Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.156/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_156/2016

Urteil vom 17. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz;
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 6. Januar 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1980 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ reiste 1991 in die
Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Er wurde am 30. August
2005 wegen vollendeter und versuchter sexueller Nötigung zu zwei Jahren
Gefängnis und sieben Jahren (bedingt vollziehbarer) Landesverweisung
verurteilt. Im Jahr 2010 musste er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
bestraft werden. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 wurde er wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Angriffs
sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, davon zwei Jahre teilbedingt. Mitte 2015 war er im
Betreibungsregister mit Betreibungen im Umfang von gut 90'000 Franken sowie mit
31 offenen Verlustscheinen im Betrag von rund 87'000 Franken verzeichnet.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine
Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 7. Juli 2015 ab. Gegen diesen
Entscheid gelangte der Betroffene an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht, des Kantons Basel-Landschaft; er ersuchte um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Am 2. Oktober 2015 setzte
das Kantonsgericht eine Nachfrist an zur Einreichung des Formulars "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Da
dieser Auflage keine Folge geleistet wurde, wies das Kantonsgericht das Gesuch
mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 ab. Die dagegen erhobene
Einsprache wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ev. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, vom 16. Februar 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben; es sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihm für das appellationsgerichtliche (gemeint ist: das
kantonsgerichtliche) Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde
führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag,
muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der
Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger
Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2
S. 535; Urteil 2C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 2.1). Stützt sich schliesslich
der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonales (Verfahrens-) Recht,
kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und
3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.
68, je mit Hinweisen).

2.2. Der angefochtene Beschluss stützt sich auf den mit Art. 29 Abs. 3 BV
übereinstimmenden § 22 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember
1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
(Verwaltungsprozessordnung, VPO). Danach kann eine Partei, der die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf ihr Begehren
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden (Abs. 1). Unter den
gleichen Voraussetzungen kann ihr der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw.
einer Anwältin gewährt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint (Abs. 2). Gemäss § 22 Abs. 1 zweiter Satz VPO gilt zur Darlegung der
Mittellosigkeit als subsidiäres kantonales Recht die ZPO.

2.2.1. Das Kantonsgericht hat in E. 2.3 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
festgestellt. Mit den Erfolgsaussichten der Beschwerde als Voraussetzung für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt sich der Beschwerdeführer
umfangreich auseinander.

2.2.2. Das Kantonsgericht hat zusätzlich in E. 2.2 festgehalten, dass der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung der
finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen sei, womit die dafür zuständige
Präsidentin die Bedürftigkeit zu Recht verneint habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der Aufforderung vom 2. Oktober
2015, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Belege
einzureichen bzw. seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht
nachgekommen ist. Ebenso wenig setzt er sich mit der Rechtsauffassung der
Vorinstanz auseinander, dass die Nachreichung von Informationen über die
finanziellen Verhältnisse erst im Einspracheverfahren angesichts der
Nachfristansetzung vom 2. Oktober 2015 verspätet sei. Er kommt auf diese
Gegebenheiten im Rahmen seiner Schilderung der Prozessgeschichte
(Beschwerdeschrift Rz 10 - 12) sowie in Rz 51 der Beschwerdeschrift zu
sprechen. Er begnügt sich aber mit der Feststellung, dass ab November 2015 eine
Lohnpfändung stattfinde. Dazu erklärt er, dass mit dem Pfändungsprotokoll vom
20. August 2015 absehbar gewesen sei, dass eine Lohnpfändung erfolgen werde,
sei dies still oder ausdrücklich; das Pfändungsprotokoll habe er "rechtzeitig
aufgelegt". Diesen Äusserungen lässt sich auch nicht im Ansatz entnehmen,
inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2016 bzw. die
vorausgehende Präsidialverfügung vom 12. November 2015 dem Beschwerdeführer
zustehende verfassungsmässige Rechte missachtet oder sonst wie schweizerisches
Recht verletzt hätten.

2.3. Das Fehlen der Bedürftigkeit bzw. des Bedürftigkeitsnachweises
rechtfertigte für sich allein die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Da es in diesem Punkt an einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Beschwerdebegründung fehlt, ist nach dem vorstehend Ausgeführten (E.
2.1) mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die
Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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