Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.194/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_194/2016

Urteil vom 1. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 2. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1984 geborener Kosovar, heiratete am 19. Februar 2014 im Kanton
Luzern eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf eine
Aufenthaltsbewilligung. Nach der Übersiedlung des Ehepaars in den Kanton Aargau
erhielt er am 30. Oktober 2014 im Rahmen des Kantonswechsels in jenem Kanton
eine bis 31. Januar 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 10. November 2014,
knapp neun Monate nach der Heirat, trennten sich die Ehegatten; die
Ehegemeinschaft ist seither nicht wieder aufgenommen worden. Am 28. Mai 2015
lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von
A.________. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und
mit Urteil vom 2. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
die gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar
(Postaufgabe 29. Februar) 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht erläutert, warum unter den tatsächlichen Umständen des
vorliegenden Falles eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG
in Verbindung mit Art. 42 (und 49) AuG nicht beansprucht werden könne. Mit
seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das
Verwaltungsgericht sich auf einen unzulänglich ermittelten Sachverhalt gestützt
habe und dass der Verzicht auf eine bloss ausnahmsweise gebotene mündliche
Anhörung hier rechtsverletzend gewesen wäre. Es fehlt sodann an einer gezielten
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die
Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Normen auf den massgeblichen
Sachverhalt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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