Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.179/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_179/2016, 2C_180/2016

Urteil vom 9. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________ und B.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

2C_179/2016
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

und

2C_180/2016
Verwaltung für die direkte Bundessteuer
des Kantons Schwyz.

Gegenstand
2C_179/2016
Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer
(Revision der Veranlagungen 1997-2001;
Veranlagungen 2002-2010),

2C_180/2016
Direkte Bundessteuer (Revision der Veranlagungen 1997-2001; Veranlagungen
2002-2010),

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II,
vom 17. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.C.________ machte sich im Frühjahr 1993 als Steuerberater im Rahmen
seiner Einzelfirma "V.________" selbständig. Letztere bildete mit der
Anwaltskanzlei "W.________" in U.________ eine einfache Gesellschaft. Zudem
gründete A.C.________ verschiedene Unternehmungen, u.a. die X.________ GmbH mit
Sitz in T.________ (SZ), mit welcher er als angestellter Geschäftsführer seine
eigenen Mandate abwickelte. Im Jahr 1995 kam es zum Bruch mit der Zürcher
Anwaltskanzlei.

A.b. In den Veranlagungsverfügungen 1997/1998 sowie 1999/2000 wurde dem Ehepaar
A.C.________ und B.C.________ (hiernach: die Steuerpflichtigen) der Abzug der
geltend gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit verweigert, weil
in den massgebenden Geschäftsjahren 1995/1996 und 1997/1998 eine tatsächlich
ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit verneint wurde. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.244/2005 und
2P.111/2005 vom 9. November 2005).

A.c. Gegen die Veranlagungsverfügung 2001 vom 21. September 2004 wie auch gegen
die Veranlagungsverfügung 2002 vom 2. November 2004 erhoben die
Steuerpflichtigen Einsprache am 20. Oktober 2004 bzw. am 29. November 2004. Die
Veranlagungsverfügung 2002 wurde aufgehoben und zur Neuveranlagung an die
Veranlagungsbehörde zurückgewiesen.
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2001 wurde mit Entscheid vom 2.
Dezember 2011 abgewiesen. Dabei ging die Einsprachebehörde davon aus, dass die
selbständige Erwerbstätigkeit von A.C.________ per 31. Dezember 1996
eingestellt worden sei, weshalb der beantragten Verrechnung der entstandenen
Verluste aus der A.C.________ Steuerberatung nicht stattgegeben werden könne.
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2012 trat das
Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnis nicht ein. Ebenso trat es auf ein
gleichzeitig gestelltes Gesuch um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagung
der Steuerjahre 1997-2002 nicht ein. Eine Beschwerde beim Bundesgericht blieb
erfolglos (Urteil 2C_496/2012 / 2C_497/2012 vom 24. Mai 2012).

A.d. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 schätzte die kantonale
Steuerverwaltung/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die
Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2002-2010 nach pflichtgemässem Ermessen
ein, nachdem trotz Auflageschreiben verschiedene Auskünfte und Unterlagen nicht
oder nur unvollständig eingereicht worden waren. Dabei wurden Kosten für
Büroräumlichkeiten in U.________ in den Jahren 2003 und 2005 nicht zum Abzug
zugelassen. Die geltend gemachten privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber
der Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd. (Y.________) wurden von 2002 bis 2008
steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen. Ermessensweise wurden von 2005
bis 2008 weitere Einkünfte anhand der Vermögensvorschlagrechnung aufgerechnet.
Auch für die Steuerjahre 2009 und 2010 wurden ermessensweise weitere Einkünfte
und Vermögenswerte aufgerechnet. Dabei wurde die Y.________ Ltd. als steuerlich
transparent betrachtet und der Gewinn und das Kapital den Steuerpflichtigen
zugerechnet. Die privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der Y.________
Ltd. wurden in diesen Jahren zum Abzug zugelassen. Ferner wurde für das Jahr
2010 der Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft Grundstück
GB-Nr. xx in S.________ gemäss aktualisierter Schätzungsverfügung berichtigt.

B.
Gegen die Veranlagungsverfügungen 2002-2010 erhoben die Steuerpflichtigen
Einsprache. Gleichzeitig beantragten sie, dass die Einsprache in Bezug auf die
Steuerjahre 1997-2001 seitens der Steuerverwaltung als Revisionsgesuch bzw.
Wiedererwägungsgesuch zu betrachten sei. Mit Entscheid vom 4. August 2014 wies
die kantonale Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte
Bundessteuer die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen für die
Steuerjahre 2002-2010 - mit Ausnahme geringfügiger Abzüge - ab, soweit darauf
eingetreten wurde. Auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die
Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 1997-2001 wurde nicht eingetreten.
Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht Schwyz teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanzen zurück. Die Beschwerde hinsichtlich des Gesuchs um Revision
bzw. Wiedererwägung betreffend die Veranlagung der Steuerjahre 1997-2001 wies
es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 haben die Steuerpflichtigen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Die Eingabe enthält auf drei Seiten zahlreiche
Anträge. Im Wesentlichen beantragen die Steuerpflichtigen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 4. August 2014. Die
Steuerjahre 1997-2001 seien in Revision zu ziehen. Zudem beantragen sie die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1.
Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die kantonale Einkommens- und
Vermögenssteuer sowie die direkte Bundessteuer erlassen. Das Bundesgericht
eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie
auch die direkte Bundessteuer betroffen sind, um die Fälle aller Kantone
einheitlich zu erfassen (Urteil 2C_787/2012 / 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013
E. 1.1). Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur
ein Urteil zu fällen. Das rechtfertigt sich auch hier, nachdem es um den
gleichen Sachverhalt geht und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. Art.
71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteil 2C_22/2016 / 2C_23/2016 vom 21.
April 2016 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen zunächst die Aufhebung der Veranlagungen
für die Steuerjahre 2002-2010. Bezüglich dieses Zeitraums hat das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August
2014 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen; im Übrigen hat es die Beschwerde
abgewiesen. Den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils lässt sich entnehmen,
dass die Rückweisung zur Neuveranlagung die Steuerjahre 2005-2008 und 2010
betrifft (vgl. E. 5 und 8 des angefochtenen Entscheids). Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht
abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Dies
gilt jedoch nicht, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen
wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung lediglich der
einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das
Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt kein Zwischenentscheid,
sondern ein Endentscheid vor (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/
2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in: StE 209 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil
2C_688/2014 vom 9. August 2014 E. 2.2). Vorliegend dient die Rückweisung nicht
nur der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Folglich hat
der Rückweisungsentscheid betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 als
Zwischenentscheid zu gelten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist nur dann
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch
seine Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren
(vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Weder lässt sich
erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführer
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist
ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes
Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit
bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen. Da somit kein anfechtbarer
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegt, ist auf die
Beschwerde bezüglich der Steuerjahre 2005-2008 und 2010 nicht einzutreten.

1.3. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils geht hervor, dass
hinsichtlich der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 die Beschwerde
abgewiesen wurde. Da es sich hierbei um klar abgrenzbare Veranlagungen handelt,
die unabhängig von den Veranlagungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010
beurteilt werden können, liegt für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009
ein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG vor, gegen den die Beschwerde
grundsätzlich zulässig ist.

1.4. Die Beschwerdeführer beantragen weiter, es seien die Steuerjahre 1997-2001
in Revision zu ziehen. Die Vorinstanz hat ein Revisions- bzw.
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagung der Steuerjahre 1997-2001
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 1.2 des Dispositivs
des vorinstanzlichen Urteils). Auch hier liegt ein Teilentscheid im Sinn von
Art. 91 lit. a BGG vor, gegen den die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.

1.5. Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der
kantonalen Steuerkommission/kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer
beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Entscheid wurde
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember
2015 ersetzt (Devolutiveffekt). Er gilt als inhaltlich mitangefochten, kann
aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (vgl. BGE 134 II
142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.6. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - mit den oben genannten
Einschränkungen (E. 1.2 und 1.5) - einzutreten. Damit bleibt für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich erscheinen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit
entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass
und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an
der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs-
bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit
Hinweisen).
In ihrer Eingabe weichen die Beschwerdeführer beliebig von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitern diese, ohne jedoch
rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu
willkürlich wären bzw. auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden.
Zudem vermischen sie Sachverhalts- und Rechtsfragen in unzulässiger Weise,
womit teilweise unklar ist, was sie geltend machen oder aus ihren Rügen
ableiten wollen. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu ihren im
kantonalen Verfahren bereits vorgebrachten Argumenten setzen sie sich kaum
weiterführend auseinander.
Im Verfahren vor Bundesgericht genügt es nicht, einfach eine abweichende
Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Beweiswürdigung
sei unhaltbar; es muss vielmehr verfassungsbezogen und im Einzelnen dargelegt
werden, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch
zu gelten hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw.
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem
Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4
S. 148 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen werden die Beschwerdeführer nicht
gerecht; ihre Einwände sind appellatorischer Natur. Der Beurteilung ist daher
im Folgenden die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
zugrunde zu legen.

2.2. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für
steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit
Hinweisen).

I. Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009

3.
Die Beschwerdeführer machen sowohl geltend, es seien die Voraussetzungen der
Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen als auch, die Ermessenseinschätzung
sei offensichtlich unrichtig. Dabei unterscheiden ihre Rügen nicht eindeutig
zwischen beiden Fragekreisen.

3.1. In der Regel kann allein der Steuerpflichtige umfassend Auskunft über
seine finanziellen Verhältnisse geben. Die der Veranlagungsbehörde obliegende
Beweislast wird daher durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
gemildert. Dieser hat nicht nur eine Steuererklärung einzureichen, sondern auch
deren Richtigkeit nachzuweisen und der Veranlagungsbehörde auf Verlangen
Auskunft zu geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann
(vgl. Art. 124 ff. DBG; § 142 ff. des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9.
Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]; vgl. Urteil 2C_1039/2016 / 2C_1040/2016
vom 22. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 II 273 E. 3c/bb
S. 285).
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 149 Abs. 2 StG/
SZ). Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein
Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen
werden oder nachgewiesen werden können (vgl. Urteil 2C_554/2013 / 2C_555/2013
vom 30. Januar 2014 E. 2.3; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 10 und 11 zu Art. 130 DBG). Eine
Ermessensveranlagung kann nicht nur dann vorgenommen werden, wenn die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden können, sondern auch dann, wenn sich die für die Veranlagung
massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen lassen, obwohl der
Steuerpflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt hat, das heisst, wenn die
nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt andere Gründe hat (Urteil
2A.53/2003 vom 13. August 2003 E. 4.1). Auch bei unklarem Sachverhalt muss die
Veranlagung möglichst wirklichkeitsnah vorgenommen werden, indem die
Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden (MARTIN ZWEIFEL, in: Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2.
Aufl. 2008, N. 45 ff. zu Art. 130 DBG).
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. §
151 Abs. 3 StG/SZ). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen
wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das
Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer
richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten
Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse
beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die
zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich
ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das
Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.3
mit Hinweisen). Wer als steuerpflichtige Person eine Ermessensveranlagung vor
Bundesgericht anficht, muss sich mit deren Elementen im Einzelnen
auseinandersetzen und zeigen, dass die Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen
oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht. Es ist
klar darzutun und im Einzelnen zu belegen, dass und weshalb eine vorgenommene
Schätzung offensichtlich falsch sein soll bzw. wesentliche Gesichtspunkte
übergangen oder falsch gewürdigt worden sind (Urteile 2C_918/2015 vom 20. Juli
2016 E. 5.1 sowie 2C_440/2014 / 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 11.1).

3.2. Gemäss der Darstellung der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer keine
geeigneten Aufzeichnungen eingereicht, welche Gewähr für die vollständige und
zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens geboten und eine
zumutbare Überprüfung ermöglicht hätten. Aus den Akten, auf welche die
Vorinstanz verweist, geht hervor, dass die Beschwerdeführer am 28. August 2012
aufgefordert wurden, bis zum 30. September 2012 Unterlagen zu den
Steuerperioden 2002-2010 einzureichen. Am 18. September 2012 hätten sie um eine
Fristerstreckung bis Ende Oktober 2012 ersucht. Am 25. Oktober 2012 habe der
Beschwerdeführer telefonisch einen Termin mit D.________ von der
Steuerverwaltung auf den 30. Oktober 2012 vereinbart, um die Unterlagen
persönlich zu überreichen. Anlässlich dieser Besprechung sei dem
Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Unterlagen unvollständig seien. Er
sei aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Mit Mahnung
vom 22. November 2012 sind die Beschwerdeführer schliesslich erneut
aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen bis zum 12. Dezember 2012
einzureichen, wobei sie auf die Rechtsfolgen einer Ermessensveranlagung
hingewiesen wurden.

3.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten sich in
einem Notstand hinsichtlich der Erfüllung ihrer steuerlichen
Mitwirkungspflichten befunden, da sie keine Unterlagen zur Verfügung gehabt
hätten, weil diese am 3. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft U.________
beschlagnahmt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in den Folgetagen
als Beschuldigter einvernommen worden, so dass ihm in zeitlicher Hinsicht und
mangels Unterlagen eine Beantwortung der Auflage innert Frist nicht möglich
gewesen sei. Indem die Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflichten
angenommen habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).
Diese Vorbringen überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
hatten die Beschwerdeführer vor der Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen
ausreichend Zeit, die von der Steuerbehörde gestellten Auflagen zu erfüllen,
wussten sie doch seit dem Auflageschreiben der Veranlagungsbehörde vom 28.
August 2012, dass von ihnen weitere Unterlagen verlangt wurden. Aus den
vorinstanzlichen Feststellungen geht zudem hervor, dass gemäss telefonischer
Auskunft der zuständigen Staatsanwältin vom 28. Juni 2013 die Beschwerdeführer
jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, in die Akten Einsicht zu nehmen.
Darüber hinaus habe die Veranlagungsbehörde auf Antrag selbst Einsicht in die
beschlagnahmten Akten erhalten. Allerdings hätten diese keine Unterlagen
enthalten, die Gewissheit über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse
hätten geben können. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass den
Beschwerdeführern auch im Einspracheverfahren noch ausdrücklich die Möglichkeit
eingeräumt worden sei, ihren Beweisleistungspflichten nachzukommen, was sie
jedoch nicht getan hätten.

3.4. Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdeführer, sie hätten nicht
sämtliche Dokumente vorlegen wollen, um sich selbst nicht zu belasten. Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
sowie das daraus abgeleitete (BGE 130 I 126 E. 2.1) und durch Art. 14 Ziff. 3
lit. g UNO-Pakt II ausdrücklich garantierte Verbot des Zwangs zur
Selbstbezichtigung finden auf rein fiskalrechtliche Verfahren keine Anwendung
(vgl. Urteil 2C_175/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3). Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass im Fall der Mitwirkung der Beschwerdeführer im
Steuerveranlagungsverfahren Sachverhaltselemente zu Tage hätten treten können,
die sich im Rahmen eines anderweitig gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahrens belastend auswirken könnten. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer ändert dies jedoch nichts an ihrer Mitwirkungspflicht im
Veranlagungsverfahren, besteht doch für solche Informationen im Strafverfahren
ein Beweisverwertungsverbot, damit die genannten verfassungs- und
völkerrechtlichen Garantien nicht unterlaufen werden können (vgl. Urteil 2C_70/
2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2 und 2.3).

3.5. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, der frühere (im
Jahr 2008 verstorbene) Geschäftspartner des Beschwerdeführers, E.________, habe
dem Beschwerdeführer ausdrücklich untersagt, bestimmte Unterlagen den
Steuerbehörden vorzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermögen die
privaten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht die
öffentlichen Interessen an der gesetzmässigen und rechtsgleichen Besteuerung zu
überwiegen. Folglich haben die Beschwerdeführer, die ihren
Informationspflichten nicht nachgekommen sind, die gesetzlich vorgesehenen
Konsequenzen zu tragen.

3.6. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung des Sachverhalts nachgereichte Unterlagen nicht gewürdigt, kann auf
ihr Vorbringen nicht eingegangen werden. Sie präzisieren nicht ansatzweise, um
welche Unterlagen es sich dabei genau handeln soll. Der pauschale Vorwurf, die
Vorinstanzen hätten auf Akten aus anderen Verfahren abstellen sollen, stellt
keine zulässige Sachverhaltsrüge dar. Im Übrigen widersprechen sich die
Beschwerdeführer, wenn sie einerseits der Vorinstanz vorwerfen, nicht sämtliche
Unterlagen berücksichtigt zu haben und andererseits selbst einräumen, dass sie
bewusst Informationen vorenthalten hätten, um sich selbst nicht "in den Fokus
[zu] rücken" (S. 36, 60 und 63 der Beschwerdeschrift).

3.7. Unbegründet ist schliesslich auch der sinngemässe Vorwurf, die
Veranlagungsbehörden hätten das Verfahren verschleppt. Aus dem angefochtenen
Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer während des kantonalen
Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht oder die
Verfahrensdauer in der Beschwerde an die Vorinstanz beanstandet hätten. Die
Rüge ist daher verspätet (vgl. Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.1
mit Hinweis). Im Übrigen argumentieren die Beschwerdeführer erneut
widersprüchlich, wenn sie vor Bundesgericht den sinngemässen Vorwurf der
Verfahrensverschleppung erheben, nachdem sie im kantonalen Verfahren eine
Sistierung des Veranlagungsverfahrens beantragt hatten.

3.8. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer
trotz wiederholter Aufforderung ihren Mitwirkungspflichten im
Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sind. Angesichts der mangels
zuverlässiger vollständiger Unterlagen nicht zweifelsfrei ermittelbaren
Steuerfaktoren hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung als erfüllt
betrachtete. Inwiefern sie dabei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer bzw.
deren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt haben soll, ist nicht
ersichtlich.

4.

4.1. Vor Bundesgericht erheben die Beschwerdeführer im Wesentlichen die
gleichen inhaltlichen Rügen wie vor den Vorinstanzen. So machen sie erneut
geltend, der 2008 verstorbene E.________ sei wirtschaftlich Berechtigter der
Y.________ Ltd. gewesen und der Beschwerdeführer habe lediglich als Treuhänder
fungiert. Das dem Beschwerdeführer über die Y.________ Ltd. zur Verfügung
gestellte Darlehen sei keinesfalls ein Pseudodarlehen gewesen. Somit hätten die
Schulden und Schuldzinsen aus dem betreffenden Darlehen zum Abzug zugelassen
werden sollen.
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Punkten eingehend befasst und unter Verweis
auf die einschlägige Rechtspraxis überzeugend dargelegt, warum sie das
Vorliegen eines steuerrechtlich relevanten Treuhandverhältnisses als nicht
erwiesen erachtet hat. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen
werden (E. 3.6-3.8 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat zudem auch
einlässlich aufgezeigt, warum beim betreffenden Darlehen von einem fiktiven
Darlehen bzw. einem Darlehen unter Nahestehenden ausgegangen werden könne.
Dafür sprechen nicht nur das sukzessive Anwachsen des Darlehens, sondern auch
die ungewöhnlichen Darlehenskonditionen (u.a. tiefer Zinssatz, Fehlen von
Sicherheiten, Fehlen von Bestimmungen über die Rückzahlung), welche
offensichtlich erheblich von den sonst im Geschäftsverkehr unter Dritten
üblichen Bedingungen abweichen. Das Verwaltungsgericht führt zudem aus, dass
mit Ausnahme von zwei Überweisungsbelegen aus den Jahren 2001 und 2002
betreffend ein Konto bei der Z.________ keine Kapitalrückzahlungen oder
Zinszahlungen bekannt seien. Weitere Belege, aus denen die Bezahlung von
Schuldzinsen oder die Rückzahlung des Darlehens hervorgehen würden, lägen keine
vor. Unter den genannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz kein abzugsberechtigendes Schuldverhältnis gegenüber der Y.________
Ltd. als erwiesen erachtete und somit die geltend gemachte Privatschuld für die
hier zur Diskussion stehenden Steuerjahre nicht zum Abzug zugelassen hat.

4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen zu Unrecht ab dem
Steuerjahr 2009 die Gewinne und das Kapital der Y.________ Ltd. zugerechnet
worden seien.
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die unterinstanzlichen Ausführungen
überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Y.________ Ltd. faktisch
beherrscht und eine Sphären- bzw. Vermögensvermischung zwischen dem
Beschwerdeführer und der Gesellschaft stattgefunden habe. Das
Verwaltungsgericht hielt es für erstellt, dass der Beschwerdeführer - nach dem
Ableben von E.________ im Jahr 2008 - die Y.________ Ltd. für die Abwicklung
eigener Geschäfte auf eigene Rechnung benutzt habe. Die Anforderungen für die
steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses seien klarerweise
nicht erfüllt gewesen. Insbesondere fehle es an einer vollständigen und
zuverlässigen Darstellung der zum Treugut gehörenden Vermögenswerte, welche
eine eindeutige Zuordnung an die (angeblich) tatsächlich und wirtschaftlich
Berechtigten erlauben würde. Dafür, dass die aus den vorliegenden Bilanzen für
die Jahre 2009 und 2010 ersichtlichen Vermögenswerte den Beschwerdeführern
zuzuordnen seien, spreche insbesondere, dass sich das gesamte Vermögen aus
Bankguthaben, Wertschriften sowie Beteiligungen und Forderungen gegenüber dem
Beschwerdeführer und nahestehenden Personen bzw. Gesellschaften zusammensetzen
würde. Hingegen seien von den Beschwerdeführern in ihren persönlichen
Steuererklärungen im Wertschriftenverzeichnis keine Beteiligungen angegeben
worden, sondern nur geringfügige Guthaben auf Bank- und Post-Konti. Insgesamt
rechtfertige es sich, ab dem Steuerjahr 2009 die Y.________ Ltd. als steuerlich
transparent zu behandeln bzw. deren Gewinne und Kapital aufgrund eines
steuerrechtlichen Durchgriffs den Beschwerdeführern zuzuordnen.
Diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer nichts Substanziiertes
entgegenzuhalten, was die Einschätzung der Vorinstanz als offensichtlich
unrichtig erscheinen liesse. Sie wiederholen im Wesentlichen nur, der
Beschwerdeführer sei nie wirtschaftlich Berechtigter gewesen, ohne aber
rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz
auf unhaltbaren Grundlagen bzw. offensichtlich unrichtigen Feststellungen
beruhen würden. Auf ihre Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.3. Ferner machen die Beschwerdeführer erneut geltend, der Beschwerdeführer
habe seine selbständige Tätigkeit nicht Ende 1996 eingestellt. Da er im Jahr
1997 einen Solidarmietvertrag für Geschäftsräume in U.________ unterzeichnet
habe, müsse vom Entstehen einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden,
welche bis ins Jahr 2005 Bestand gehabt habe. Folglich seien insbesondere die
im Jahr 2003 aufgrund der Solidarhaftung nachträglich zu bezahlenden Mietzinsen
zum Abzug zuzulassen.
Auch mit dieser Frage hat sich die Vorinstanz befasst und überzeugend
dargelegt, warum die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für den
betreffenden Mietzins nicht das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bzw. die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit belegt. Sie weist zu Recht auf
die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile des Bundesgerichts hin, in
welchen erwogen wurde, dass die blosse solidarische Mithaftbarkeit für den
Mietzins von Büroräumlichkeiten nicht für die Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ausreicht (vgl. Urteile 2P.111/2005 vom 9. November 2005 E.
3.2.1 und 2A.244/2005 vom 9. November 2005 E. 3.2). Nicht zu beanstanden ist
folglich die Schlussfolgerung, dass der zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund
der Inanspruchnahme der solidarischen Haftung bezahlte Mietzins auch nicht im
Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit angefallen sei und daher
nicht zum Abzug zugelassen werden könne. Im Übrigen können die Beschwerdeführer
aus dem von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten BGE 108 II 204, welcher die
analoge Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft auf das Konkubinat
betrifft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Auffassung bedeutet
allein das Bestehen eines gesamthandschaftlichen Verhältnisses bzw. einer
einfachen Gesellschaft nicht, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
welche zum Abzug von geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten
berechtigt.

4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird auch keine selbständige
Erwerbstätigkeit dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung einer
Forderung aus Kommissionsvertrag verpflichtet und dies letztinstanzlich durch
das Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 4A_167/2008 vom 23. Juni 2008; vgl.
auch Urteil 4A_8/2010 vom 29. April 2010, mit welchem ein dagegen gerichtetes
Revisionsgesuch abgewiesen wurde). Den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im betreffenden
Verfahren vor den Zivilgerichten stets behauptet, er habe sich nicht persönlich
verpflichten wollen und nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der
R.________ AG gehandelt. Folglich ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, dass die betreffende Forderung allein keinen Nachweis für die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit liefere bzw. diese
steuerrechtlich unbeachtlich sei.

4.5. Insgesamt sind die über weite Strecken appellatorischen Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht geeignet, die vorgenommenen Ermessensveranlagungen für
die hier zur Diskussion stehenden Steuerjahre als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist diesbezüglich nicht
ersichtlich.

II. Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997-2001

5.
Die Beschwerdeführer beantragen, "die Steuerjahre 1997-2001 seien in Revision
zu ziehen".

5.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Revision und/oder Wiedererwägung
betreffend die Steuerjahre 1997-2001 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten
ist.

5.2. Für die Steuerjahre 1997-2000 haben die Beschwerdeführer den ordentlichen
Rechtsweg bis zum Bundesgericht durchlaufen. Dieses hat mit Urteilen vom 9.
November 2005 (2A.244/2005 und 2P.111/2005) die Beschwerden gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend die
Veranlagungsverfügungen 1997/1998 sowie 1999/2000 abgewiesen, wobei das
Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint wurde. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausschliesslich das Bundesgericht zur
Vornahme der Revision zuständig, soweit Revisionsgründe im Rahmen des durch das
Bundesgericht beurteilten Streitgegenstandes geltend gemacht werden. Dass die
Vorinstanz insofern auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, verletzt
kein Bundesrecht.

5.3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur
zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe
(Art. 121 ff. BGG) vorliegt. Das entsprechende Gesuch ist den Vorgaben von Art.
42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter
Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur
Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter
Revisionsgrund vorliegen soll.
Die Rechtsschrift der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen nicht. Die
Beschwerdeführer beziehen sich nicht einmal ansatzweise auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe. Ihre Kritik erschöpft sich sinngemäss darin, zu
beanstanden, dass zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer
habe seine selbständige Erwerbstätigkeit Ende 1996 eingestellt. Dass sie mit
den diesbezüglichen Schlussfolgerungen in den bundesgerichtlichen Urteilen
2A.244/2005 und 2P.111/2005 nicht einverstanden sind, stellt keinen
Revisionsgrund dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das
Bundesgericht mit den Urteilen 2A.244/2005 und 2P.111/2005 einen Revisionsgrund
gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch bezüglich der betreffenden Entscheide
des Bundesgerichts zu den Steuerjahren 1997 bis 2000 entbehrt somit jeglicher
Grundlage und ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.

5.4. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss beanstanden, die Vorinstanz habe zu
Unrecht einen Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund für das Steuerjahr 2001 bzw.
für den die Steuerjahre 1997-2000 betreffenden, aber nicht im Rahmen der
bundesgerichtlichen Urteile beurteilten Streitgegenstand verneint, sind ihre
Vorbringen unbegründet, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen.

5.4.1. Nach Art. 147 Abs. 1 DBG (SR 642.11) bzw. Art. 51 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert
werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung
oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Eine Revision ist ausgeschlossen,
wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm
zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können
(Art. 147 Abs. 2 DBG; Art. 51 Abs. 2 StHG). Das Revisionsbegehren muss innert
90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn
Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden
(Art. 148 DBG; Art. 51 Abs. 3 StHG).

5.4.2. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ins Feld geführt haben, welche einen
Revisionsgrund darstellen würden. Dies trifft sowohl auf die geltend gemachte
steuerliche Abzugsfähigkeit der Mietzinsen für die Büroräume in U.________ als
auch die Privatschuld und Schuldzinsen gegenüber der Y.________ Ltd. zu. Mit
ihren Vorbringen streben die Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich eine andere
rechtliche Würdigung des Sachverhalts an. Darin ist jedoch kein gültiger
Revisionsgrund zu erblicken.

5.5. Ebenso ist die Auffassung der Vorinstanz, das Revisionsgesuch in
Zusammenhang mit der angeblichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
als Kommissionär zwischen 1999 und 2001 sei verspätet erfolgt, nicht zu
beanstanden. Gemäss den - diesbezüglich unbestrittenen - Feststellungen der
Vorinstanz haben die Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren betreffend
die Veranlagungsverfügung 2001 noch in der verspätet eingereichten Beschwerde
vom 2. Februar 2012 eine solche selbständige Tätigkeit als Kommissionär
angegeben, obwohl ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits die betreffenden
zivilgerichtlichen Urteile vorlagen, auf welche sie sich heute abstützen.
Folglich liegt auch hier keine Verletzung von Bundesrecht vor.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein
aussichtslos erwiesen haben, kann den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich haben sie die
- umständehalber reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_179/2016 und 2C_180/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_180/2016) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Beschwerde betreffend die kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer (2C_179
/2016) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden unter
solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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