Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.155/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_155/2016

Urteil vom 29. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Haag,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Januar 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1987) studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 an der
Universität St. Gallen, wo er im Jahr 2013 - d.h. nach 14 Semestern bzw. sieben
Jahren - einen Bachelorabschluss in Volkswirtschaftslehre erlangte und seither
im Masterprogramm "Rechtswissenschaften mit Wirtschaftswissenschaften"
eingeschrieben ist. Zuvor hatte er in Deutschland eine dreijährige
Maturitätsschule besucht.

1.2. Während der gesamten Zeit seines Universitätsstudium sprach das
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen A.________ Stipendien und
Studiendarlehen in beträchtlichem Umfang zu. Am 12. Mai 2015 verfügte die
Stipendienabteilung des Departements in Wiedererwägung eines früheren
Entscheids einerseits, dass die für das Frühjahrs- und Herbstsemester 2014
zugesprochenen Stipendien auf insgesamt Fr. 9'900.-- zu reduzieren seien und
der ausbezahlte Mehrbetrag von Fr. 3'100.-- zurückerstattet werden müsse.
Andererseits stellte die Stipendienabteilung dem Antragsteller mit einer
zweiten Verfügung vom gleichen Tag für das Frühjahrssemester 2015 ein als
"provisorisch" bezeichnetes Stipendium von Fr. 6'500.-- in Aussicht (allerdings
unter Kürzung um den zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 3'100.--); in
derselben zweiten Verfügung wurde dem Betroffenen weiter mitgeteilt, dass er im
Herbstsemester 2015 die beitragsberechtigte Ausbildungszeit von längstens 12
Jahren (inkl. die Maturitätsschule in Deutschland) erreicht habe und deshalb
keine Stipendien mehr erhalte.

1.3. Gegen die beiden Verfügungen vom 12. Mai 2015 erhob IA.________ Rekurs
beim Bildungsdepartement. Für das Rekursverfahren ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege. Dieses Gesuch wies der Leiter Rechtsdienst des Sicherheits- und
Justizdepartements mit Verfügung vom 9. Juli 2015 wegen Aussichtslosigkeit ab,
was der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf Beschwerde
hin mit Entscheid vom 13. Januar 2016 bestätigte.

1.4. Am 15. Februar 2016 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen
sinngemäss, der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 13. Januar 2016 sei
aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.5. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Sache kann im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG beurteilt werden.

2.

2.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), mit dem die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert worden ist. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Das ist dann der Fall, wenn nicht nur
die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier durch die
Mitteilung der Rekursinstanz vom 28. Januar 2016 - zugleich auch die
Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch
die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b S.
202 mit Hinweisen). Auf die grundsätzlich form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher - allerdings nur unter den folgenden Vorbehalten -
einzutreten.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (vgl. Art. 95
BGG).

2.2.1. Unerlässlich ist namentlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht z.B. nicht bloss
die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen
Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen
(vgl. u.a. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2.2. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, der
Beschwerdeführer zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von
Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind
ebenfalls spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1
und Art. 97 Abs. 1 BGG, sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs.
2 BGG).

2.2.3. Eine diesen strengen Anforderungen genügende Begründung ist hier nicht
in allen Teilen der Beschwerdeschrift zu erkennen. Soweit das nicht der Fall
ist, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid überzeugend,
sorgfältig und umfassend begründet, warum das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege in allen Punkten aussichtslos ist.

3.1.1. Gemäss der massgeblichen Bestimmung des kantonalen Stipendiengesetzes
können Stipendien ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sie aufgrund
unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers zu Unrecht
bezogen wurden. Um Letzteres geht es hier, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen
und eingehend begründet hat, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege gegenüber der ersten Verfügung vom 12. Mai 2015
aussichtslos ist. Auf diese vorinstanzliche Begründung kann ohne weiteres
verwiesen werden, ohne dass ihr noch etwas hinzuzufügen wäre (vgl. E. 3.2.3 des
angefochtenen Entscheids).

3.1.2. Genauso wenig bestehen Erfolgschancen in Bezug auf die zweite Verfügung
vom 12. Mai 2015. Als zutreffend erweist sich einerseits die Kürzung des in
Aussicht gestellten Betrags von Fr. 6'500.-- um Fr. 3'100.-- aufgrund der
notwendigen Zurückerstattung des zu Unrecht ausbezahlten staatlichen Beitrags.
Gesetzeskonform ist sodann auch die Feststellung, dass die beitragsberechtigte
Ausbildungszeit mit Ablauf des Frühjahrssemesters 2015 erreicht war, unter
Mitanrechnung von Aus- bzw. Weiterbildungen ohne staatliche Leistungen oder
Beiträge. Auch diesbezüglich fällt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege somit ausser Betracht, ohne dass noch näher zu prüfen wäre, ob es
insoweit sogar am notwendigen Anfechtungsobjekt fehlt.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht einmal ansatzweise
geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, soweit auf seine Argumente
überhaupt eingetreten werden kann.

3.2.1. Namentlich in Zusammenhang mit der ersten der beiden hier massgeblichen
Verfügungen setzt er sich nicht wirklich mit dem angefochtenen Entscheid und
dessen Begründung auseinander (vgl. oben E. 2.2.1); insofern kann ohne weiteres
auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, ohne dass den dortigen
Erwägungen noch irgend etwas hinzuzufügen wäre.

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der verwaltungsgerichtlichen
Beurteilung würden falsche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen.
Ausnahmslos beschränken sich seine diesbezüglichen Vorbringen darauf, dem
Präsidenten des Verwaltungsgerichts seine eigene abweichende Meinung
hinsichtlich der Sachlage entgegenzusetzen. Es besteht mithin kein Grund, von
den besagten Feststellungen abzuweichen, soweit die dagegen gerichteten
Ausführungen überhaupt zulässig sind (vgl. oben E. 2.2.2).

3.2.3. Im Weiteren ist die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht trotz all ihrer
Ausführlichkeit gänzlich ungeeignet, irgendeine Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder einen Verstoss gegen Treu und Glauben darzutun. Ebenso wenig wird
ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid in der Sache
bundesrechtswidrig sein sollte (u.a. in Bezug auf die maximale Zeit staatlicher
Beiträge und Leistungen).

3.2.4. Es liegt schliesslich auch kein Härtefall vor. In all den vergangenen
Jahren hat der Beschwerdeführer sich die ihm sehr wohlwollend zugesprochenen
staatlichen Leistungen bis hin zur obersten vom Gesetz erlaubten Grenze
ausschütten lassen. Darüber hinaus besteht weder die Notwendigkeit noch sonst
ein Anlass, ihm zu ermöglichen, sich eine noch umfassendere Fremdunterstützung
zu erstreiten. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz somit ebenfalls
ohne Weiteres erwägen können, dass der vom Beschwerdeführer geführte Prozess
aussichtslos ist.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im
Sinne von Art. 109 BGG, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Wegen Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche
Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren zu verweigern. Genauso
wenig besteht noch Grund, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattzugeben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter

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