Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.172/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_172/2016, 2C_173/2016

Urteil vom 16. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch
Georg Merkl, Steuer- und Rechtsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_172/2016
Staats- und Gemeindesteuern 2011,

2C_173/2016
Direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 11. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
In der Steuererklärung 2011 deklarierte A.________ einkommensseitig allein
seine AHV-Rente und einen geringfügigen Wertschriftenertrag. Im
Wertschriftenverzeichnis deklarierte er jeweils sowohl einen Bruttoertrag von
Fr. 24'500.-- als Wert mit Verrechnungssteuerabzug als auch einen Bruttoverlust
im selben Betrag als Wert ohne Verrechnungssteuerabzug. In seinen Bemerkungen
zur Steuererklärung erklärte er, dass ihm der Betrag von Fr. 24'500.-- von der
X.________ AG, Bern ausbezahlt worden sei. Letztere gehe von einer Dividende
aus. Wirtschaftlich handle es sich jedoch um einen steuerfreien Kapitalgewinn
aus dem Verkauf von Aktien im Privatvermögen. Nach weiteren Abklärungen wurde
die Ausschüttung der X.________ AG mit Veranlagungsverfügung bzw.
Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2013 als Dividende und damit als steuerbarer
Vermögensertrag erfasst. Hieraus resultierte für die direkte Bundessteuer 2011
ein steuerbares Einkommen von Fr. 33'100.-- und für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 32'000.--, bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--. Einsprachen an das Kantonale Steueramt
Zürich und Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
blieben erfolglos.

B. 
Mit Urteil vom 11. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
in einem einzigen Entscheid sowohl die Beschwerde betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2011 als auch die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer
gut. Es erwog, dass der Betrag von Fr. 24'500.-- nicht in der Steuerperiode
2011 zur Besteuerung gelange. Folglich schätzte es den Steuerpflichtigen
betreffend Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2011 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 6'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.
0.-- ein. Betreffend direkte Bundessteuer veranlagte es den Steuerpflichtigen
für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'400.--.
Die Kosten des Verfahrens vor Steuergericht und vor Verwaltungsgericht wurden
dem Staat Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft je zur Hälfte
auferlegt. Diese wurden verpflichtet, dem Steuerpflichtigen für das
steuerrekursgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zu bezahlen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos
abgeschrieben.

C. 
Gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts führt A.________ Beschwerde
vor Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 8 des Dispositivs des
vorinstanzlichen Urteils betreffend die Parteientschädigung. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Parteientschädigung für das rekurs- und verwaltungsgerichtliche
Verfahren neu anzusetzen. Ferner sei das vorinstanzliche Urteil insoweit
aufzuheben, als das Gesuch, den Vertreter des Steuerpflichtigen zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, als gegenstandslos abgeschrieben
wurde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vertreter des Steuerpflichtigen zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das rekursgerichtliche und
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ernennen und diesen als solchen zu
entschädigen, soweit die Entschädigung des unentgeltichen Rechtsbeistands nicht
durch die Parteientschädigung gedeckt sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren
sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zuzusprechen. Eventualiter
sei auf Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten.
Subeventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese die direkte
Bundessteuer betrifft, und verzichtet auf Vernehmlassung hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern.

Erwägungen:

1.

1.1. Auch wenn die Vorinstanz die Beschwerden betreffend Staats- und
Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer 2011 vereinigt hat, eröffnet das
Bundesgericht grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern
wie auch die direkte Bundessteuer betroffen sind, um die Fälle aller Kantone
einheitlich zu erfassen (Urteil 2C_787/ 2012 / 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013
E. 1.1). Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur
ein Urteil zu fällen. Das rechtfertigt sich auch hier, nachdem es um den
gleichen Sachverhalt geht, sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und sich
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273];
Urteil 2C_22/2016 / 2C_23/2016 vom 21. April 2016 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders
berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen den
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung
von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht und beruft sich auf Art. 29
Abs. 2 BV. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die
Festsetzung der Parteientschädigung nicht ausreichend begründet.

3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Parteientschädigung mögen zwar knapp
gehalten sein. Es geht jedoch mit genügender Klarheit daraus hervor, dass sie
der Auffassung ist, dem Beschwerdeführer komme nicht die volle
Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei zu, weil dieser nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten werde. Hinzu komme der geringe Streitwert.
Insgesamt sei deshalb eine Entschädigung von Fr. 400.-- angemessen. Der
Beschwerdeführer hat somit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen
das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung geleitet
haben, und war auch in der Lage, seine Einwände gegen den Entscheid beim
Bundesgericht vorzubringen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und rechtsungleiche
Festsetzung der ausgesprochenen Parteientschädigung. Die ihm zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 400.-- entspreche nicht den von seinem
Rechtsvertreter vor Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht eingereichten
Kostennoten, aus welchen ein Zeitaufwand von 5,38 bzw. 5,31 Stunden und ein
verrechneter Stundensatz von Fr. 250.-- hervorgingen (insgesamt Fr. 2'673.60).
Es habe ein komplexer Sachverhalt vorgelegen und es hätten sich rechtlich
schwierige Fragen der Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn, Ertrag
aus beweglichem Vermögen oder steuerpflichtiger indirekter Teilliquidation
gestellt.

4.2. Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem
Verwaltungsgericht bundesrechtlich geregelt (Art. 144 und 145 Abs. 2 DBG). Die
Beschwerde- bzw. Rekursinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG
i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung wird
nach ständiger Praxis als "Muss-Vorschrift" verstanden. Es besteht somit ein
Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 98 Ib 506 E. 1 S. 508 f.; Urteile 2C_846/2013
vom 28. April 2014 E. 3.3; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3; 2C_715/2008
vom 15. April 2009 E 2.1 mit Hinweisen). "Notwendig" sind Parteikosten dann,
wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2 S. 214;
Urteil 2A.740/2005 vom 3. Januar 2006 E. 2.1). Der vom Gesetzgeber verwendete
Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der
urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend
von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage
frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet
ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E.
3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 7.2). Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und
Rechtslage namentlich die in Frage stehenden Folgen für die steuerpflichtige
Person, deren Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der
Behörden. Gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG bestimmt sich die Höhe der
Verfahrenskosten und der Parteientschädigung nach kantonalem Recht. Auch wenn
der Wortlaut von Art. 144 Abs. 5 DBG unbestimmt von den "Kosten des Verfahrens"
("frais de la procédure"; "spese procedurali") spricht, ist die
Parteientschädigung mitumfasst und ermöglicht so eine abgestimmte Regelung der
Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil 2C_846/2013 vom 28.
April 2014 E. 3.4).

4.3. Soweit die Staats- und Gemeindesteuern betroffen sind, gilt im Kanton
Zürich für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren vor dem
Steuerrekursgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) sinngemäss
(vgl. § 152 und § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Gemäss § 17 VRG/ZH kann im Rekursverfahren und im
Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b). Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. August 2010 (GebV VGr/ZH; LS 175.252) wird die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Ein unnötiger oder
geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr/ZH).

4.4. Was die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, ist es
den Kantonen unbenommen, die Bedeutung der Streitsache als Funktion des
Streitwerts aufzufassen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen
streitwertabhängig auszugestalten. Als Streitwert gilt dabei im Bereich der
direkten Steuern praxisgemäss jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist
(§ 114 Abs. 4 StG/ZH; Urteil 2A.272/2006 vom 19. Mai 2006 E. 2.3). Eine
streitwertabhängige Bemessung geht mit einer gewissen Pauschalisierung des
abzugeltenden Aufwands einher. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall
nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu vergüten,
würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Ihre Schranke
findet die Pauschalisierung namentlich dort, wo sie zu stossenden Ergebnissen
führt. Die Parteientschädigung darf daher nicht ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit
für den Rechtsvertreter verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener
Weise aufgewendeten Zeit stehen. Auch bei Parteientschädigungen am unteren Rand
ist darauf zu achten, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem
Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung resultiert, indem
etwa nur mehr symbolische Entschädigungen ausgerichtet werden, die den
konkreten Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden (Urteil 2C_845/2013 vom
28. April 2014 E. 3.4 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach kantonalem Recht, dessen
Anwendung vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob damit
Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV), verletzt wird (vgl. BGE
138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Willkürlich ist ein Entscheid,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141
I 70 E. 2.2 S. 72; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit
Hinweisen). Die neben der Verletzung des Willkürverbots vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung
kommt im vorliegenden Zusammenhang keine über das Willkürverbot hinausgehende
selbständige Bedeutung zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.5. In der Praxis deckt die Parteientschädigung regelmässig nicht sämtliche
erforderlichen Kosten, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Bei
der Frage, wie gross der Kostenanteil ist, den eine entschädigungsberechtigte
Partei selber zu tragen hat, steht der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen zu
(KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 80 f. zu §
17 VRG/ZH mit zahlreichen Verweisen auf die Zürcher Praxis).
Gemäss der Vorinstanz könne sich der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter
nicht Rechtsanwalt ist, nicht auf die Verordnung des Zürcher Obergerichts über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) berufen,
welche die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die
Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden,
den Zivilgerichten und den Strafbehörden regelt. Folglich stehe ihm nicht die
volle Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei zu.
Die erforderlichen Verfahrenskosten einer Partei werden in der Regel geringer
eingeschätzt, wenn die notwendigerweise beigezogene externe Vertretung nicht
anwaltlich tätig ist (vgl. PLÜSS, a.a.O., N. 72 zu § 17 VRG/ZH). Dies ist mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Das Bundesgericht hat
erwogen, dass es sachlich haltbar ist, die besondere Stellung von
Rechtsanwälten bei der Entschädigung mitzuberücksichtigen, was sowohl für
Verwaltungsgerichtsverfahren mit Anwaltsmonopol als auch für
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohne Anwaltsmonopol
gilt (vgl. Urteil 1C_592/2012 vom 7. März 2013 E. 3.5). Somit ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteientschädigung
berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht
durch einen Rechtsanwalt, sondern durch eine nicht patentierte Person vertreten
war.
Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers beläuft sich vorliegend die
Steuerersparnis - und somit der Streitwert - auf etwas über Fr. 2'000.-- (S. 12
der Beschwerdeschrift). Angesichts des geringen Streitwerts, auf welchen die
Vorinstanz abstellen durfte (vgl. E. 4.4 hiervor), sowie mit Blick auf die
Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers kein patentierter
Rechtsanwalt ist, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zwar als niedrig, aber nicht als
im Ergebnis geradezu willkürlich. Zieht man im Übrigen die
Anwaltsgebührenverordnung zum Vergleich heran, ergibt sich aus § 4 AnwGebV/ZH,
dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr.
5'000.-- die Grundgebühr 25% des Streitwertes, aber mind. Fr. 100.-- beträgt.
Folglich würde bei einem Streitwert von ca. Fr. 2'000.-- die Vergütung eines
Rechtsanwalts im Zivilprozess bei rund Fr. 500.-- (25%) liegen. Auch aus diesem
Blickwinkel kann die dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ausgesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.-- nicht als willkürlich
bezeichnet werden.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

5. 
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV bzw.
Art. 9 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als
gegenstandslos abgeschrieben habe, obwohl die zugesprochene Parteientschädigung
tiefer ausgefallen sei als die Entschädigung, die einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zugestanden hätte.

5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch
auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst
aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von
Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der
Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in
Bezug auf den Umfang der Aufwendungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).

5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der öffentlich-rechtliche
Entschädigungsanspruch des amtlichen Anwalts subsidiären Charakter und bleibt
ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt
grundsätzlich zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese
uneinbringlich ist. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel
gegenstandslos, wenn das unterliegende Gemeinwesen zu einer ordentlichen
Entschädigung an den obsiegenden, im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
prozessierenden Gegner verurteilt wird (vgl. Urteil 5A.388/2009 vom 29. Juni
2009 E. 3.2).
Das Bundesgericht hat allerdings auch festgehalten, dass der obsiegende
Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf
als der unentgeltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführer (vgl. Urteil
9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.2). Folglich darf ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht ohne Weiteres abgeschrieben werden, wenn die
zugesprochene Parteientschädigung tiefer ausfällt als der Entschädigungsbetrag,
der dem Anwalt einer im Genuss der unentgeltlichen Verbeiständung
prozessierenden Partei zustehen würde. In diesem Fall muss sich die kantonale
Entscheidinstanz noch zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw.
Verbeiständung äussern, damit die durch die Parteientschädigung nicht gedeckten
Anwaltskosten vom Staat übernommen werden, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile 9C_516/2007 vom 4. August 2008 E. 2
und I 1059/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2).

5.3. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr/ZH wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
oder dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kanton Zürich der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt werden. § 3 der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren sieht einen Ansatz von Fr. 150.-- bis Fr.
350.-- pro Stunde vor. Zwar ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht
patentierter Rechtsanwalt, jedoch statuiert § 16 Abs. 2 VRG/ZH einen "Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes", ohne weitere
Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen, was somit die Bestellung
eines nicht-anwaltlichen Rechtsvertreters nicht ausschliesst (vgl. Urteil
2C_189/2013 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; PLÜSS, a.a.O., N 105 zu § 16 VRG/ZH).
In Anbetracht der vorliegenden Rechts- und Sachlage ist nicht auszuschliessen,
dass die Entschädigung, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Falle
der unentgeltlichen Verbeiständung zugestanden hätte, höher als die
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.-- ausgefallen wäre. Angesichts
dieses vergleichsweise geringen Entschädigungsbetrags durfte die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung nicht als
gegenstandslos abschreiben, ohne vorher zu prüfen, ob die Bedingungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt waren und der
unentgeltlich vertretenden Person gegebenenfalls eine um die
Parteientschädigung verminderte Entschädigung zu entrichten gewesen wäre. Indem
die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat, hat sie Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt.

6.

6.1. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung
der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, welche im Sinne der
vorangehenden Erwägungen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu prüfen hat.

6.2. Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Zufolge seines
Unterliegens im Punkt der Höhe der Parteientschädigung hat er die Hälfte der
Gerichtskosten zu tragen; die andere Hälfte wird dem Kanton Zürich, der in
seinem Vermögensinteresse betroffen ist, auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung, welche ihm der Kanton Zürich auszurichten hat.
Das Honorar für das bundesgerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem
Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung
für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR
173.110.210.3; nachfolgend: Reglement), welches vorliegend sinngemäss
angewendet wird, da der Rechtsvertreter kein patentierter Anwalt ist (Art. 9
Reglement). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Reglement richtet sich bei Streitsachen mit
Vermögensinteresse das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird
innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach der Wichtigkeit der Streitsache,
ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand
des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Vorliegend ist von einem Streitwert von
rund Fr. 2'000.-- auszugehen. Gemäss Art. 4 des Reglements beträgt bei einem
Streitwert von bis zu Fr. 20'000.-- das Honorar zwischen Fr. 600.-- und Fr.
4'000.--. Weder sind Umstände geltend gemacht worden noch ist ersichtlich,
weshalb von diesem Gebührenrahmen abgewichen werden sollte. Es rechtfertigt
sich daher, eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- festzulegen.

6.3. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.

6.3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

6.3.2. Vorliegend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer teilweise obsiegt und im
bundesgerichtlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen
erhält. Soweit er unterliegt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu
verweigern: Der Beschwerdeführer vermag dem vorinstanzlichen Entscheid
bezüglich der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung nichts Wesentliches
entgegenzusetzen, obwohl aufgrund der eingeschränkten Kognition des
Bundesgerichts erhöhte Rügepflichten gelten, so dass in Bezug auf diesen Punkt
die Beschwerde als aussichtslos betrachtet werden muss.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_172/2016 und 2C_173/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben,
als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung
als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Sache wird insofern zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche im Sinne der Erwägungen die
Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu prüfen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
ist.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.--, dem
Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 1'000.-- dem Kanton Zürich auferlegt.

5. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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