Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.174/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_174/2016

Urteil vom 24. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 15. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
A.________, 1972 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo,
reiste 2006 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Er   hat zusammen mit einer
Landsfrau den ausserehelichen Sohn B.________, geboren am 17. Januar 1998, den
er zur Betreuung durch die Mutter in der Heimat zurückliess. (Erst) im August
2014 wurde ihm durch ein örtliches Gericht das Sorgerecht übertragen, welches
der bis dahin sorgeberechtigten Mutter ein Besuchsrecht einräumte.
Am 29. Januar 2012 wurde A.________ im ordentlichen Verfahren eingebürgert. Am
18. Dezember 2013 ersuchte er um Familiennachzug für B.________, der zu jenem
Zeitpunkt 15 Jahre und elf Monate alt war. Am 20. Mai 2014 ging beim Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau der von diesem angeforderte
Visumsantrag von B.________ ein, versehen mit dem Hinweis der Schweizer
Vertretung in Kinshasa, dass die eingereichten Zivilstandsdokumente noch
überprüft würden; besagte Dokumente überwies die Schweizer Vertretung   am 18.
November 2014. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das Amt für Migration
und Integration des Nachzugsgesuch ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2015 erhobene
Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Februar 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, damit dieses das Gesuch um Familiennachzug dem Staatssekretariat
für Migration zur Zustimmung unterbreite.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Das Nachzugsgesuch stützt sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG, der grundsätzlich
einen entsprechenden Anspruch einräumt. Die in diesem Zusammenhang erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG e contrario).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die
Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von
Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind
spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge
springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.3. Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 resp. Art. 126 Abs. 3 AuG
sind hier offensichtlich (und unbestrittenermassen) nicht eingehalten; es kann
dazu auf E. 2.2 und 2.3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Streitig
ist ein nachträglicher Kindernachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür es
wichtiger familiärer Gründe bedarf. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch
gestellt, als das nachzuziehende Kind 15 Jahre und elf Monate alt war; eine
notwendige Voraussetzung für den Familiennachzug wurde erst durch die
erstmalige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer per Ende
August 2014 geschaffen, als der Sohn schon gut 16 Jahre und sieben Monate alt
war. Das Verwaltungsgericht prüft spezifisch auf diesem zeitlichen Hintergrund
und unter umfassender Wertung und Würdigung der verschiedenen
Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers das Vorliegen wichtiger familiärer
Gründe für einen Nachzug und kommt zum Schluss, dass es an solchen fehlt. Weder
lässt sich den Darlegungen des Beschwerdeführers entnehmen, inwiefern es dabei
von einem qualifiziert falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, noch zeigt er mit
seiner eigenen Beurteilung der Betreuungssituation und -bedürftigkeit des
Sohnes auf, welche rechtlichen Kriterien des nachträglichen Familiennachzugs
das Verwaltungsgericht übersehen oder falsch angewendet hätte. Es fehlt an der
erforderlichen gezielten Auseinandersetzung mit den - sorgfältigen - Erwägungen
der Vorinstanz.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es
ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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