Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.183/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_183/2016

Urteil vom 26. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung: vorsorgliche Massnahmen,
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Auszug aus dem Protokoll des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 22. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1950) stammt aus der Türkei. Es wurde ihm - wie anderen
Angehörigen seiner Familie - am 8. Dezember 1994 in der Schweiz Asyl gewährt
(mögliche "Reflexverfolgung"); seit dem 20. Februar 1995 verfügte er über eine
Niederlassungsbewilligung. Im Herbst 2001 tötete A.________ seine Ehefrau mit
drei Schüssen in den Kopf und einem in den Bauch.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ in diesem
Zusammenhang am 28. November 2003 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer
Zuchthausstrafe von acht Jahren; zudem ordnete es aufgrund seiner
diagnostizierten Schizophrenie eine stationäre Behandlung an, aus der er am 28.
April 2010 bedingt entlassen wurde. Am 3. März 2009 widerrief das Bundesamt für
Migration (BFM) das Asyl von A.________, beliess ihm indessen den
Flüchtlingsstatus. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief seinerseits
am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an,
das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte
diesen Entscheid am 30. November 2011.

B.

B.a. Das Bundesgericht wies am 2. August 2012 die von A.________ hiergegen
eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab; es kam zum Schluss, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich weder das
Rückschiebungsverbot noch das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung verletze (Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK). A.________ erscheine
nach wie vor erheblich rückfallgefährdet und bilde eine Gemeingefahr für die
Öffentlichkeit (fehlende Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner Tat, massive
Verfolgungsideen usw.). Eine akute Foltergefahr ("real risk") bei einer
Rückkehr in die Heimat sei nicht dargetan und erscheine unwahrscheinlich,
nachdem A.________ das Asyl vor allem wegen der politischen Aktivitäten der
Söhne erteilt worden sei ("Reflexverfolgung"/Sippenhaft). Diese hätten
ihrerseits bereits 2002 auf den Asyl- und Flüchtlingsstatus verzichtet, um
wieder in ihr Heimatland reisen zu können; es werde weder behauptet noch
belegt, dass sie anschliessend in der Türkei behelligt worden wären (so das
Urteil 2D_3/2012 vom 2. August 2012).

B.b. Die von A.________ hiergegen eingereichte Individualbeschwerde beim
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) blieb am 14. April 2015 ohne
Erfolg; dieser befand, dass die beanstandete Wegweisung weder Art. 2 (Recht auf
Leben) noch Art. 3 (Verbot der unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung) EMRK
verletze (  Tatar gegen die Schweiz [Nr. 65692/12]).

C.

C.a. Am 1. Juli 2015 ersuchte A.________ darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 13 BV bzw. 8 EMRK (allenfalls als Härtefall) zu erteilen, was
das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. August 2015 ablehnte, indem es dem
Antrag "keine weitere Folge" gab. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
bestätigte den entsprechenden Entscheid am 23. November 2015. Der Präsident des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich untersagte am 8. Januar 2016 vorerst
alle Vollzugsvorkehrungen, kam am 22. Januar 2016 indessen hierauf zurück;
gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe ab.

C.b. A.________ beantragt vor Bundesgericht unter anderem, die entsprechende
Zwischenverfügung aufzuheben, und ihm im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
zu gestatten, "das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in seinem 1:1
betreuten Wohnheim" abwarten zu dürfen; die kantonalen Behörden seien
anzuhalten, auf alle Vollzugsvorkehrungen zu verzichten. Im Übrigen sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht
geltend, der Sachverhalt und die Zustände in der Türkei hätten sich seit dem
ersten Verfahren grundlegend geändert bzw. verschlechtert, sodass die
Vorinstanz nicht davon habe ausgehen dürfen, seine Eingabe sei aussichtslos
bzw. es sei ihm zumutbar, den Entscheid in der Türkei abzuwarten (Widerruf der
vorsorglichen Massnahme).

C.c. A.________ gab am 25. Februar 2016 eine Bestätigung zu den Akten, wonach
er sich derzeit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in einer
geschlossenen Anstalt befinde. Am 29. Februar 2016 ergänzte er seine Unterlagen
mit einem Artikel über die menschenrechtliche Situation der Kurden in der
Türkei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 1. März 2016 die kantonalen
Akten eingereicht; A.________ substanziierte gleichentags sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten; es ist darin in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417
E. 1; 136 I 43 E. 1 S. 43; 136 II 101 E. 1 S. 103, 497 E. 3 S. 499; 135 II 22
E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3). Ist die Zulässigkeit der Eingabe
zweifelhaft, erfasst die Begründungspflicht der Beschwerdeführenden auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).

1.2.

1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) sowie gegen solche
bezüglich der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) oder der
Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat nur wenige
Tage nach dem Urteil des EGMR, beim Migrationsamt des Kantons Zürich darum
ersucht, den Vollzug der mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundenen
Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen und ihm eine Härtefallbewilligung (Art.
30 AuG [SR 142.20]) zu erteilen.

1.2.2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig
widerrufen und die Zulässigkeit des Vollzugs des damit verbundenen
Wegweisungsentscheids durch das Bundesgericht am 2. August 2012 und durch den
EGMR am 14. April 2015 bestätigt worden. Bei der Härtefallbewilligung handelt
es sich um einen Ermessensentscheid, welchen das Bundesgericht grundsätzlich
nur auf hinreichend begründete Verletzungen verfahrensrechtlicher Garantien hin
prüft ("Star"-Praxis: BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 135 II 430 E. 3.2 S. 436
f.). Die Ausschlussgründe von Art. 83 BGG gelten auch für Vollzugsanordnungen
(Einheit des Verfahrens; Urteil 2D_3/2012 vom 2. August 2012). Gegen
entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide steht einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG; Art. 114 i.V.m. Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2D_3/2012 vom 2.
August 2012 E. 1).

1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sich für seinen Bewilligungsanspruch erneut
auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- bzw. Familienlebens) beruft und seine
bereits beurteilten Einwände wiederholt, ist auf seine Darlegungen nicht weiter
einzugehen; die diesbezüglichen Ausführungen und Zusammenfassungen in der
Rechtsschrift vermögen keinen (neu)  vertretbaren Anspruch auf die Erteilung
einer Bewilligung zu begründen; ein Anspruch auf eine solche ergibt sich
praxisgemäss auch weder aus dem Willkürverbot noch aus dem
Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 133 I 185 ff.; 137 II 305 E. 2 S. 308). Die
Eingabe richtet sich gegen zwei Zwischenentscheide (Verweigerung der
beantragten vorsorglichen Massnahme und der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit). Beide sind geeignet, einen nicht wiedergutzumachende
Nachteil zu begründen (vgl. Art. 93 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; 133 IV 139
E. 4 S. 140; Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2), weshalb die
Eingabe - mangels Rechtsanspruchs auf die Bewilligung - als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist (vgl. das Urteil
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 1). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Im Rahmen der
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) genügt es nicht,
einzig zu behaupten, der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen das
Willkürverbot bzw. sei unverhältnismässig; die betroffene Person muss
praxisgemäss vielmehr im Einzelnen darlegen, inwiefern der Vollzug der
Wegweisung besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot, unmenschliche
Behandlung, Recht auf Leben usw.) verletzt (vgl. BGE 137 II 305 E. 1 u. 3 mit
Hinweisen). Es dürfen dabei keine Rügen mehr erhoben werden, die Gegenstand des
Entscheids über den Widerruf bzw. über die Nichtverlängerung der Bewilligung
gebildet haben oder hätten bilden können und müssen (BGE 137 II 305 E. 1). Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn
die beanstandete Interessenabwägung auf keiner vernünftigen Grundlage beruht,
nicht nachvollziehbar erscheint und deshalb im Resultat als willkürlich zu
gelten hat (Urteile 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweis und 2C_1130
/2013 vom 23. Januar 2015 E. 2.5 mit Hinweisen).

1.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpft sich weitgehend in
unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (vgl. BGE
137 V 60 E. 1.3; 136 II 494 E. 2.8). Er legt kaum in verfassungs- bzw.
sachbezogener Auseinandersetzung mit den Überlegungen im angefochtenen
Zwischenentscheid dar, inwiefern dieser  neu (besondere) verfassungsmässige
Rechte verletzen oder sich als willkürlich erweisen würde. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich in formeller Hinsicht darauf, zu behaupten, die Vorinstanz habe
ihren Entscheid nicht hinreichend begründet bzw. sich mit seinen Ausführungen
nicht genügend auseinandergesetzt; inwiefern dies der Fall sein soll, zeigt er
indessen nicht auf und ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz ist auf die
von ihm aufgeworfenen und sich stellenden verfahrensrechtlichen Aspekte
eingegangen, hat die entscheidwesentlichen Punkte sachgerecht erfasst (zur
vorweggenommenen Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3
S. 157) und ihren Entscheid rechtsgenügend begründet (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1
S. 237 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beendet die bisher vorliegende
Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft
des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt in der
Schweiz von gewissen Ausnahmen abgesehen (bewilligungslos mögliche Anwesenheit)
nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses genehmigt, so lebt damit
nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es
wird eine neue Bewilligung erteilt, die voraussetzt, dass die für sie
erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen,
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung
bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 2.2.1 S. 181 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6 mit
Hinweis). Die Wiedererwägung von Verfügungen, die in Rechtskraft erwachsen
sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S.
47 mit Hinweisen). Der Sachverhalt muss sich seit der Beurteilung des ersten
Gesuchs derart verändert haben, dass ein anderes Resultat im Rahmen eines neuen
Antrags ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.1).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Ersuchen um eine
Härtefallbewilligung als "aussichtslos" zu gelten habe, weshalb sie weder dem
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme noch jenem um unentgeltliche
Rechtspflege entsprochen hat. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sei
im Lichte von Art. 3 (Folterverbot, unmenschliche Behandlung) bzw. Art. 2 EMRK
(Schutz des Lebens) vom EGMR gerade erst zweieinhalb Monate vor dem
Wiedererwägungsgesuch geprüft und als konventionskonform erachtet worden.

2.2.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Zwar ist
es richtig, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Kurden seit dem
bundesgerichtlichen Entscheid vom 2. August 2012 zugespitzt hat und es vermehrt
zu Zusammenstössen zwischen den beiden Volksgruppen kommt; der Beschwerdeführer
legt aber nicht dar, inwiefern diese allgemeinen Aspekte geeignet sein könnten,
seine persönliche Situation oder seine medizinische Betreuung neu und
weitergehend als bisher zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer wurde wegen
eines Gewaltdelikts (vorsätzliche Tötung) verurteilt. Im Zusammenhang mit dem
Vollzug der Wegweisung haben die Bundes- bzw. die kantonalen Behörden dessen
Zulässigkeit im Rahmen des Refoulementverbots (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 5
Abs. 2 AsylG), von Art. 83 AuG (vorläufige Aufnahme) und Art. 3 (unmenschliche/
erniedrigende Behandlung) EMRK geprüft und festgestellt, dass die angerufenen
gesundheitlichen Probleme auch in der Türkei behandelt werden können. Es liegen
keine Hinweise dafür vor, dass sich hieran etwas geändert hätte oder der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen politischen
Entwicklung in seiner Heimat in eine "rasche und lebensgefährliche"
gesundheitlichen Situation geraten würde. Eine allenfalls erforderliche
stationäre psychiatrische Behandlung ist in der Türkei ebenfalls möglich (vgl.
hierzu auch das Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2.2); im Übrigen
haben sich die schweizerischen Behörden verpflichtet, zum Wohl des Betroffenen
mit den türkischen zusammenzuarbeiten, ihn medizinisch zu begleiten und seiner
Transportfähigkeit angemessen Rechnung zu tragen (vgl. das Urteil des EGMR,
a.a.O., Ziff. 34 - 38), was für den EGMR ein gewichtiges Argument bei seiner
rechtlichen Beurteilung des Falles bildete (Urteil des EGMR, a.a.O, Ziff. 49).

2.2.3. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich
jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation
in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 und das
Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2.2). Der nach dem Entscheid des
EGMR nunmehr zulässige Vollzug der Wegweisung wird sorgfältig zu planen und
durchzuführen sein. Nötigenfalls wird der Beschwerdeführer auf dem Flug in
seine Heimat ärztlich begleitet und in der Heimat medizinischen Fachkräften
übergeben werden müssen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater
medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen
längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer neuen
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus
ergebenden Konsequenzen (Art. 83 AuG; vgl. das Urteil 2C_573/2014 vom 4.
Dezember 2014 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen).

2.2.4. Die Türkei ist Signatarstaat der EMRK, was - auch heute noch - dagegen
spricht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat eine reelle
Gefahr für Leib und Leben bzw. eine unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK droht. Diesbezüglich erschöpft sich seine Kritik wiederum in
appellatorischen Vorbringen, die nicht geeignet sind, seinen Fall aufgrund
zusätzlicher Gesichtspunkte anders zu beurteilen. Der Einwand, aufgrund der
Namensnennung im Zusammenhang mit dem Verfahren in Strassburg, habe sich sein
Gesundheitszustand massiv verschlechtert und seine Gefährdungslage erhöht,
verkennt, dass es an ihm gewesen wäre, beim EGMR allenfalls um eine
anonymisierte Verfahrensführung nachzusuchen, was der Gerichtshof bei
potentiellen Gefährdungssituationen zulässt. Der Einwand, der EGMR habe die
Sache nie unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK geprüft, ändert an der Ausgangslage
für das Wiedererwägungsverfahren nichts, da der Beschwerdeführer eine
entsprechende Überprüfung rechtzeitig hätte erwirken können und müssen.
Wiedererwägungsgesuche dienen nicht dazu, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
Versäumtes nachzuholen. Die von ihm anhand von Zeitungsartikeln bzw. Hinweisen
auf Webseiten im einzelnen aufgezählten Vorkommnisse im Verhältnis zwischen der
Türkei und anderen Staaten (bspw. Abschuss eines russischen Kampfjets) bzw.
kurdischen Kämpfern sind nicht geeignet, eine konkrete, auf ihn selber bezogene
Gefährdung ("real risk") bei einer Rückkehr in die Heimat glaubhaft zu machen
und eine Verletzung der entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen
Garantien darzutun. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts herrscht zwar
in den Provinzen   "Hakkari" und "Sirnak" eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2013/2), doch gilt dies - trotz vorhandener Spannungen und
vereinzelter gewaltsamer Zwischenfällen auch in anderen Regionen - nicht für
das ganze Land (vgl. etwa die Urteile E-7974/2015 vom 23. Februar 2016 und
D-7813/2015 vom 31. März 2016 E. 6.4 [Fluchtalternativen], E. 8.2 [zu Folter
und unmenschlicher Behandlung] und E. 8.3 [zur Zumutbarkeit der Rückkehr und
Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei] sowie das Urteil des Bundesgerichts
2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4 [Vollziehbarkeit des Wegweisungsentscheids
eines türkischen Staatsangehörigen, der wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher
Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 51 /2 Jahren verurteilt worden war]).

2.2.5. Wie das Bundesgericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten
Sippenfehde bereits am 2. August 2012 festgestellt hat, sind keine Gründe
ersichtlich, warum er sich gerade im "Nurhak"-Gebirge niederlassen müsste; im
Übrigen halten sich Mitglieder der Familie seiner getöteten Gattin in der
Schweiz auf bzw. haben sich solche hier aufgehalten, ohne dass es zu den vom
Beschwerdeführer befürchteten Nachstellungen gekommen wäre. Im schlimmsten Fall
hätte er sich diesbezüglich an die türkischen Behörden zu wenden. Der
Beschwerdeführer bezieht IV-Leistungen, die er in die Heimat exportieren kann,
womit er nicht völlig mittellos sein wird (Abkommen über die soziale Sicherheit
vom 1. Mai 1969 mit der Türkei [SR 0.831.109.763.1]). Im Übrigen können ihm
seine Familienangehörigen von hier aus wirtschaftlich wie psychologisch zur
Seite stehen. Eine Krankheit oder der Umstand, dass das Gesundheits- oder
Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen
in der Schweiz verglichen werden kann und die hiesige medizinische Versorgung
einem höheren Standard entspricht, begründen keinen Aufenthaltsanspruch. Die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nach der Praxis zu Art. 3 EMRK nur zu
verneinen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht; eine
solche ist seit dem Verfahren, welches zum bundesgerichtlichen Entscheid vom 2.
August 2012 geführt hat, nicht dargetan; der Beschwerdeführer belegt keine
einschlägigen neuen Umstände (vgl. das Urteil 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015
E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Zwar können medizinische Gründe eine
Abschiebung oder Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK erscheinen lassen, doch bestehen diesbezüglich relativ hohe Anforderungen,
da nach der Rechtsprechung des EGMR dabei nicht unmittelbar Handlungen oder
Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure zur Diskussion stehen, sondern
vielmehr ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen
(Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (vgl.  EGMR-Urteil
N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]).

2.2.6. Der Beschwerdeführer war von 1985 bis 1987 Sympathisant der TKP; das
Asyl wurde ihm aber nicht in erster Linie wegen seiner eigenen politischen
Aktivitäten gewährt, sondern wegen der Massnahmen, welche seinen sich politisch
exponierenden Kindern und insbesondere seinem Sohn B.________ drohten
("Reflexverfolgung"). Mit Schreiben vom 26. März 2002, 15. Mai 2002 und 28.
August 2002 verzichteten die Kinder C.________, D.________, E.________ und
B.________ auf ihre Asyl- und Flüchtlingseigenschaft. Sie hielten sich danach
wieder in der Türkei auf, wobei der Beschwerdeführer weder behauptet noch
belegt, dass sie dabei in flüchtlings- oder asylrechtlich relevanter Weise
belangt oder verfolgt worden wären. Das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) ging deshalb bereits im Jahr 2009 davon aus,
dass auch dem Beschwerdeführer keine relevante Gefahr mehr droht. Zwar dauerte
das Verfahren vor dem EGMR relativ lange (Entscheid des Bundesgerichts vom 2.
August 2012; Urteil des EGMR vom 14. April 2015), doch ist dies nicht durch die
Schweiz zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat das Land im Hinblick auf das
Verfahren vor dem EGMR nie verlassen, obwohl er dies an sich hätte tun müssen;
anders als in anderen Fällen hatte der EGMR die Schweiz nicht eingeladen, von
einem Vollzug bis zu seinem Urteil abzusehen. Der Beschwerdeführer ist nach wie
vor in Behandlung und hat gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen
des besonders schweren Verbrechens und die im Strafverfahren bzw. Straf- und
Massnahmenvollzug zusätzlich festgestellte fehlende Einsichtsfähigkeit
hinsichtlich der Tat sowie der weiterhin massiven Verfolgungsideen als
gemeingefährlich zu gelten, weshalb das Rückschiebungsverbot dem Vollzug seiner
Wegweisung nicht entgegenstand bzw. -steht; selbst ohne das von ihm begangene
Verbrechen hätte er keinen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz, nachdem
ihm in der Türkei keine unmittelbare Gefahr droht. Der Beschwerdeführer
behauptet lediglich, von ihm gehe keine Gefahr mehr aus; er belegt dies
entgegen seiner Begründungspflicht (Art. 42 und Art. 106 BGG) indessen nicht
weiter (Gutachten usw.); wie dargelegt kommt es im Übrigen im Rahmen von Art. 3
EMRK nicht entscheidend auf seine Gefährlichkeit an, sondern auf das Mass
seiner eigenen potentiellen Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat. Es
liegen diesbezüglich keine neuen Elemente vor, die zu einer anderen Beurteilung
Anlass geben könnten. Sein Wohlverhalten in der Anstalt, in der er sich derzeit
aufhält, genügt nicht, um die Interessenabwägung im Urteil vom 2. August 2012 -
ein weiteres Mal - infrage zu stellen.

2.2.7. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass allein schon die Verfahrensdauer
durch den EGMR dazu führe, dass ein neuer Sachverhalt vorliege. Der Gerichtshof
habe sich diesbezüglich auf die Feststellungen des Bundesgerichts (Stand 2012)
bezogen, weshalb nicht gesagt werden könne, dass er rund zwei Monate vor dem
Wiedererwägungsgesuch den Sachverhalt seinerseits aktualisiert und umfassend
(Stand 2015) geprüft und den bundesgerichtlichen Entscheid dennoch bestätigt
habe. Die Praxis des EGMR hinsichtlich des seinen Urteilen zugrunde zu legenden
Sachverhalts ist nicht immer einheitlich. Das Bundesgericht hat unterstrichen,
dass EGMR-Urteilen, welche sich im Wesentlichen auf neue Umstände, die nach
seinem Entscheid eingetreten sind, stützen, allenfalls nur eine beschränkte,
nicht über den beurteilten Fall hinausgehende Tragweite beizumessen ist (BGE
139 I 325 ff. [Entscheid Udeh]). Wie es sich vorliegend damit verhält, d.h. von
welchen tatsächlichen Verhältnissen bzw. Gefahren für den Beschwerdeführer der
EGMR ausgegangen ist, kann dahin gestellt bleiben: Tatsache ist, dass der
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem EGMR seine Einwände hätte erheben können,
was er nicht getan hat. Seine Vorbringen hinsichtlich einer wesentlichen
Änderung der Umstände sind allgemein und vage gehalten; er tut weder einen
Bezug zu seiner konkreten Situation dar, noch zeigt er aufgrund neuerer, ihn
betreffender Elemente auf, weshalb sich seine Gefährdungslage grundlegend
verschlechtert hätte. Es liegen diesbezüglich keine neuen,
entscheidwesentlichen (Sachverhalts-) Elemente vor, welche die kantonalen
Behörden verpflichtet hätten, von Bundesrechts wegen auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

3.
Unter diesen Umständen ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen hat:

3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren sich nicht als aussichtslos erweist. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Gefahr eines
Unterliegens. Ein Begehren gilt dann nicht als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5
S. 616; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen, weil er
sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz längst verlassen müssen; einzig die
Dauer des Verfahrens vor dem EGMR führte dazu, dass er sich nach wie vor hier
aufhält. Sein Wiedererwägungsgesuch erschöpft sich in appellatorischen
Vorbringen, um seinen Aufenthalt zu verlängern und bereits entschiedene Fragen
erneut aufzuwerfen; seine Hinweise auf neue Sachverhaltselemente stehen in
keinem direkten Bezug zu seiner persönlichen Situation, sondern betreffen
allgemeine politische Entwicklungen, indessen keine, welche es rechtfertigen
oder gebieten würden, seinen Fall neu aufzurollen und den Vollzug seiner
Wegweisung ein weiteres Mal zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern seine Ausführungen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs
ernsthaft zu einem anderen als dem vom Bundesgericht geschützten und vom EGMR
nicht beanstandeten kantonalen Vollzugsentscheid führen könnten. Eine Partei,
die über die nötigen Mittel verfügt, würde kaum auf einer praktisch identischen
Grundlage wie in den bisherigen Verfahren um Wiedererwägung ersuchen. Durfte
die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde als aussichtslos werten, war
sie befugt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die
Fortführung des Verfahrens von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu
machen.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird demnach
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der
Entschädigung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde,
was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe allenfalls noch
zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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