Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.195/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_195/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,

gegen

Kanton Luzern, vertreten durch das Finanz-
und Rechnungswesen des Kantonsgerichts,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,
vom 25. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ war Partei in einem Haftpflichtprozess, in welchem ihr die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Mit Urteil vom 20. Juni 2005,
eröffnet am 12. Juli 2005, auferlegte das vormalige Obergericht des Kantons
Luzern (mittlerweile Kantonsgericht) ihr sämtliche Prozesskosten. Auf Grund der
ihr erteilten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten für das
erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 34'105.70 und diejenigen für das
Appellationsverfahren in der Höhe von Fr. 25'000.-- einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Ihren Anwalt entschädigte die Gerichtskasse für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 64'455.10. Insgesamt leistete der
Kanton aus unentgeltlicher Rechtspflege somit einen Betrag von Fr. 123'560.80.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 ersuchte die Abteilung Finanz- und
Rechnungswesen des Kantonsgerichts A.________, die bevorschussten Anwaltskosten
von Fr. 64'455.10 zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation
mittels der letzten Steuerveranlagung zu belegen, falls sie zur Tilgung des
Ausstandes nicht in der Lage sein sollte. A.________ teilte unter Angabe von
Dokumenten mit, ihr sei die Rückzahlung der bevorschussten Anwaltskosten nicht
möglich; beim Vermögen gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerperiode 2015
handle es sich um voreheliches Vermögen ihres im Jahr 2012 geehelichten
Ehepartners. Mit Schreiben vom 15. September 2015 eröffnete das Kantonsgericht
das Verfahren zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2016 verpflichtete das Kantonsgericht A.________,
ihm Fr. 25'000.-- innert zehn Tagen und die restlichen Fr. 35'000.-- innert
sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids an die ihr vorfinanzierten
Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Prozess 11 05 54 zu bezahlen. Nach
ungenutztem Ablauf der Zahlungsfristen würde sich A.________ in Verzug befinden
und habe mit betreibungsrechtlichen Massnahmen zu rechnen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Februar 2016
an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts
vom 25. Januar 2016 und damit die Verpflichtung zur Nachzahlung aus
unentgeltlicher Rechtspflege sei kostenfällig aufzuheben; eventualiter sei der
Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2016 aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz in einem
selbstständigen Verfahren über die als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende
Verpflichtung (BGE 138 II 506 E. 1 S. 507 f.; 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205) einer
Beschwerdeführerin, dem Kanton nachträglich die (einstweilen) auf die
Gerichtskasse genommene Entschädigung für den Anwalt zurückzubezahlen,
erlassen. Gegen solche in einem selbstständigen Verfahren getroffenen
Anordnungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), auch wenn das
Ausgangsverfahren, in welchem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ein Zivilprozess war (Art. 72 Abs. 2 lit. b e contrario BGG; BGE 138 II 506 E.
1 S. 508). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Nachzahlungsanspruch stelle eine
öffentlich-rechtliche Forderung des Gerichtskantons dar, die gemäss Art. 123
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR
272) zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjähre. Im vorliegenden Fall
habe die Verjährung mit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils am
8. September 2005 (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3 531]) zu laufen begonnen,
weshalb die Verfahrenseröffnung durch das Kantonsgericht Luzern am 15.
September 2015 zu spät erfolgt sei. Die Vorinstanz habe Bundesrecht dadurch
verletzt, dass sie die Verjährung nicht von Amtes wegen geprüft habe. Als
Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Festsetzung der
für die Rückzahlungspflicht massgeblichen rechnerischen Grundlagen beruhe auf
einer Überdehnung der ehelichen Beistandspflicht und sei willkürlich, weil über
die gewählte Festsetzung ihres Anteils an den gemeinsamen Kosten ein Ergebnis
konstruiert werde, gemäss welchem ihr Ehemann unzulässigerweise für ihre
vorehelichen Schulden aufkommen müsse. Sie bestreitet zudem, ihren Anteil an
einer unverteilten Erbschaft veräussern zu können, weshalb der Einbezug deren
Wert in den prozessualen Notbedarf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) gleichkomme.

2.1. Das Urteil, mit welchem der materielle Rechtsstreit auf kantonaler Ebene
entschieden und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, datiert vom 20. Juni 2005 und wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli
2005 eröffnet (Prozess 11 05 54). Die Beschwerdeführerin legte am 8. September
2005 Berufung und staatsrechtliche Beschwerde bei Bundesgericht ein. Im Oktober
2005 zog sie ihr Rechtsmittel zurück, woraufhin das Bundesgericht das Verfahren
abschrieb. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil vom 25. Januar 2016 in
Anwendung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelung von Art. 123 ZPO
erwogen, die in dieser Bestimmung für einen Rückzahlungsanspruch aufgestellten
Voraussetzungen seien erfüllt, und die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr Fr.
25'000.-- innert zehn Tagen und die restlichen Fr. 35'000.-- innert sechs
Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils an die ihr vorfinanzierten Gerichts-
und Anwaltskosten zu bezahlen.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) und prüft, neben den geltend
gemachten Rügen, weitere rechtliche Mängel, die geradezu offensichtlich sind (
BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Als von Amtes wegen
überprüfbare Bundesrechtsverletzung gilt auch die Anwendung von Bundesrecht
anstelle einschlägigen kantonalen Rechts (BGE 127 III 123 E. 2e S. 126; 125 III
169 E. 2 S. 171; 123 III 454 E. 3b S. 457; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la
LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 106 BGG), insbesondere in intertemporaler
Hinsicht (MEYER/DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 8 zu Art. 106 BGG).
Die kantonalrechtliche zivilprozessuale Regelung (§ 138 Abs. 1 des Gesetzes
über die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 [nachfolgend
ZPO/LU]), die bis am 31. Dezember 2010 in Kraft stand, sieht eine Nachzahlung
von vorfinanzierten Gerichts- und Anwaltskosten vor, falls eine Partei durch
den Ausgang eines Prozesses oder auf andere Weise nachträglich  in günstige
wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, wofür zumindest die Voraussetzung "neuen
Vermögens" nach Art. 265 Abs. 2 bzw. Art. 265a des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vorliegen
muss (STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N. 1 zu § 138 ZPO
/LU); der Nachzahlungsanspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger
Erledigung des Prozesses (§ 138 Abs. 2 ZPO/LU). Demgegenüber ist nach Art. 123
Abs. 1 ZPO eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist,
zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu  in der Lage ist (BGE 142 III 131
E. 4.1 S. 136 f.), womit gemäss der Lehre die Schwelle der Nachzahlungspflicht
tiefer angesetzt wurde (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar ZPO, Band I: Art. 1-149
ZPO, 2012, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Der Anspruch auf Nachzahlung  verjährt nach
der bundesrechtlichen Regelung zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art.
123 Abs. 2 ZPO; zur Qualifikation als eine eigentliche Verjährungsfrist Urteil
2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2). Je nach anwendbarer Regelung können somit
sowohl die  Frist, innert welcher eine Nachzahlungspflicht besteht, wie auch
deren  Voraussetzungen variieren, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz auf den massgeblichen Sachverhalt zu Recht die am 1. Januar 2011 in
Kraft getretene bundesrechtliche Regelung von Art. 123 ZPO angewandt hat oder
die Nachzahlung noch durch die kantonalrechtliche Vorschrift von § 138 ZPO/LU
geregelt ist (offen gelassen in BGE 138 II 506 E. 2.2 S. 510 f.).

2.2.2. Vorbehältlich spezialgesetzlicher übergangsrechtlicher Bestimmungen
findet in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung, das bei der 
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 139 V
335 E. 6.2 S. 338; Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.2; vgl.
bereits BGE 111 II 186 E. 6 S. 190 ff. [offen gelassene Geltung von Art. 4 und
Art. 49 SchlT ZGB im öffentlichen Recht; ablehnend ALFRED KÖLZ, Intertemporales
Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983, II. Halbband, S. 200 ff.]; für die Lehre zum
intertemporalen Verwaltungsrecht MARKUS WEIDMANN, Das intertemporale
Steuerrecht in der Rechtsprechung, ASA 76 S. 638; KÖLZ, a.a.O., S. 160, 248).
Die bundesrechtliche Zivilprozessordnung kennt in den Art. 404-407
Übergangsbestimmungen zum Rechtsmittelverfahren (Art. 404 f. ZPO) sowie zu
Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 406 ZPO) und zu Schiedsvereinbarungen (Art.
407 ZPO), jedoch nicht zur Nachzahlungspflicht. Das in intertemporaler Hinsicht
massgebliche Recht bestimmt sich demnach nach dem eingangs erwähnten
allgemeinen Grundsatz.

2.2.3. Zu klären ist, welcher  Tatbestand bei der Nachzahlungspflicht für
gewährte unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständigung im Falle
verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse  zu Rechtsfolgen führt.
Eine Forderung ist im Sinne von Art. 151 Abs. 1 OR bedingt, wenn ihre
Wirksamkeit oder einzelne ihrer Wirkungen von einer nach den Vorstellungen der
Parteien ungewissen Tatsache abhängen, wenn die Verpflichtung des Schuldners im
Grundsatz und nicht bloss hinsichtlich des Erfüllungszeitpunktes noch ungewiss
ist (BGE 135 III 433 E. 3.1 S. 436; Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E.
5.4.3). Steht dagegen die Wirkung fest und ist bloss noch der Zeitpunkt
ungewiss, in welchem die Leistung zu bewirken ist, liegt keine Bedingung vor (
BGE 122 III 10 E. 4b S. 16 f., mit zahlreichen Hinweisen). Im Zeitpunkt der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder Verbeiständung ist
regelmässig ungewiss, ob die betreffende Partei dereinst die für die Entstehung
einer Nachzahlungspflicht aufgestellten Voraussetzungen erfüllen wird; der
Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ist -
in analoger Anwendung von Art. 151 Abs. 1 OR - demnach als eine eigentlich 
suspensiv-bedingte und nicht bloss in ihrer  Fälligkeit aufgeschobene (so aber
BÜHLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 123 ZPO; DANIEL SUMMERMATTER, Die jüngste
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege: eine
geglückte Rechtsfortbildung mit Wermutstropfen, HAVE 2016 S. 204) ,
öffentlich-rechtliche Forderung (BGE 138 II 506 E. 1 S. 508) des Staates
gegenüber der betreffenden Partei zu qualifizieren. Als  massgeblicher, zu
Rechtsfolgen führender Tatbestand im Sinne des eingangs genannten Grundsatzes
ist dessen ungeachtet der Tatbestand der  Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege an sich und nicht erst die (allfällige) Erfüllung der
Suspensivbedingung anzusehen, mit welcher die Nachzahlungsforderung im
eigentlichen Sinn entsteht. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der  Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und/oder Verbeiständung rechtfertigt sich aus
Gründen einer verfassungskonformen Auslegung (Art. 5 Abs. 3 BV; zu Treu und
Glauben in seiner Ausprägung als Verfassungsgrundsatz vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 1), wird doch mit
dieser Lösung sichergestellt, dass eine bedürftige Partei (auch ohne
ausdrückliche individuelle Zusicherung, vgl. dazu BGE 103 Ib 197 E. 4 S. 202;
TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 N. 16) die ihr gewährte unentgeltliche
Rechtspflege und/oder Verbeiständung  nur unter den Voraussetzungen
nachzuzahlen hat, welche ihr während des Zeitraums, in welchem sie ihr Gesuch
aufrechterhalten hat, auch bekannt waren. Die Unmassgeblichkeit in zeitlicher
Hinsicht der Entstehung der suspensiv-bedingten Nachzahlungsforderung wird
gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber - in
spezialgesetzlicher Abweichung von der im öffentlichen Recht als allgemeiner
Rechtsgrundsatz geltenden Regelung von Art. 130 Abs. 1 OR (vgl. dazu ROBERT K.
DÄPPEN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 130
OR) - auch die Verjährungs- bzw. die Verwirkungsfrist  nicht wie üblich erst im
Zeitpunkt der Forderungsentstehung (BGE 128 III 212 E. 3d S. 222; Urteil 4A_267
/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 11.2; DÄPPEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 130 OR),
sondern sowohl gemäss der bundesrechtlichen Regelung von Art. 123 Abs. 2 ZPO
wie auch gemäss der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 138 Abs. 2 ZPO/LU bei
Abschluss des betreffenden Verfahrens bzw. bei rechtskräftiger Erledigung des
betreffenden Prozesses zu laufen beginnen lässt. Die strittige Frage, ob die
Beschwerdeführerin die anlässlich ihres Rechtsstreites angefallene und mit
Urteilsdispositiv vom 20. Juni 2005 vorläufig auf die Gerichtskasse genommene
Entschädigung ihres Anwaltes dem Kanton Luzern zu ersetzen hat, wird demnach
durch § 138 ZPO/LU und nicht durch Art. 123 ZPO geregelt. Nachdem es nicht
Sache des Bundesgerichts sein kann, den Rechtsstreit wie eine erste Instanz
erstmals und zudem in Anwendung kantonalen Rechts zu entscheiden, wird das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Luzern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- (Art. 68 Abs. 1 BGG) zuzusprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Luzern vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt.

3. 
Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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