Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.171/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_171/2016

Urteil vom 25. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg,
Sicherheits- und Justizdirektion.

Gegenstand
Datenschutz (Ausländergesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, vom 12. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der Schweizer Staatsbürger A.A.________ heiratete am 4. April 2013 in den USA
die US-Amerikanerin B.________ geb. C.________. Diese lebte vorerst in Italien
und zog am 28. Juni 2014 zu ihrem Gatten in die Schweiz. Am 30. Juni 2014
ersuchte das Ehepaar, B.________ geb. C.________ eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug zu erteilen. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) des
Kantons Freiburg forderte A.A.________ gleichentags auf, eine Kopie seines
Arbeitsvertrags, die drei letzten Lohnauszüge, eine Kopie der
Krankenkassenpolice, einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister
sowie eine Bestätigung des Sozialdienstes über seine finanzielle Unabhängigkeit
einzureichen. Am 11. Juli 2014 erteilte das Amt B.A.________ die beantragte
Bewilligung.

B.

B.a. A.A.________ stellte ab dem 15. Juli 2014 die datenschutzrechtliche
Zulässigkeit der Erhebung, Bearbeitung und Aufbewahrung der von ihm im
Bewilligungsverfahren einverlangten Unterlagen infrage. Am 15. April 2015 wies
die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg die von ihm
eingereichte Beschwerde ab: Die von A.A.________ im Rahmen des Familiennachzugs
eingeholten Auskünfte seien für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren
erforderlich und geeignet gewesen, um das finanzielle Umfeld der Gatten im
Hinblick auf eine bestehende oder eine allenfalls absehbare künftige
Sozialhilfeabhängigkeit zu klären; das Amt für Bevölkerung und Migration habe
die hierfür erforderlichen Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
bearbeiten dürfen. Die Aufbewahrung der Dokumente im Dossier der Gattin sei
erforderlich und zulässig, bildeten sie doch (auch) Grundlage für künftige
ausländerrechtliche Entscheide (Bewilligungsverlängerung, -widerruf usw.) und
könnten sie deshalb trotz der Bewilligungserteilung nicht als inzwischen
irrelevant gelten. Das öffentliche Interesse der gesetzeskonformen Handhabung
der Bewilligungspraxis überwiege das Interesse daran, diese Daten zu
vernichten.

B.b. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg hiess am 12. Januar 2016 die von
A.A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde teilweise gut: Es forderte das
Amt für Bevölkerung und Migration auf, die von A.A.________ eingereichte
Krankenkassenpolice nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus den Akten
des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens von B.A.________ (FR 211783) zu
entfernen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und bestätigte es den Entscheid
der Sicherheits- und Justizdirektion: Das Amt für Bevölkerung und Migration sei
befugt gewesen, die zur Abklärung der Voraussetzungen für die beantragte
Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen einzuholen und sei
"selbstverständlich auch berechtigt und verpflichtet", diese Daten
aufzubewahren, "schon nur im Hinblick darauf, dass später Widerrufsgründe
auftauchen und/oder dem Amt Pflichtverletzungen vorgeworfen werden" könnten.
Einzig das Einholen der Krankenkassenpolice sei zu weit gegangen, da dies nicht
geeignet gewesen sei, Rückschlüsse auf die finanzielle Situation zu erlauben,
und die Überwachung der Einhaltung des Kassenobligatoriums nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Amts für Bevölkerung und Migration falle. Die Police
sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten; sie dürfe Dritten nicht
bekanntgegeben werden.

C.

C.a. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg aufzuheben und das Amt für Bevölkerung und Migration anzuweisen, das
widerrechtliche Bearbeiten von seinen Personendaten zu unterlassen bzw. die
widerrechtlich beschafften Personendaten zu vernichten und deren Bekanntgabe an
Dritte zu untersagen. Das Amt habe in Verletzung der kantonalen und
eidgenössischen Datenschutzbestimmungen seine Daten im
Familiennachzugsverfahren widerrechtlich bearbeitet (Gesetz des Kantons
Freiburg vom 25. November 1994 über den Datenschutz [DSchG/FR; SGF 17.1] bzw.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]).
A.A.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das
einschlägige kantonale Recht, lege das materielle Ausländerrecht falsch aus,
missachte das Legalitätsprinzip und trage dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
bzw. seiner Privatsphäre nicht hinreichend Rechnung.

C.b. Die beteiligten kantonalen Behörden sowie das Staatssekretariat für
Migration beantragen, soweit sie sich äusserten, die Beschwerde abzuweisen. Mit
Einladung vom 20. Juni 2016 liess der Instruktionsrichter beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Amtsbericht zu den im
Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens aufgeworfenen
datenschutzrechtlichen Aspekten einholen. Der EDÖB kam am 1. Juli 2016 zum
Schluss, dass auf den Fall das kantonale Datenschutzrecht Anwendung finde und
nicht das eidgenössische. Wäre der Sachverhalt nach Bundesrecht zu beurteilen,
wäre das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Alle Verfahrensbeteiligten
erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht zu äussern. Materiell nahm A.A.________
am 15. Juli 2016 in dem Sinne Stellung, dass der EDÖB sich zur Frage der
Verhältnismässigkeit und in diesem Rahmen speziell der Zumutbarkeit und der
Erforderlichkeit nicht geäussert habe. Die vom Amt für Bevölkerung und
Migration eingeholten Unterlagen (Betreibungsregisterauszug und Lohnausweise)
seien für den Bearbeitungszweck (Feststellung der Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit) ungeeignet gewesen. Hätte das Amt seine
wirtschaftliche Situation tatsächlich und ernsthaft beurteilen wollen, hätten
weitere Aspekte (etwa der Umfang seines Vermögens usw.) in die Prüfung
miteinbezogen werden müssen.

Erwägungen:

1.

1.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob und wieweit die
kantonalen Behörden im Rahmen ihres Bewilligungsverfahrens
datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt haben. Der Beschwerdeführer hat ein
aktuelles praktisches Interesse daran, diese Problematik durch das
Bundesgericht klären zu lassen (Art. 89 Abs. 1 BGG), auch wenn seiner Gattin
auf das Gesuch vom 30. Juni 2014 hin die beantragte Bewilligung bereits am 11.
Juli 2014 erteilt worden ist.

1.2. Da die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regeln vorliegend eng mit den
diesbezüglich im Ausländergesetz vorgesehenen Garantien zusammenhängen,
rechtfertigt es sich, die Beschwerde durch die für das Ausländerrecht
zuständige II. öffentlich-rechtliche Abteilung beurteilen zu lassen und dies
unabhängig davon, ob hinsichtlich des Datenschutzes kantonales oder
eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt.

1.3. Gegen den entsprechenden kantonalen Endentscheid steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 90 i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. d und Art. 83 e contrario BGG). Soweit ausschliesslich
datenschutzrechtliche Fragen im vorinstanzlichen Verfahren zur Diskussion
gestellt werden, gilt dies selbst in Rechtsgebieten, in denen sie gestützt auf
Art. 83 BGG an sich ausgeschlossen wäre, was hier im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug indessen so oder anders nicht der Fall ist (vgl. BGE 126 II 127
E. 3 - 5 [zur Abgrenzung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben und
der spezifischen verfahrensrechtlichen Garantien im börsenrechtlichen
Amtshilfeverfahren]; 128 II 259 E. 1.3 264; 138 I 6 E. 1.3.1 S. 12 f.; HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015,
N. 9 zu Art. 83 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al [Hrsg.],
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 83 BGG mit Hinweisen;
THOMAS HÄBERLI, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 83 BGG).

1.4. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Will der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten geltend machen, hat
er detailliert darzulegen, dass und inwiefern diese verletzt worden sein
sollen; es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (vgl. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1 S. 287 mit Hinweisen; 133 III 638 E. 2 S.
639). Soweit der Beschwerdeführer behauptet der angefochtene Entscheid
missachte Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV
(Schutz der Familie), legt er die Verletzung dieser Bestimmungen kaum
rechtsgenügend dar; es ist darauf nur einzugehen, soweit er hinreichend
argumentierte Rügen erhebt.

1.5. Sachverhalts- und beweismässig genügt es nicht, im bundesgerichtlichen
Verfahren einfach eine gegenüber dem angefochtenen Entscheid abweichende
Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Würdigung sei
willkürlich; es muss vielmehr verfassungsbezogen im Einzelnen dargelegt werden,
weshalb die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar zu gelten
hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw. einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem Gerechtigkeitsgedanken
in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt und die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht verfassungsbezogen infrage; sie sind im Folgenden der
rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die kantonalen
Instanzen auf seine einlässlichen Ausführungen nicht detailliert eingegangen
seien, und damit ihre Begründungspflicht nach Art. 29 BV verletzt hätten. Der
Einwand ist unberechtigt: Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dies bedeutet praxisgemäss
jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand eingehend auseinanderzusetzen hätten. Vielmehr kann sich
die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Punkte
beschränken. Der Rechtssuchende soll wissen, warum in einem bestimmten Sinn
entschieden wurde; der Entscheid muss so begründet sein, dass er diesen
sachgerecht anfechten und die Beschwerdeinstanz sich ihrerseits ein Bild machen
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen; Urteil
vom 18. Januar 2013 E. 3).

2.2. Das Kantonsgericht Freiburg hat sich mit den einzelnen vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Aspekten, soweit sie
entscheidrelevant waren, auseinandergesetzt. Mag der Entscheid der Sicherheits-
und Justizdirektion allenfalls etwas knapp gefasst gewesen sein, erlaubte die
Begründung des Urteils des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer ohne Weiteres,
sich sachbezogen an das Bundesgericht zu wenden, was er denn auch getan hat
(vgl. auch das Urteil 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2).

3.

3.1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die zuständige Ausländerbehörde
und - in seinem Zuständigkeitsbereich - das Bundesverwaltungsgericht können
Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten und
Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von am Verfahren
beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (Art. 101 AuG in der
Fassung vom 20. Dezember 2006 [AS 2006 5599, vgl. auch die analoge Formulierung
in Art. 96 AsylG [SR 142.31]). Die entsprechende besondere
Datenschutzbestimmung gilt in Ergänzung zu den bisherigen Regeln auch für die
Ausländerbehörden der Kantone, da in diesen die notwendigen spezifischen
Datenschutzbestimmungen für den Vollzug des Ausländerrechts oft fehlten; Art.
101 AuG führt insofern zu einer gewissen Rechtsharmonisierung (so die Botschaft
des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3709 Ziff. 2.13 S. 3825). Die spezialgesetzlichen
Vorschriften des Bundes im Ausländerrecht gehen den kantonalen (Datenschutz-)
Bestimmungen vor (CLAUDIA MUND, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], SHK
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], N. 14 zu Art. 101
AuG; vgl. auch HANSPETER THÜR, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.],
Datenschutzrecht, § 26 Datenschutz im Ausländer- und Asylbereich, S. 943 ff.,
dort S. 948 N. 26.18 ff.). Erlaubt sind Datenbearbeitungen, die zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Behörden ausländerrechtlich
erforderlich sind, wobei es sich gestützt auf Art. 101 AuG dabei auch um
besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile handeln kann
(THÜR, Datenschutzrecht, a.a.O., N. 26.22 f.). Soweit die bereichsspezifischen
besonderen Datenschutzbestimmungen keine Abweichungen zum Datenschutzgesetz
(DSG) vorsehen, gelten dessen allgemeine Prinzipien, die ihrerseits in
zahlreiche kantonale Datenschutzgesetze eingeflossen sind: Das gilt
insbesondere etwa hinsichtlich des Rechts auf Einsicht (Art. 8 DSG), auf
Berichtigung (Art. 5 DSG) und auf Löschung der Daten (vgl. HANSPETER THÜR, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 1 - 4 zu
Art. 101 AuG; MUND, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 AuG).

3.2. 
Bei der Auslegung und Handhabung von Art. 101 AuG ist auch den eigenständig
geregelten ausländerrechtlichen  Amtshilfe- (Art. 97 AuG) und 
Mitwirkungspflichten der Betroffenen (Art. 90 AuG) Rechnung zu tragen:

3.2.1. Nach Art. 97 AuG unterstützen sich die mit dem Vollzug des
Ausländergesetzes betrauten Behörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer
Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen
Einsicht in die amtlichen Akten (Abs. 1). Andere Behörden haben die für den
Vollzug des Gesetzes notwendigen Daten und Informationen  auf Verlangen hin den
mit dem Vollzug des Ausländergesetzes betrauten Instanzen bekanntzugeben (Abs.
2). Diesen müssen schliesslich gewisse Informationen auch  von Amtes wegen
 übermittelt werden, so etwa die Eröffnung von Strafuntersuchungen, zivil- oder
strafrechtliche Urteile, Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand, die
Verweigerung der Eheschliessung und der Bezug von Sozialhilfe bzw. seit dem 1.
Januar 2014 auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Bundesrat hat die
jeweiligen Details der entsprechenden Pflichten in Art 82 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit geregelt (VZAE; SR 142.201). Dabei
geht es - die obligatorischen Informations- oder Übermittlungspflichten
vorbehalten - im Rahmen von Art. 97 Abs. 2 AuG nicht um einen systematischen
Datenaustausch. Den Vollzugsbehörden sind im begründeten Einzelfall
ausschliesslich jene Angaben zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug der
ausländerrechtlichen Gesetzgebung tatsächlich erforderlich sind (vgl. THÜR,
a.a.O., N. 2 zu 97 AuG). Der Datenaustausch trägt dazu bei, den Zweck des
Ausländergesetzes - nämlich die Regelung der Ein- und Ausreise, des
Aufenthalts, des Familiennachzugs sowie der Integrationsförderung - umzusetzen.
Sofern es der anfragenden Behörde zumutbar ist, hat sie sich für die
Beschaffung der erforderlichen Grundlagen an die betroffene Person selber zu
wenden (so Art. 9 Abs. 1 DschG/FR); nur wenn dies nicht möglich ist oder nicht
zum Ziel führt, soll sie sich die nötigen Informationen allenfalls
amtshilfeweise beschaffen (MUND, a.a.O., N. 2 u. 11 zu Art. 97 AuG; BGE 138 I
331 E. 7.2 S. 342; zu Art. 97 AuG: Urteile 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3
[zum Datenaustausch zwischen Wohngemeinde und Migrationsamt] und 2C_886/2008
vom 4. Mai 2009 E. 5 [bezüglich der Aufbewahrung von Strafurteilen und
-befehlen in den Akten der Fremdenpolizei]). Gestützt auf ihren in der Schweiz
bewilligungspflichtigen Aufenthalt muss die ausländische Person damit rechnen,
dass die hierfür wesentlichen, von anderen Behörden zulässigerweise erhobenen
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben amtshilfeweise an die Ausländerbehörden
weitergegeben werden, ohne dass hierin eine zweckwidrige Verwendung oder eine
Diskriminierung gegenüber Schweizer Bürgern liegen würde (vgl. das noch das
ANAG betreffende Urteil 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.2.2 [Beurteilung
der Weiterleitung von Sozialhilfedaten an die Migrationsbehörde im Rahmen des
DschG/FR], publ. in: ZBl 108/2007 S. 410 ff.).

3.2.2. Die ausländischen Personen und an Verfahren nach dem Ausländergesetz
beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere haben sie die erforderlichen Beweismittel
unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen (Art. 90 Abs. 1 AuG).
Namentlich ist es Aufgabe der Gesuchsteller, die Behörde im Rahmen der
Bewilligungsverfahren über die persönlichen Verhältnisse umfassend und
wahrheitsgetreu in Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Belege oder
erforderlichen Dokumente beizubringen; dies gilt insbesondere bezüglich all
jener Umstände, welche der Gesuchsteller besser kennt oder kennen muss als die
Behörde und die durch diese gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erhoben werden könnten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der
entsprechenden Pflicht steht das an die Behörde gerichtete Gebot gegenüber, die
für den Bewilligungsentscheid erforderlichen Unterlagen zu bezeichnen und nur
Informationen einzuverlangen, die im Einzelfall auch tatsächlich für den
Ausgang des Verfahrens relevant und damit notwendig erscheinen (vgl. MARC
SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015,
N. 1 f. zu Art. 90 AuG; TARKAN GÖKSU, in: Caroni et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 2 -
6 zu Art. 90 AuG).

4.

4.1. Nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben muss die Datenbeschaffung
rechtmässig erfolgen, d.h. sie muss bei besonders schützenswerten Personendaten
auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 137 I 167 E. 9.1).
Fehlt eine solche, dürfen Personendaten nur restriktiv, beispielsweise bloss
mit Einwilligung der betroffenen Person, bearbeitet werden (  Rechtmässigkeit
der Datenbeschaffung [Art. 4 Abs. 1 DSG, Art. 4 DschG/FR]). Die
Datenbearbeitung darf nicht wider  Treu und Glaubenerfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 2
DSG, Art. 5 Abs. 1 DschG/FR), muss das  Gebot der Transparenz sowie der
Erkennbarkeit des Bearbeitungszwecks (vgl. Art. 4 Abs. 4 DSG, Art. 5 und Art. 9
Abs. 2 DSchG/FR) respektieren und verhältnismässig sein (  Verhältnismässigkeit
der Datenbearbeitung [vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG, Art. 6 DSchG/FR]; BGE 138 I 331
E. 7.4.3.1 S. 346 ff.), d.h. die Bearbeitung hat geeignet zu sein, um das
angestrebte Ziel zu erreichen (  Zwecktauglichkeit), und die privaten
Interessen soweit wie möglich schonen (  geringstmöglicher Eingriff). Die
eingeholten Daten müssen für den Vollzug des Gesetzes objektiv erforderlich
sein sowie mit Blick auf den Verarbeitungszweck und die
Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem inhaltlich wie zeitlich vernünftigen
Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck
bearbeitet werden, der bei ihrer Beschaffung angegeben worden ist, sich aus den
Umständen oder aber dem Gesetzestext ergibt (  Zweckbindung der
Datenbearbeitung [Art. 4 Abs. 3 DSG, Art. 5 DschG/FR]; vgl. MUND, a.a.O., N. 9
- 18 zu Vorb. Art. 101 - 111 AuG; BGE 138 I 342 E. 7.4.2.3 S. 345 f.). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es datenschutzrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn Akten, welche durch eine Ausländerbehörde im Zusammenhang mit
dem Asylverfahren erstellt wurden, an die Migrationsbehörde eines anderen
Kantons zur Verwendung in einem - den gleichen Ausländer betreffenden -
ausländerrechtlichen Verfahren (Familiennachzug) weitergeleitet werden (vgl.
das Urteil 2A.424/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2d).

4.2. 
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid
und die umstrittene Datenbearbeitung nicht bundesrechtswidrig; sie wahren
sowohl - soweit diese (überhaupt) anwendbar sind - die kantonalen wie die
eidgenössischen datenschutzrechtlichen Vorgaben:

4.2.1. Art. 101 in Verbindung mit Art. 90 AuG bildet eine hinreichend klare
gesetzliche Grundlage, um Personendaten im Anwendungsbereich bzw. zum Vollzug
des Ausländergesetzes erheben zu können. Der Beschwerdeführer hat das Amt für
Bevölkerung und Migration darum ersucht, seiner Gattin den Familiennachzug zu
gestatten und ihr zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der
An-spruch auf eine solche steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund
nach Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG), und dies - was der
Beschwerdeführer übersieht - unabhängig davon, ob ein Anspruch nach Art. 42
Abs. 1 (Ehegatte aus Drittstaat) oder Abs. 2 AuG (Ehegatte mit vorherigem
dauerhaftem Aufenthalt in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen) zur
Diskussion steht. Art. 42 Abs. 2 AuG passt in erster Linie den persönlichen
Anwendungsbereich der Nachzugsregelung von Schweizerbürgern den Regeln des
Freizügigkeitsabkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten an (vgl. Art. 3
Anhang I FZA; SR 0.142.112.681). Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - "die" Ansprüche, d.h. alle in Art.
42 AuG vorgesehenen Nachzugsrechte, und damit auch jene aus Absatz 2, wenn "die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist" (Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG). Der entsprechende Aspekt ist  vor der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Ehegatten der Schweizerin oder des Schweizers zu
klären, was voraussetzt, dass hierfür zweckdienliche Unterlagen und allenfalls
Auskünfte eingeholt werden. Diese müssen eine Prognose hinsichtlich der
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation erlauben; dabei sind
die Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder zu berücksichtigen, d.h.
auch diejenigen von Personen, die nachgezogen werden sollen (Urteil 2C_1058/
2013 vom 11. September 2014 E. 2.3 mit Hinweisen; Marc SPESCHA, in: Spescha et
al. [Hrsg.], a.a.O., N. 11 zu Art. 63 AuG).

4.2.2. Das Amt für Bevölkerung und Migration hat vom Beschwerdeführer eine
Niederlassungsbescheinigung der Stadt Freiburg, eine Kopie seines
Arbeitsvertrags, drei Lohnauszüge (August bis Oktober 2013), die Bestätigung
einer Krankenkasse betreffend den anstehenden Abschluss einer Versicherung für
die Gattin, die Krankenkassenpolice des Beschwerdeführers selber und einen
Auszug aus dem Betreibungsregister einverlangt. Der Beschwerdeführer teilte dem
Amt für Bevölkerung und Migration am 1. Juli 2014 mit, dass der Sozialdienst
des Kantons Freiburg die Bestätigung über seine "finanzielle Unabhängigkeit",
d.h. den Umstand, dass er bis zum Verfügungszeitpunkt keine
Sozialhilfeleistungen bezogen hat, direkt übermitteln werde. Im Übrigen wies er
daraufhin, dass er seit November 2014 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe,
keine Arbeitslosenentschädigung beziehe und somit derzeit über keinen
Arbeitsvertrag verfüge.

4.2.3. Die von ihm eingeforderten Unterlagen dienten der Anwendung und dem
Vollzug des Ausländergesetzes. Sie waren geeignet und erforderlich, um in einer
Gesamtsicht die finanzielle Situation des Ehepaars grob abzuschätzen. Es trifft
zwar zu, dass allenfalls auch noch weitere und zweckdienlichere Unterlagen
hätten eingeholt werden können, um die finanzielle Situation detaillierter zu
evaluieren (Vermögensstand, Einkommen und vermögensrechtliche Situation der
Gattin usw.), doch wären die damit verbundenen Eingriffe in die
Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers weiter gegangen, als das blosse
Einholen der genannten Unterlagen, das er beanstandet. Das Amt für Bevölkerung
und Migration ist aufgrund der letzten Lohnauszüge, dem
Betreibungsregisterauszug und der Bestätigung des Sozialdienstes zum Schluss
gekommen, dass bei einem Familiennachzug derzeit keine Hinweise auf eine
bereits bestehende oder bevorstehende Gefahr einer dauernden und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen und hat die Bewilligung deshalb ohne Weiteres
erteilt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Daten waren im Rahmen des noch
strittigen Verfahrensgegenstands für die entsprechende Vorabklärung geeignet
und erforderlich; nur wenn diese zu Zweifeln Anlass gegeben hätten, wäre es
allenfalls gerechtfertigt gewesen, die vom Beschwerdeführer als geeigneter
bezeichneten, aber stärker in die Privatsphäre eingreifenden Abklärungen
zusätzlich vorzunehmen.

4.2.4. Der mit der Einholung der verschiedenen Unterlagen verbundene Eingriff
in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war von untergeordneter
Bedeutung, weil gerade datenschutzrechtlich weniger "heikle" Dokumente und
nicht unnötigerweise weitergehende persönliche Angaben einverlangt wurden.
Bereits aufgrund der Lohnauszüge konnte davon ausgegangen werden, dass das
Ehepaar über berufliche Qualifikationen verfügte, welche hinsichtlich der
gegenwärtigen und künftigen Lohnsituation eine positive Einschätzung erlaubten,
selbst wenn der Beschwerdeführer bei Einreichung des Gesuchs noch keinen neuen
Arbeitsvertrag hatte, weshalb er einen solchen denn auch nicht einreichen
konnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war nicht erforderlich,
dass er bereits fürsorgeabhängig hätte sein müssen, damit die Behörden von ihm
überhaupt Unterlagen zu seiner finanziellen Situation hätte einholen dürfen.
Wie bereits dargelegt, hatte das Amt für Bevölkerung und Migration in Anwendung
der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen
absehbar erfüllt sein würden oder nicht. Das Vorgehen der kantonalen Behörden
entsprach dem Legalitätsprinzip (Art. 101 AuG) und war verhältnismässig, d.h.
geeignet (tauglich), erforderlich und zumutbar ("Ausgewogenheit von
Eingriffszweck und Eingriffswirkung"; Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren
Sinn) : Der Betreibungsregisterauszug erlaubt, die finanzielle Situation bzw.
Zahlungsmoral einer Person abzuschätzen; die Lohnauszüge gaben ihrerseits
Auskunft darüber, ob der Betroffene einer Tätigkeit nachgeht oder nachgegangen
ist, deren Entlöhnung starken Schwankungen unterworfen ist (Arbeit auf Abruf;
stundenweise Entlöhnung ohne fixes Mindestsalär usw.). Der Beschwerdeführer hat
die einverlangten Unterlagen der zuständigen Bewilligungsbehörde vorbehaltslos
zur Verfügung gestellt, womit er implizit deren Verwendung im
Bewilligungsverfahren zustimmte und ihre grundsätzliche Eignung und
Zulässigkeit anerkannte, nachdem er im Rahmen des Grundsatzes von Treu und
Glauben und des Transparenzprinzips wusste bzw. wissen musste, wozu die Daten
erhoben wurden (vgl. BGE 138 I 331 E. 6.1 S. 339).

4.2.5. Den Bewilligungsbehörden kommt hinsichtlich der von ihnen als geeignet
und erforderlich erachteten Unterlagen zur Einschätzung des künftigen Risikos
einer fortgesetzten, erheblichen Fürsorgeabhängigkeit ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, solange ihr Vorgehen nicht über die Erfüllung des
Gesetzeszwecks hinausgeht. Bei ihrer Tätigkeit kann ein gewisser Schematismus
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, handelt es sich bei der
Bewilligungserteilung doch um Akte der Massenverwaltung. Zusätzliche vertiefte
Abklärungen unter Einholung weiterer Unterlagen sind nicht in allen Fällen
nötig, sondern nur in jenen, die bei einer ersten Prüfung berechtigte Zweifel
daran aufkommen lassen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich
erfüllt sind. Ein gerichtliches Einschreiten rechtfertigt sich nur, wenn die
einverlangten Unterlagen absolut untauglich sind, Hinweise auf das Vorliegen
der zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzung zu geben bzw. das Vorgehen der
Behörde das zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
Erforderliche klar überschreitet und ihr Verhalten damit als missbräuchlich zu
gelten hat.

4.2.6. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist es datenschutzrechtlich
nicht unzulässig, die von ihm erhobenen Unterlagen und Daten zu den Akten zu
nehmen und diese nicht - nach der Erteilung der Bewilligung an seine Gattin -
zu vernichten: Die Anwesenheit einer ausländischen Person begründet regelmässig
ein Dauerrechtsverhältnis, in dessen Rahmen künftig weitere Entscheid anstehen
(Verlängerung, Widerruf, Erlöschen der Bewilligung; zusätzlicher
Familiennachzug im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 AuG; nachehelicher Härtefall
usw.). Diese können nur gestützt auf ein vollständiges Dossier sachgerecht -
und gerichtlich überprüfbar - getroffen werden. Im Rahmen der Akteneinsicht hat
die betroffene ausländische Person die Möglichkeit die entsprechenden
Unterlagen zu konsultieren und allenfalls auch zu ihren Gunsten in künftigen
Verfahren anzurufen. Gestützt auf das Amtsgeheimnis werden die
ausländerrechtlich aufbewahrten Unterlagen und Eingaben - gesetzliche
Editionspflichten vorbehalten - Dritten nicht zugänglich gemacht, weshalb auch
insofern das öffentliche Interesse an der Datenbearbeitung das private an deren
datenschutzrechtlichen Vernichtung überwiegt.

5.

5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht; die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, dem Staatssekretariat für Migration und dem
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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