüber das Entgelt für die
Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück oder für den Verzicht auf
eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks (§ 12 GGStG).

3.5. Die erwähnten gesetzlichen Anrechnungen dienen ebenso wie weitere
Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Ziff. 5
und Ziff. 7; § 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG) der Verwirklichung des bundesrechtlich
zu beachtenden Kongruenzprinzips. Dieses ruft bei der Ermittlung des
Grundstückgewinns nach einer Schaffung vergleichbarer Verhältnisse. Demzufolge
haben sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das umfänglich und inhaltlich
gleiche Grundstück zu beziehen (vgl. Urteile 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E.
2.2.2; 2C_674/2014 / 2C_675/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.2; 2C_705/2011 vom
26. April 2012 E. 4.3.6). Substanzzunahmen und -abnahmen sind bei der
Gewinnermittlung entsprechend auszugleichen (BERNHARD ZWAHLEN, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I
/1, StHG, 2. Aufl. 2002, N. 45 zu Art. 12 StHG).
Grundgedanke des Kongruenzprinzips ist, dass mit der Grundstückgewinnsteuer nur
der "unverdiente" Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werden soll, nicht
aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers, d.h. Arbeit
oder Kapital, geschaffen wurde (MARIANNE KLÖTI-WEBER, in: Marianne Klöti-Weber/
Dave Siegrist/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4.
Aufl. 2015, N. 5 zu § 101 StG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS
ULRICH MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 8a zu §
219 StG; MICHAEL BEUSCH/MARTIN STEINER, Ermittlung des Grundstückgewinns von
Grundstücken des Privatvermögens, Der Treuhandexperte 2006, S. 335; PETER
LOCHER, Das Kongruenzprinzip bei Dienstbarkeiten nach bernischem
Grundstückgewinnsteuerrecht, Der Bernische Notar 1985, S. 82; DERS., Das Objekt
der bernischen Grundstückgewinnsteuer, Diss. Bern 1976, S. 67 f.; vgl. auch
ZWAHLEN, a.a.O., N. 58 zu Art. 12 StHG).

4.

4.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren umstritten ist einzig noch die Frage, ob
im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Aufwendungen in der Höhe
von Fr. 400'000.-- für die Einräumung des dinglichen Baderechts auf Grundstück
Nr. yy (V.________, Grundbuch U.________) zu berücksichtigen sind. Die
Vorinstanz verneinte dies unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG. Gemäss
dieser Bestimmung erfolgt eine Hinzurechnung zum Erwerbspreis, wenn für die
Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast eine  Entschädigung geleistet
wurde. Mangels Leistung einer Entschädigung kann vorliegend nach Auffassung der
Vorinstanz keine Hinzurechnung erfolgen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Zusammenhang mit der
Dienstbarkeitserrichtung keine finanziellen Mittel flossen. Hingegen macht er
sinngemäss geltend, dass die Berechtigung des Grundstücks Nr. yy (V.________,
Grundbuch U.________) als Entschädigung gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG für
die spiegelbildlich erfolgte Belastung des Grundstücks Nr. zz (Grundbuch
W.________) qualifiziert werden müsse.

4.2. Vorab festzuhalten ist, dass es sich bei der Einräumung des Baderechts
zweifelsfrei nicht um eine werterhaltende Aufwendung im Sinne von Art. 9 Abs. 3
StHG handelte. Das Bundesgericht prüft somit nur mit eingeschränkter Kognition,
ob die Begründung der Dienstbarkeit gemäss dem anwendbaren kantonalen
Grundstückgewinnsteuergesetz zu Unrecht keine Berücksichtigung als
wertvermehrende Aufwendung fand (vgl. E. 2.2 und E. 3.3 hiervor).

4.3. Als Rechtssubjekte an der Begründung der Dienstbarkeit beteiligt waren
einerseits die Mutter des Beschwerdeführers (als Eigentümerin des berechtigten
Grundstücks) und andererseits eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Mutter
und einer Tante des Beschwerdeführers (als Gesamteigentümerinnen des belasteten
Grundstücks).

4.3.1. Dass sich die Mutter des Beschwerdeführers für die Einräumung der
Dienstbarkeit im Rahmen der mit ihrer Schwester bestehenden Erbengemeinschaft
einen bestimmten Betrag anrechnen lassen musste, wird nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich. Demnach hat die Mutter des Beschwerdeführers, wenn
mit der Einräumung der Dienstbarkeit ein Wertzuwachs auf dem berechtigten
Grundstück verbunden gewesen sein sollte (vgl. dazu unten E. 4.5), jedenfalls
im Verhältnis des Erbanteils ihrer Schwester wertmässig keine Aufwendungen
zugunsten ihres Grundstücks getätigt. Ein allfälliger Wertzuwachs auf dem
berechtigten Grundstück wäre in diesem Umfang unentgeltlich erfolgt. Insoweit
ist es mit Blick auf den Wortlaut von § 13 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG, der zur
Berücksichtigung einer Dienstbarkeitserrichtung ausdrücklich eine 
Entschädigung voraussetzt, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine
steuerlich relevante Hinzurechnung auf den Erwerbspreis ablehnte.

4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es unter dem
Gesichtswinkel der beschränkten bundesgerichtlichen Kognition ebenfalls nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz allein aufgrund der Tatsache, dass seine
Mutter an beiden involvierten Grundstücken dinglich berechtigt war, in der
Berechtigung des einen Grundstücks keine  Entschädigung (§ 13 Abs. 1 Ziff. 6
GGStG) für die Einbusse im Rechtsbestand des anderen erblickte.

4.3.3. Mangels entsprechender Rüge (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen
zur Prüfung kantonalen Rechts E. 2.3 hiervor) nicht weiter zu untersuchen ist,
ob eine steuermindernde Hinzurechnung gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG hätte
erfolgen müssen. Diese kantonalrechtliche Bestimmung sieht die Berücksichtigung
von Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen vor.

4.4. Hingegen ist nicht zu verkennen, dass es mit Rücksicht auf das
Kongruenzprinzip (vgl. E. 3.5 hiervor) unter gewissen Umständen  von
Bundesrechts wegen geboten sein kann, die dingliche Belastung eines Grundstücks
zugunsten eines anderen objektbezogen als wertvermehrende Aufwendung zu
behandeln (Art. 12 Abs. 1 StHG), auch wenn an den betreffenden Grundstücken
(teilweise) dieselben Personen dinglich berechtigt sind. Jedenfalls erscheint
es aufgrund des Wesens der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer (vgl. dazu
BGE 139 II 373 E. 3.5 S. 380; 137 II 419 E. 3.3 S. 424) nicht von vorneherein
ausgeschlossen, dass die Verschiebung rechtlicher Substanz vom einen zum
anderen Grundstück trotz (teilweise) identischer Eigentümerschaft als
wertvermehrende Aufwendung qualifiziert werden kann. Zur Wahrung des
bundesrechtlichen Kongruenzprinzips würde dies freilich eine
grundstückgewinnsteuerliche Berücksichtigung der Substanzabnahme im Rahmen der
Anlagekosten des belasteten Grundstücks bedingen, worauf die Dienststelle
Steuern des Kantons Luzern in ihrer Vernehmlassung vor der Vorinstanz bereits
hinwies.
Ob im vorliegenden Fall die Belastung des einen Grundstücks mit dem Baderecht
von Bundesrechts wegen als wertvermehrende Aufwendung (Art. 12 Abs. 1 StHG)
zugunsten des anderen zu berücksichtigen gewesen wäre, kann mit Blick auf die
nachstehenden Erwägungen indes offen bleiben.

4.5. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendung
durch Belastung des Grundstücks Nr. zz (Grundbuch W.________) mit einem
Baderecht im Wert von Fr. 400'000.-- handelt es sich um eine steuermindernde
Tatsache. Der im Steuerrecht geltenden Normentheorie zufolge obliegt es dem
Steuerpflichtigen, steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5; ausführlich dazu Urteil 2C_715/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.3.3).
Nach dem vorinstanzlichen Urteil und der Lage der Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG)
beliess es der Beschwerdeführer indes bei der schlichten Behauptung, das
Baderecht sei mit Fr. 400'000.-- zu bewerten. Zu keinem Zeitpunkt wies er nach,
gestützt auf welche objektiven Grundlagen die Annahme eines solchen Werts
gerechtfertigt sein könnte. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er
den Wert des Baderechts "selber geschätzt" habe. An anderer Stelle räumte er
ein, dass das Baderecht im Zeitpunkt seiner Einräumung "mit null Franken
bewertet wurde". Für die Behauptung, dass das belastete Grundstück aufgrund der
Einräumung des Baderechts beim einige Zeit später erfolgenden Verkauf Fr.
400'000.-- weniger einbrachte, blieb der Beschwerdeführer ebenfalls jeden
Beweis schuldig.
Somit versäumte es der beweisbelastete Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu
erbringen, dass die Begründung der Dienstbarkeit auf Grundstück Nr.yy
(V.________, Grundbuch U.________) mit einer grundstückgewinnsteuerlich
relevanten Werteinbusse des Grundstücks Nr. zz (Grundbuch W.________) einher
ging, die gegebenenfalls als Aufwendung nach Art. 12 Abs. 1 StHG (bzw. § 13
Abs. 1 Ziff. 3 GGStG) zu berücksichtigen gewesen wäre.

5. 
Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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