Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.187/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_187/2016        

Urteil vom 12. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23.
Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1980 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, heiratete im Jahr
2001 in der Türkei die Schweizerin B.________. Er reiste daraufhin im November
2001 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
letztmals bis am 7. Mai 2013 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe
entsprangen drei Kinder (*2002, *2005 und *2007). Die Eheleute lebten seit dem
12. März 2011 getrennt; die Ehe wurde vom Amtsgericht V.________ (Türkei) mit
Entscheid vom 25. April/30. Mai 2012 rechtskräftig geschieden. A.________
heiratete am 15. November 2014 in U.________ (Deutschland) die deutsche
Staatsangehörige C.________. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte es
das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 14. Januar 2015 ab, die
Aufenthaltsbewilligung des A.________ zu verlängern und wies ihn aus der
Schweiz weg. Den von ihm hiegegen erhobenen Rekurs wies das Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. Juli 2015 unter
gleichzeitiger Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 insoweit gut, als es
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im
Rekursverfahren bejahte, im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
seine Aufenthaltsbewilligung verlängere. Gleichzeitig stellt A.________ ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Migrationsamt des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
das Staatssekretariat für Migration (SEM) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.
In seinen Eingaben vom 12. Juli und 27. September 2016 hält A.________ an den
von ihm gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt,
wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Zur
Begründung seines Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer
Weise auf Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20), welcher nach Auflösung der
Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179 f.) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

1.3. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3. 
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im
letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen,
unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise
zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben
müssen.

4. 

4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
können namentlich in einer schützenswerten, durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319).

4.2. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der
Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289
E. 3.5.3 S. 295). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine
erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich
der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77
Abs. 4 VZAE als auch in Art. 4 VintA verwendet wird, weist auf den nicht
abschliessenden Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hin
(Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).
Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration kommt der
Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift (Urteil 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit
Hinweisen).

4.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn
einer der in Art. 62 AuG aufgezählten Widerrufsgründe gegeben ist. Da der
Beschwerdeführer - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - aus Art. 50 AuG ohnehin
keine Ansprüche zu seinen Gunsten ableiten kann, braucht nicht näher geprüft zu
werden, ob er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gesetzt hat.

5. 

5.1. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr
als drei Jahren bestanden hat. Zu prüfen ist demnach zunächst, ob die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die erforderliche gelungene
Integration des Beschwerdeführers verneint hat.
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Situation des
Beschwerdeführers erwogen, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich in
der Schweiz gesellschaftlich, sprachlich, beruflich, wirtschaftlich und sozial
zu integrieren. Was er dagegen vorbringt, vermag kein Eingreifen des
Bundesgerichts in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz zu rechtfertigen.
Das kantonale Gericht hat eine Gesamtwürdigung verschiedener Aspekte
vorgenommen; dass einzelne von diesen für sich allein genommen allenfalls nicht
ausreichen würden, eine gelungene Integration zu verneinen, begründet noch
keine Bundesrechtswidrigkeit des kantonalen Entscheids. So hat die Vorinstanz
unter anderem für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, der
Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache kaum mächtig; diese Feststellung
erscheint auch im Lichte seiner Ausführungen nicht als offensichtlich
unrichtig. Entgegen seinen Vorbringen ins Gewicht fallen sodann die offenen
Betreibungen und Verlustscheine, zumal er mindestens im Zeitpunkt des
Scheidungsurteils über ein nicht unerhebliches Guthaben bei einer türkischen
Bank verfügte. Selbst wenn man daher zu seinen Gunsten davon ausgehen würde,
die berufliche Integration sei krankheitshalber gescheitert und sein Verhalten
gegenüber seiner Familie und insbesondere gegenüber seiner Exfrau habe sich
verbessert, so durfte die Vorinstanz, ohne damit gegen Bundesrecht zu
verstossen, die erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
verneinen. Damit besteht nicht gestützt auf diese Norm ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung.

5.2. Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind drei, im heutigen Zeitpunkt noch
minderjährige, Kinder hervorgegangen, die wie ihre Mutter das Schweizer
Bürgerrecht besitzen und bei ihrer Mutter in der Schweiz leben. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beziehung zu seinen drei Kindern stelle
einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar,
welcher seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde.

5.2.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die
familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen
pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses
wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen,
wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges
Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog.
"tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen).

5.2.2. Das kantonale Gericht hat eine enge finanzielle Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern verneint. Gemäss den verbindlichen
kantonalen Feststellungen bezahlte er nicht regelmässig Unterhaltsbeiträge,
sondern nur dann, wenn ihm im Rahmen einer Schuldneranweisung diese direkt
abgezogen wurden, mithin zwischen April 2011 und Oktober 2012. Der
Beschwerdeführer bringt hiegegen im Wesentlichen vor, seit Dezember 2012 aus
psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen zu sein, weswegen ihm das
Nichtbezahlen der Unterhaltsbeiträge nicht angelastet werden könne. Aus den
Akten geht indessen hervor, dass er nach dem Stellenverlust im Dezember 2012
nicht ohne Einkommen dastand, sondern er vielmehr ein Ersatzeinkommen seiner
Krankentaggeldversicherung beziehen konnte. Der Sachverhalt ist entsprechend zu
ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb er in
der Zeit ab November 2012 nicht in der Lage gewesen sein sollte, an den
Unterhalt seiner Kinder beizutragen. Daran vermag auch eine allfällige
nachträgliche Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung nichts zu
ändern; somit brauchte die Vorinstanz den Ausgang des IV-Verfahrens nicht
abzuwarten und durfte auf eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens
verzichten.

5.2.3. Hat die Vorinstanz demnach zu Recht eine enge wirtschaftliche Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinen Kindern verneint, so stellen diese keinen
wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG für einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Das kantonale Gericht durfte daher die
Frage, ob eine enge affektive Beziehung zu seinen Kindern besteht, offen
lassen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang
des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S.
472). Die Vorinstanz hat somit auch die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
nicht verletzt, indem es auf eine Abnahme der angebotenen Beweise zu diesem
Thema verzichtet hat. Offen bleiben kann im Weiteren sowohl die Frage, ob der
Beschwerdeführer ein tadelloses Verhalten im Sinne der Rechtsprechung gezeigt
hat als auch die Frage, ob zur Pflege der Beziehung zu seinen Kindern eine
Aufenthaltserlaubnis überhaupt notwendig ist. Letzteres erscheint angesichts
des Umstands, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2014 eine deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in U.________ - mithin unweit der Schweizer
Grenze - geheiratet hat, als mindestens zweifelhaft. Der Eingriff ins
Familienleben ist unter den vorliegenden Umständen so oder anders
gerechtfertigt.

5.3. Andere wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht
ersichtlich. Sein privates Interesse vermag somit das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als
verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Vedat Erduran wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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