Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.158/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_158/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz), unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 16. Februar 2016.

Erwägungen:

1.
Im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren
betreffend Staatshaftung wurde A.________ mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufgefordert. Er
stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte dazu eine
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. September 2015 über die
Gewährung von Ergänzungsleistungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht forderte
ihn auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und
mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, was A.________ als
anmassend und schikanös bezeichnete. Die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgericht wiederholte mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 die
Aufforderung, was A.________ zum Anlass nahm, ein Ausstandsgesuch gegen sie zu
stellen, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 7.
Dezember 2015 abwies. Die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_19/
2016 vom 12. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das gegen dieses
Urteil erhobene untaugliche Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil
2F_1/2016 vom 27. Januar 2016 nicht ein.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil
A.________ den ihm obliegenden Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht habe,
indem er es unterlassen habe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen, wozu entgegen dessen Ansicht die blosse Vorlage der
Verfügung über das Bestehen eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht
genüge.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Februar 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entscheiden die Abteilungen des
Bundesgerichts in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung
offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch
begründet; es kann dabei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer vertritt, wie schon vor der Vorinstanz, die Auffassung,
das Gesetz sehe für den Nachweis der Bedürftigkeit kein bestimmtes Formular
vor; die Ergänzungsleistungsstelle müsse für die Erstellung der Verfügung über
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowohl die Einkommens- wie auch die
Vermögensverhältnisse eingehend prüfen; deren Verfügung sei auch für das
Gericht bindend, das über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
zu entscheiden habe. Dasselbe hat er schon vor der Vorinstanz geltend gemacht.
Diese legt dar, welche minimalen Informationen zum Nachweis der Bedürftigkeit
erforderlich sind und warum der Beschwerdeführer, der trotz mehrfacher
Aufforderung keine weiteren Angaben geliefert hat, sich nicht mit der blossen
Vorlage der Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. September 2015 betreffend
Ergänzungsleistungen begnügen durfte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf zu wiederholen, was er schon vor der Vorinstanz geltend gemacht hat,
ohne im Einzelnen auf deren Erwägungen einzugehen. Abgesehen davon, dass er auf
diese Weise der ihm nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht kaum
hinreichend nachkommt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter den gegebenen Umständen schweizerisches
Recht verletzte. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG abzuweisen.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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