Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.168/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2C_168/2016        

2C_169/2016

Urteil vom 23. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2011,
direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 11.
Januar 2016.

Erwägungen:

1. 
Bei den Veranlagungen zu den Staatssteuern sowie den direkten Bundessteuern
2011 nahm die Veranlagungsbehörde bei A.________ gegenüber dessen
Steuererklärung Aufrechnungen hinsichtlich der Nettomieterträge sowie des
Eigenmietwerts vor, die im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 bestätigt
wurden. Die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs
betreffend Staatssteuer, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) hiess das
Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 11. Januar 2016 in
geringfügigem Umfang teilweise gut und setzte die Nettomieterträge inkl.
Mietwert der eigenen Wohnung bei der Staatssteuer 2011 auf Fr. 40'594.-- und
bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 43'833.-- fest; im Übrigen wies es Rekurs
und Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar
(Postaufgabe 22. Februar) 2016 gegen das Urteil des Steuergerichts beantragt
A.________ dem Bundesgericht, die Nettoerträge bei den Liegenschaften GB
Niedergösgen 888 und 1111 seien gemäss einer beigelegten Tabelle durch die
kantonale Veranlagungsbehörde zu korrigieren oder durch das kantonale
Steuergericht neu zu entscheiden.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht
verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch
oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind;
entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern
sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1
BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das Steuergericht führt die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung
massgeblichen Normen und Grundsätze an; namentlich hält es fest, dass
Mieteinnahmen in der Regel zum Zeitpunkt der Entstehung des Mietzinsanspruchs,
nicht der tatsächlichen Vereinnahmung zu besteuern sind. Es erläutert, warum
vorliegend kein Grund für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestehe.
Anschliessend ermittelt es anhand der vorliegenden Akten (u.a. des
Mieterspiegels) die massgeblichen Mieterträge. Es erklärt weiter, dass
Planungskosten (wie Entwicklungskosten für einen Gestaltungsplan) als
wertvermehrende Kosten gelten, die nicht zum Abzug gebracht werden können. Das
Urteil nimmt auch Stellung zur Frage der (Nicht-) Berücksichtigung von
Anwaltskosten. Der Beschwerdeführer behauptet, das Steuergericht habe für die
Liegenschaftserträge nicht die Nettomieterträge, sondern allein die
Bruttoerträge berücksichtigt. E. 3.2 des angefochtenen Urteils lässt das
Gegenteil vermuten; mangels gezielter Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen vorinstanzlichen Berechnungen und Feststellungen bleibt diese
Rüge unsubstanziiert. Mit dem blossen Hinweis auf die bisherige
Deklarationsweise allein sodann lässt sich die Betrachtungsweise des
Steuergerichts betreffend den massgeblichen Zeitpunkt der Realisierung von
Mieteinnahmen nicht widerlegen, und mit der in diesem Zusammenhang gestellten
Frage, "ob bei der Veranlagung nicht ein Delkredere eingerechnet werden hätte
müssen", lässt sich eine Rechtsfehlerhaftigkeit der vom Steuergericht
geschützten Veranlagung nicht aufzeigen. Bei den kurzen Ausführungen betreffend
Anwaltskosten - der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf einen
(unzulässigen, vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133
II 396 E. 3.1 S. 399 f.) Verweis auf seine kantonale Rechtsschrift - wird
schliesslich auch in diesem Punkt nicht eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsermittlung oder sonst wie die Verletzung schweizerischen Rechts
aufgezeigt.

2.3. Die Beschwerde entbehrt in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung.
Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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