Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.17/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_17/2016

Urteil vom 26. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Bewilligung zur Tätigkeit als Arzt im Kanton Schaffhausen (unentgeltliche
Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 10. November 2015.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das Departement des Innern des Kantons
Schaffhausen auf ein Gesuch von A.________ um Bewilligung zur Tätigkeit als
Arzt im Kanton Schaffhausen nicht ein, mit der Begründung, dass dieser die
eingeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe. Im dagegen
erhobenen Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragte er
unter anderem, ihm sei unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu
gewähren. Dieses Gesuch wies der Regierungsrat mit der Begründung ab, dass
einerseits der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe und
andererseits seine Begehren aussichtslos erschienen. Die gegen den
Regierungsratsbeschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. November 2015 ebenso
ab wie das auch für das obergerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege; entsprechend auferlegte es die Kosten des
Beschwerdeverfahrens A.________.
A.________ gelangte am 7. Januar 2016 mit als national wirksame Beschwerde
bezeichneter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Er stellt unter anderem die
Anträge, der Beschluss sowie der Entscheid des Obergerichts seien nichtig zu
erklären; es sei die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit auch
im Kanton Schaffhausen unverzüglich zu bestätigen; die Rechtssache sei ohne
weiteren Verzug der zuständigen rechtsanwendenden Behörde zur Untersuchung,
öffentlichen Beratung, öffentlichen Beurteilung und öffentlichen Verkündung
menschenrechtskonform (insbesondere) nach Art. 6 EMRK zu überweisen. Eingangs
beantragt A.________ den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und
Bundesrichterinnen in corpore.

2.
Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren ist, unter Mitwirkung von
davon betroffenen Richtern, nicht einzutreten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib
301 E. 1c S. 304; s. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_253/
2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die
Beschwerde führende Partei hat bezogen und beschränkt auf den
Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
plausibel darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

3.2. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren wegen Aussichtslosigkeit des
Rekurses. Die darüber hinausgehenden Äusserungen in der weitschweifigen
Rechtsschrift vom 7. Januar 2016 sind von vornherein unbeachtlich. Was den
einschlägigen Verfahrensgegenstand betrifft, beruft sich der Beschwerdeführer
gleich wie vor der Vorinstanz auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und will daraus ableiten,
dass der von ihm angestrengte Rechtsstreit über die Zulassung als Arzt im
Kanton Schaffhausen vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen sei; die
bisherigen Verfahrensschritte, darunter der regierungsrätliche Entscheid über
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, seien nichtig. Das
Obergericht hat sich mit diesem Vorbringen insbesondere in E. 2.3 seines
Entscheids befasst. Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit
den entsprechenden Erwägungen vermissen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer
auch dem von ihm in zahlreichen vor Bundesgericht geführten Verfahren immer
wieder angerufenen, ihn betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 19. April 1993 (PCour EDH Serie A Bd. 254 B) - implizit -
entnehmen, dass es nicht unzulässig ist, einen unter Art. 6 EMRK fallenden
Rechtsstreit über die Zulassung zum Arztberuf grundsätzlich im
Administrativ-Verfahren mit anschliessender Prüfung durch ein unabhängiges
Gericht, das nicht ein Zivilgericht zu sein braucht, durchzuführen.
Auf die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt gegenstandsbezogen ist, mangels
hinreichender Begründung, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

3.3. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen
werden.
Entsprechend sind die Gerichtskosten, bei deren Festsetzung der Art der
Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 BGG), dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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