Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.188/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
2C_188/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST; Leistungsaustausch (2005 - 2008),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20.
Januar 2016.

Erwägungen:

1.
Die A.________ GmbH (Pflichtige) bezweckt das Betreiben einer Werbeagentur samt
Marketing, das Management von Sportprojekten, Sportler (inne) n sowie die
Durchführung von Events jeglicher Art. Sie übernahm nach dem Aufstieg des Damen
1 Teams des Volleyball Club B.________ in die Nationalliga A den aus dem Verein
ausgegliederten Betrieb des Teams. Dabei wurden ihr die Vermarktungsrechte an
diesem Team überlassen; sie vereinnahmte die Sponsorengelder für das
Nationalliga A Team und war für die Entrichtung der Entschädigungen an die
Spielerinnen zuständig. Sodann stellte die Pflichtige den Spielern des
Basketball Club C.________ kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung bzw. übernahm sie
die Leasingkosten und den sonstigen Fahrzeugaufwand, wobei sie die durch
entsprechende Fahrzeugbeschriftungen generierten Sponsoring-Gelder für sich
vereinnahmte.
Nach einer am 21. und 22. Januar 2010 durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle
betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 nahm die
Eidgenössische Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Beziehungen der
Pflichtigen zu den beiden Sport-Clubs das Vorliegen eines Leistungsaustausches
an und entsprechende Aufrechnungen vor, die sich gemäss Einspracheentscheid vom
23. Juli 2015 auf Fr. 82'355.-- belaufen. Die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar
2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Februar 2016
beantragt die A.________ GmbH dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; demnach sei festzustellen, dass sie
der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005
bis zum 4. Quartal 2008 nichts mehr schulde.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die
Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von
Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind
spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge
springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III
115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit den Beziehungen der
Beschwerdeführerin zu den beiden Sportvereinen ein mehrwertsteuerpflichtiger
Leistungsaustausch und in welcher Höhe ein solcher vorliegt (Art. 5 ff. sowie
Art. 33 des bis Ende 2009 geltenden Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer [aMWSTG]). Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 3.1 in
Bezug auf den Volleyball Club und in E. 3.2 in Bezug auf den Basketball Club
die tatsächlichen Umstände der Verbindungen der Beschwerdeführerin zu diesen
beiden Vereinen geprüft und diese unter dem Aspekt des Leistungsaustausches
rechtlich gewürdigt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu erklären,
ein Leistungsaustauch liege nicht vor; Vorinstanz und Eidgenössische
Steuerverwaltung gingen irrtümlich von einer wirtschaftlichen Verknüpfung aus;
Nutzen und Gefahr trage allein sie, die wirtschaftlich Berechtigte;
wirtschaftlich betrachtet seien Einnahmen allein an sie geflossen, weshalb
keine innere wirtschaftliche Verknüpfung vorliege und somit nicht von einem
Leistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes ausgegangen werden könne
und dürfe. Damit lässt sich nicht aufzeigen, dass bzw. in welcher Hinsicht die
Vorinstanz den wirtschaftlichen Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt
hätte und inwiefern sie diesen in einer schweizerisches Recht verletzenden
Weise rechtlich gewürdigt hätte. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es
ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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