Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.191/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_191/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Horgen,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 11. Februar 2016.

Erwägungen:

1. 
Das Statthalteramt des Bezirks Horgen ordnete am 20. August 2014 die
Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz von A.________ befindlichen Waffen an.
Am 9. Juli 2015 sodann verfügte es die definitive Einziehung der insgesamt
sieben beschlagnahmten Waffen und ordnete an, dass diese zum Verkauf angeboten
würden. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. Februar 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtender
Eingabe vom 26. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und als falsch und verleumderische
Willkür zu bezeichnen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht schildert die tatsächlichen Umstände, die zur
Beschlagnahmung und danach zur definitiven Einziehung der Waffen geführt haben.
Weder lässt sich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Februar
2016 geäusserten Kritik entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt offensichtlich unzutreffend erfasst habe, noch wird damit
aufgezeigt, dass bzw. inwiefern das einschlägige Recht, namentlich Art. 31 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54)
falsch angewendet oder sonstwie schweizerisches Recht verletzt worden wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Beizufügen ist, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich das angefochtene
Urteil mit hinreichenden Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.

Gerichtskosten sind unter dem Umständen des Falle nicht zu erheben (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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