Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.161/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_161/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans J. Rohrer,

gegen

Gemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,

Bezirksrat V.________.

Gegenstand
Kanalisationsgebührenverordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
vom 14. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde U.________/ZH lässt ihre Abwässer zusammen mit sieben anderen
Trägergemeinden durch die Y.________, eine aus einem Zweckverband entstandene
interkommunale Anstalt, reinigen und bezahlt dieser dafür entsprechende
Abgaben. Die Y.________ erhob zusätzlich gestützt auf die kommunale
Kanalisationsgebührenverordnung (im Folgenden: KGV) vom 3. Juni 1992 direkt von
bestimmten Industriebetrieben einen sogenannten Starkverschmutzerzuschlag, so
auch von der in U.________ ansässigen X.________ AG, die als Dienstleisterin
Schmutzwasser von Dritten annimmt, analysiert und aufbereitet. Für die Jahre
2011 bis 2014 stellte die Y.________ der X.________ AG einen Zuschlag von
jährlich Fr. 250'396.-- in Rechnung; diese verweigerte jedoch die Zahlung.

B.
Um eine Rechtsgrundlage für den Starkverschmutzerzuschlag zu schaffen,
genehmigte die Gemeindeversammlung U.________ mit Beschluss vom 27. November
2013 die Revision ihrer Kanalisationsgebührenverordnung. Sie führte für
bestimmte gewerblich oder industriell betriebene Liegenschaften ergänzend zu
der nach dem Frischwasserverbrauch erhobenen Klärgebühr
Starkverschmutzerzuschläge ein. Im Einzelnen erliess sie die folgenden neuen
Artikel 16, 16a und 16b KGV sowie einen Anhang A zur KGV:
Art. 16

Für vorwiegend gewerblich oder industriell betriebene Liegenschaften, bei denen
im Vergleich zu Wohnbauten das Abwasser in wesentlich geringeren oder grösseren
Mengen anfällt, setzt der Gemeinderat die Klärgebühr nach Massgabe der Menge
des zur Ableitung gelangenden Abwassers fest. Ändern sich die Verhältnisse
erheblich, so hat eine Neuveranlagung stattzufinden.

Art. 16a

1. Für gewerblich oder industriell betriebene Liegenschaften, bei denen im
Vergleich zu Wohnbauten, Abwasser mit erheblich höherer Konzentration oder
Schmutzstofffracht oder wesentlich anderer Zusammensetzung anfällt, sind nebst
den Klärgebühren nach Art. 13 ff. Starkverschmutzerzuschläge geschuldet. Diese
werden vom Gemeinderat nach Massgabe von Menge und Verschmutzung des zur
Ableitung gelangenden Abwassers erhoben und berechnen sich nach Anhang A zu
dieser Verordnung. Ändern sich die Verhältnisse erheblich, hat eine
Neuveranlagung stattzufinden.
2. Der Gemeinderat passt die Starkverschmutzerzuschläge periodisch an die
Veränderungen der Kosten der Abwasserentsorgung an.

Art. 16b

1. Betriebe, bei denen bekannt oder möglich ist, dass sie
Starkverschmutzerzuschläge schulden, sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung der
Berechnungsgrundlagen verpflichtet.
2. Sie liefern der Gemeinde oder von dieser ermächtigten Dritten auf Anfrage
alle sachdienlichen Unterlagen zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen,
insbesondere der Abwassermengen, Belastungen und Belastungskonzentrationen.
3. Sie dulden jederzeit, dass die Gemeinde oder von dieser ermächtigte Dritte
im Betrieb unangemeldete Abwasserproben entnehmen.

Gemäss Anhang A zur KGV berechnet sich der Starkverschmutzerzuschlag aus einer
Frachtgrundgebühr zuzüglich eines Spitzenfrachtzuschlags abzüglich einer
Frachtkostengrenze. Die Frachtgrundgebühr wird entsprechend der über einem
bestimmten Grenzwert liegenden Menge vier verschiedener Belastungsparameter
(chemischer Sauerstoffbedarf, Gesamtstickstoff, Gesamtphosphor, Gesamtgehalt
ungelöster Stoffe) mit vier verschiedenen Ansätzen pro Kilogramm berechnet.
Wenn die Belastungen nicht gleichmässig über alle 365 Tage eines Jahres
eingeleitet werden, so erfolgt zudem für jeden Belastungsparameter gesondert
eine Konzentrationskorrektur entsprechend 365 Jahrestage geteilt durch die
Anzahl der jährlichen Einleitungstage. Der Spitzenfrachtzuschlag wird ebenfalls
für jeden Belastungsparameter gesondert ermittelt; dies ist der Fall, wenn ein
Betrieb im Vergleich zu seiner durchschnittlichen Stundenfracht (gemittelt über
ein Jahr) periodisch höhere Frachtkonzentrationen einleitet. Der Zuschlag
beträgt abhängig und abgestuft nach der jeweiligen Spitzenstundenfracht ab 111%
zwischen 10% bis maximal 100% der (konzentrationskorrigierten)
Frachtgrundgebühr. Als Frachtkostengrenze, die bei der Berechnung des
Starkverschmutzerzuschlags in Abzug gebracht wird, ist eine Pauschale von Fr.
10'000.-- definiert.

C.
Die gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung U.________ von der
X.________ AG am 23. Dezember 2013 erhobene Gemeindebeschwerde wies der
Bezirksrat V.________ mit Beschluss vom 18. März 2015 ab, soweit er darauf
eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der X.________
AG erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2016 ab.

D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 erhebt die X.________ AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass
die Art. 16, 16a und 16b mit Anhang A der revidierten
Kanalisationsgebührenverordnung aufzuheben seien. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gerügt wird im
Wesentlichen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.
Die Gemeinde U.________ und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Bezirksrat
V.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Umwelt äussert
sich, ohne einen konkreten Antrag zu stellen; es erachtet indes im vorliegenden
Fall sowohl das Verursacher- als auch das Äquivalenzprinzip als eingehalten.
Die X.________ AG repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin ficht die Bestimmungen eines kommunalen Erlasses
an. Nach Art. 82 lit. b BGG ist gegen kantonale und damit auch gegen kommunale
Erlasse (vgl. Urteil 2C_1076/2012 und 2C_1088/2012 vom 27. März 2014 E. 2.1,
nicht publ. in: BGE 140 I 176) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig. Die Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG finden bei
Beschwerden gegen Erlasse (abstrakte Normenkontrolle) keine Anwendung (BGE 138
I 435 E. 1.2 S. 440). Die Beschwerde gegen einen Erlass ist gemäss Art. 101 BGG
innert 30 Tagen nach der gemäss kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung
des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. Kennt das kantonale Recht - wie
hier - ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ist zunächst dieses zu
durchlaufen (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 138 I
435 E. 1.3.1 S. 440). Das ist vorliegend geschehen. Die 30-tägige Frist (Art.
100 Abs. 1 BGG) zur Beschwerde an das Bundesgericht beginnt alsdann erst mit
der Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Normenkontrollentscheids (BGE
128 I 158 E. 1.1 S. 158). Die Beschwerdeführerin hat diese Frist mit ihrer
Eingabe vom 17. Februar 2016 eingehalten, da ihr der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts am 25. Januar 2016 zugestellt worden ist.

1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Anfechtung eines kantonalen
Erlasses legitimiert, wer durch diesen aktuell oder virtuell besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Das
schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.
Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin von der
angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen
Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 138 I 435 E. 1.6 S. 445; 136
I 17 E. 2.1 S. 21; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist hier als
Unternehmen, das überdurchschnittlich viel Schmutzwasser in die Kanalisation
einleitet, durch die angefochtenen Bestimmungen des revidierten KVG unmittelbar
betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert. Auf das von ihr eingereichte Rechtsmittel ist
einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Die Verletzung von kantonalem (oder kommunalem) Recht ist
dagegen ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c-e BGG kein zulässiger
Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

1.4. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen (oder
kommunalen) Erlasses im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist nach der
Rechtsprechung massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten
Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sie mit den angerufenen
Verfassungsgarantien vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine
kantonale (oder kommunale) Norm nur auf, wenn sie sich jeder
verfassungskonformen (bzw. mit dem höherstufigen Bundesrecht vereinbaren)
Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise
zugänglich bleibt (BGE 137 I 77 E. 2 S. 82; 134 I 293 E. 2 S. 295; 133 I 77 E.
2 S. 79; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage sind die Tragweite
des Rechtseingriffs sowie die Möglichkeit von Bedeutung, im Rahmen der
Anwendung im Einzelfall einen hinreichenden Rechtsschutz zu erhalten. Es ist
deshalb zu beachten, unter welchen Umständen die betreffende Bestimmung zur
Anwendung gelangen wird. Der Verfassungsrichter hat die Möglichkeit einer
verfassungskonformen Auslegung nicht nur abstrakt zu untersuchen, sondern auch
die Wahrscheinlichkeit verfassungstreuer Anwendung miteinzubeziehen. Erscheint
eine generell-abstrakte Regelung unter normalen Verhältnissen, wie sie der
Gesetzgeber voraussetzen durfte, als verfassungsrechtlich zulässig, so vermag
die ungewisse Möglichkeit, dass sie sich in besonders gelagerten Einzelfällen
als verfassungswidrig auswirken könnte, ein Eingreifen des Verfassungsrichters
im Stadium der abstrakten Normenkontrolle im Allgemeinen noch nicht zu
rechtfertigen; den Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, eine allfällige
Verfassungswidrigkeit bei der Anwendung im Einzelfall geltend zu machen (BGE
134 I 293 E. 2 S. 295; 130 I 82 E. 2.1 S. 86; je mit Hinweisen).

1.5. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist vorliegend
unbestritten und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art.
105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich im bundesgerichtlichen
Verfahren den Antrag stellt, es sei unter Beizug eines Sachverständigen des
kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft ein Augenschein
durchzuführen, ist dieser abzuweisen, da sich der rechtlich relevante
Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.).

2.

2.1. Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sorgen die Kantone
dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der
Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben
werden insbesondere berücksichtigt: (a) die Art und die Menge des erzeugten
Abwassers, (b) die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen
Abschreibungen, (c) die Zinsen sowie (d) der geplante Investitionsbedarf für
Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen
sowie für betriebliche Optimierungen.

2.2. Im Kanton Zürich sieht § 45 des Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974
zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG/ZH; LS 711.1) vor, dass die Gemeinden für
die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen
kostendeckende Gebühren erheben (Abs. 1). Die Gebühren decken die nach Abzug
allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der
Abwasserbeseitigung (Abs. 2). Gemäss § 7 Abs. 2 lit. e EG GSchG/ZH sind die
Gemeinden insbesondere auch für den Erlass kommunaler Kanalisations- und
Gebührenverordnungen zuständig.

3.

3.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid die Tragweite des hier (im
Bereich von Benutzungsgebühren unbestrittenermassen) anwendbaren Verursacher-
bzw. Äquivalenzprinzips und die sich darauf beziehende bundesgerichtliche
Rechtsprechung zutreffend dar. Sie verweist zu Recht auch darauf, dass die
Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenregelungen einen erheblichen
Spielraum besitzen und ihnen das Bundesrecht nicht die Wahl eines bestimmten
Systems oder bestimmter Bemessungskriterien vorschreibt (vgl. BGE 128 I 46 E.
5b/bb S. 55; Urteil 2C_275/2009 vom 26. Oktober 2010 E. 4.1, nicht publ. in:
BGE 137 I 107).

3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich sowohl die
beanstandete Konzentrationskorrektur als auch der Spitzenfrachtzuschlag als
grundsätzlich adäquate Mittel zur Steuerung der Schmutzfrachteinleitung und zur
Vermeidung zusätzlich notwendiger Investitionen für die
Abwasserreinigungsanlage (ARA). Im Ergebnis verneint die Vorinstanz eine
Verletzung des Kostendeckungsprinzips (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1),
des Verursacherprinzips (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2), des
Äquivalenzprinzips (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3) wie auch des
Rechtsgleichheitsgebots (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4).

3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die mit Art.
16, 16a und 16b KGV neu eingeführten Starkverschmutzerzuschläge. Sie räumt
explizit ein, dass mit dem Starkverschmutzerzuschlag richtigerweise die von den
abwasserintensiven Betrieben verursachten Kosten gedeckt werden (vgl.
Beschwerde Ziff. 18). Sie ist aber der Auffassung, die im Anhang A zur KGV
vorgesehene Berechnung der Frachtgrundgebühr mit Konzentrationskorrektur
verletze das Äquivalenzprinzip. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in der
Beschwerde (Ziff. 26) auch das Kostendeckungs- bzw. das Verursacherprinzip;
indes werden in Bezug auf diese Prinzipien keine substantiierten Rügen erhoben,
weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Zudem wendet
sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch nicht (mehr) gegen die
Berechnung des Spitzenfrachtzuschlages. Beschwerdegegenstand bildet damit nur
noch die Frage, ob die im Anhang A zur KGV vorgesehene Konzentrationskorrektur
zur Frachtgrundgebühr mit dem Äquivalenzprinzip im Einklang steht.

3.4. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert im Bereich der (Kausal-) Abgaben
einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das
Willkürverbot (Art. 9 BV). Es verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 140 I 176 E. 5.2
S. 180; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337; je mit Hinweisen). Der Wert der Leistung
bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger
verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im
Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die beiden
Kriterien sind indes blosse Hilfsmittel zur   Bestimmung des Werts einer
staatlichen Leistung (vgl. Urteile 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4.1;
2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2, in: ZBl 114/2013 S. 347; BGE 139 III 334
E. 3.2.4 S. 337). Dabei bleibt aber eine gewisse Pauschalierung oder
Schematisierung zulässig und ist eine solche auch mit der Rechtsgleichheit
vereinbar (BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.; 138 II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.; 137 I
257 E. 6.1.1 S. 269).

3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Berechnung der Frachtgrundgebühr
mit Konzentrationskorrektur sei "schlicht paradox". Die Regelung im Anhang A
zur KGV habe zur Folge, dass die Gebühr bei einem einmaligen Vorkommnis und auf
ein Jahr berechnet mit dem Faktor 365 vervielfacht werde. Die
Beschwerdegegnerin bzw. die ARA habe indes aufgrund einer einmaligen Einleitung
nicht 365-mal höhere Kosten, weshalb diese Berechnung unverhältnismässig sei
und sich weder mit umwelt- noch gewässerschutzrechtlichen Überlegungen
rechtfertigen lasse. Um dieses paradoxe Ergebnis zu umgehen, sei die
Beschwerdeführerin im Lichte der angefochtenen Bestimmungen gezwungen, auch
Frischwasser einzuleiten, um die in Anhang A zur KGV angestrebte
Regelmässigkeit der Einleitung zu erreichen. Die Beschwerdeführerin als
industriell-gewerbliche Grosseinleiterin, die speziell Schmutzwasser Dritter
entsorge, könne nicht mit anderen von der KGV betroffenen Betrieben verglichen
werden. Anders als ein Fabrikationsbetrieb habe sie es nicht in der Hand, Menge
und Art des Schmutzwassers kurz-, mittel- oder langfristig zu planen und zu
bestimmen. Die Beschwerdeführerin werde durch die Pauschalberechnung (365
geteilt durch Anzahl Einleitungstage) angesichts ihrer ungleichmässigen
Abwassermengen und meist wenigen Einleitungstagen von den umstrittenen
Bestimmungen besonders hart getroffen. Das angefochtene Gebührenmodell stelle
die Wirtschaftlichkeit bzw. Existenzfähigkeit eines in seiner Art einzigartigen
Betriebs im Kanton Zürich in Frage.

3.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG verlangt, bei
der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und die Menge des erzeugten
Abwassers zu berücksichtigen. So ist etwa das hauptsächlich aus Niederschlag
bestehende Fremdwasser in der Regel unverschmutzt, weshalb auch bei der an sich
unerwünschten Einleitung in die Kanalisation nur geringfügige Betriebskosten
entstehen. Es unterscheidet sich damit wesentlich vom Schmutzwasser, was gemäss
Art. 60a Abs. 1 lit. b GSchG bei der Bemessung der Benützungsgebühren nicht
ausser Acht gelassen werden darf (vgl. auch HANS W. STUTZ, Schweizerisches
Abwasserrecht, 2008, S. 195). Als Konsequenz davon verlangt das Bundesgericht
in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für verschmutztes und unverschmutztes
Abwasser unterschiedliche Verteilungsschlüssel vorzusehen sind (Urteil 2C_275/
2009 vom 26. Oktober 2010 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 137 I 107; vgl. auch LUC
JANSEN, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016,
Art. 60a GSchG N. 51 f. und N. 63).

3.4.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil alles Wesentliche
ausgeführt: So belohnt das mit einer Konzentrationskorrektur vorgesehene Modell
der Frachtgrundgebühr eine tägliche Einleitung von Schmutzwasser, wobei es
dabei auf die Fracht oder Konzentration der massgebenden Stoffe nicht ankommt.
Hingegen erhöht sich die Gebühr, wenn Schmutzwasser nur an einzelnen Tagen des
Jahres eingeleitet wird. Zwar wäre es theoretisch möglich, dass ein Betrieb,
der eine bestimmte Schmutzfracht nur an einem einzigen Tag im Jahr einleitet,
eine um den Faktor 365 höhere Frachtgrundgebühr mit Konzentrationskorrektur
bezahlt als ein Betrieb, der die gleiche Schmutzfracht über alle Tage des
Jahres hinweg verteilt einleitet. Dabei handelt es sich allerdings um einen
bloss hypothetischen Einzelfall; im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (vgl.
E. 1.4 hiervor) ist indes die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Regelung
unter normalen Verhältnissen zu prüfen. Unter diesem Umständen erscheint hier
ein Eingreifen des Bundesgerichts nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr,
als gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die
Beschwerdeführerin etwa im Zeitraum Januar bis März 2014 an 44 von 90 Tagen
Schmutzwasser in die ARA eingeleitet hat (vgl. angefochtener Entscheid E.
3.3.3).

3.4.4. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die
Konzentrationskorrektur eine möglichst über das ganze Jahr gleichmässige
Einleitung von Schmutzfrachten erreichen will und die betroffenen Betriebe
angehalten werden, hierfür eigene betriebliche Massnahmen zu treffen. Mit dem
vorgesehenen Gebührenmodell kann die Beschwerdegegnerin verhindern, dass sie
zur Bewältigung von Spitzenfrachten zusätzliche Investitionen in ihrer ARA
tätigen muss und sie schafft damit einen Anreiz für den Bau von
Ausgleichsbecken am Ort der Einleitung in die Kanalisation. Der hier in Form
der Konzentrationskorrektur vorgesehene zeitliche Faktor ist daher weder in
Hinsicht auf das Verursacher- noch auf das Äquivalenzprinzip zu beanstanden, da
Spitzenfrachten, die nur an wenigen Tagen oder Stunden eingeleitet werden, die
notwendigen Kapazitäten einer ARA beeinflussen und zu deren Überlastung und
damit auch zu einer Gewässerverunreinigung führen können (vgl. HANS W. STUTZ,
a.a.O., S. 151 f.).

3.4.5. Nicht zutreffend ist sodann die Annahme der Beschwerdeführerin, sie
müsste zur Umgehung der "paradoxen" Regelung Frischwasser einleiten, um die
geforderte Regelmässigkeit zu erreichen: Diese Argumentation läuft ins Leere,
da die Einleitung von Frischwasser gar keine Erhöhung der Einleitungstage im
Sinne von Anhang A zur KGV bewirken würde. Vielmehr liesse sich eine Reduktion
der Gebührenbelastung für die Beschwerdeführerin durch eine vermehrte Pufferung
und Steuerung (etwa durch den Bau von Rückhaltebecken) erreichen, wie dies die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat.

3.4.6. Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich
schliesslich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die
nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

3.5. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird schliesslich das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin, welche öffentliche Aufgaben
wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksrat V.________, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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