Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.185/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_185/2016

Urteil vom 9. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________, Forstunternehmen,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST (1. Quartal 2012 - 4. Quartal 2013),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 28. Januar 2016.

Erwägungen:

1.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagte das von A.________ und
B.________ betriebene Forstunternehmen für die Mehrwertsteuer der Periode vom
1. Quartal 2012 bis zum 4. Quartal nach Ermessen. Die entsprechende Verfügung
datiert vom 8. Oktober 2014. Auf die dagegen am 16. April 2015 erhobene
Einsprache trat die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und B.________ mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht, welches ihnen zunächst eine Frist zur
Verbesserung der Beschwerde einräumte und dann mit Urteil vom 28. Januar 2016
auf die Beschwerde nicht eintrat. Gegen dieses Urteil gelangten A.________ und
B.________ mit vom 22. Februar 2016 datiertem "Einspruch" an das Bundesgericht,
der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen
sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid
angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der
Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
Der Eingabe vom 22. Februar 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen
Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf
die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten
verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, Art.
66 Abs. 1 erster Satz sowie Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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