Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.175/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_175/2016

Urteil vom 24. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 28. Januar 2016.

Erwägungen:

1.
Am 26. Juni 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von
A.________, 1986 geborene Staatsangehörige von Kamerun, um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte deren Wegweisung. Auf den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
wegen Verspätung nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung eines Gesuchs um
Wiederherstellung der Rekursfrist. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte
A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sie mit
Präsidialverfügung vom 16. November 2015 zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten aufforderte (Kostenvorschuss). Die Zahlungsfrist wurde ihr
ausnahmsweise bis Montag, 18. Januar 2016 erstreckt. Den Vorschuss leistete sie
nicht. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Verfügung des Einzelrichters vom
28. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 22. Februar 2016 nahm
A.________ Stellung zu Zahlungsschwierigkeiten und -fristen im Zusammenhang mit
ihrem ausländerrechtlichen Verfahren. Ein gleiches Schreiben ging gleichzeitig
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die "wohl als Beschwerde
zu bezeichnende" Eingabe am 23. Februar 2016 zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weiterleitete.

2.
Das Schreiben vom 22. Februar 2016 kann sinngemäss als Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 betrachtet
werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist das Verwaltungsgericht auf die
bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss
auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wurde, obwohl das Nichteintreten
für den Säumnisfall angedroht worden war. Soweit sich der Eingabe der
Beschwerdeführerin Ausführungen entnehmen lassen, die diesen beschränkten
Prozessgegenstand betreffen, legt sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht bei der Anwendung der einschlägigen kantonalen
Verfahrensvorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe
enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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