Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.154/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_154/2016

Urteil vom 3. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Hälg-Büchi,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1972), stammt aus Bosnien-Herzegowina. Aus einer ersten, am
22. Februar 1992 in U.________ (Bosnien) geschlossenen Ehe mit D.D.________ hat
sie die Kinder E.D.________ (geb. 1992) und F.D.________ (geb. 1999). Nach der
Scheidung am 22. Oktober 2002 wurde A.A.________ das Sorgerecht für die Kinder
zugesprochen. Seit 2008 lebte der Sohn F.D.________ mit ihrem Einverständnis
bei seinem Vater in U.________; die volljährige Tochter E.D.________ lebt in
V.________.
Am 14. August 2009 heiratete A.A.________ in W.________ (Kroatien) den
kroatischen Staatsbürger B.A.________ (geb. 1972), welcher seit Ende 1999 über
eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Am 26. Juni 2011 reiste
sie zu ihrem Mann in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung
(gültig bis zum 25. Dezember 2012). Der gemeinsame Sohn C.A.________ wurde 2011
geboren. Er ist kroatischer Staatsangehöriger und im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
Am 12. September 2012 intervenierte die Kantonspolizei St. Gallen bei der
Familie A.________ im häuslichen Bereich. Das Bezirksgericht
Werdenberg-Sarganserland stellte am 6. November 2012 fest, dass die Eheleute
A.________ seit dem 12. September 2012 getrennt lebten. Der Sohn C.A.________
wurde unter die alleinige Obhut von A.A.________ gestellt, und B.A.________
wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Das Untersuchungsamt Altstätten
stellte die Strafverfahren gegen B.A.________ und A.A.________ wegen
Tätlichkeiten bzw. Drohung im häuslichen Bereich am 4. Dezember 2012 ein.

B.
Am 13. Dezember 2012 ersuchte A.A.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. In der Folge scheiterte offenbar ein Versuch der
Gatten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Am 5. Juli 2013 wies das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die
dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des
Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 26. September
2014, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar
2016).

C.

C.a. A.A.________ erhebt am 15. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesgericht mit
den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 7. März 2016 reicht
sie ein Schreiben des Beistands des Sohnes C.A.________ mit Datum vom 1. März
2016 ein.
Das Sicherheits- und Justizdepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat
für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Am 16. Februar 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden.

C.b. Am 14. April 2016 übersendet das Verwaltungsgericht eine Eingabe von
B.A.________ vom 4. April 2016, in dem dieser dem Verwaltungsgericht mitteilte,
der Sohn C.A.________ befinde sich mit ihm als Vater und Rechtsvertreter in der
Republik Kroatien. Die Ehe zwischen ihm und A.A.________ sei durch ein Urteil
des Amtsgerichts in X.________ geschieden und ihm - B.A.________ - die Pflege
und Erziehung des Sohnes C.A.________ zugeteilt worden. Weil sich aufgrund
dieses rechtskräftigen Urteils das Kind nicht mehr bei der Mutter, sondern
gesetzmässig bei ihm als Vater in der Republik Kroatien befinde, schlage er
vor, das Verfahren zu beschleunigen.
Am 25. April 2016 reicht A.A.________, welche vom Verwaltungsgericht mit einer
Kopie der Eingabe von B.A.________ bedient worden war, unaufgefordert eine
Stellungnahme ein, in der sie erklärt, B.A.________ sei über die Ostertage ohne
ihr und des Beistands Einverständnis mit C.A.________ nach Kroatien gefahren
und habe das Kind nicht mehr zurückgebracht. Deswegen sei bei der
Zentralbehörde in Bern ein Antrag auf Rückführung gestellt worden. Während des
Rückführungsverfahrens dürfe sie - A.A.________ - nicht aus der Schweiz
ausgewiesen werden. Auch deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen. Der Beistand
von C.A.________ sei als Auskunftsperson bzw. als Zeuge einzuvernehmen.

C.c. Mit Replik vom 25. Mai 2016 hält A.A.________ an ihren Anträgen fest und
stellt weitere Beweisanträge. Zudem reicht sie den Entscheid des Kreisgerichts
St. Gallen vom 17. Mai 2016 betreffend Anerkennung und Vollstreckung eines
ausländischen Urteils/superprovisorische Massnahmen (Gesuchsteller:
B.A.________; Gesuchsgegnerin: A.A.________) ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d, Art. 90 BGG). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG greift
nicht, denn die Beschwerdeführerin, die eine Ehe mit einem in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Mann geführt hatte, beruft sich auf Art. 50 Abs. 2
AuG (SR 142.20) und macht damit sinngemäss einen nachehelichen Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Die Beschwerdeführerin ist zur
Beschwerdeführung legitimiert, und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin nach deren Angaben am 1.
Februar 2016 zugegangen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1
BGG). Sie hat am 2. Februar 2016 zu laufen begonnen und am 3. März 2016
geendet. Die Beschwerde vom 15. Februar 2016 wurde fristgerecht erhoben. Die
Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. März 2016 und vom 25. April 2016 sind
dagegen offensichtlich verspätet. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es nicht
zulässig, die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist noch zu ergänzen
(Urteile 1C_476/2015 vom 3. August 2016 E. 1.4; 4A_116/2015 vom 9. November
2015 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 III 539; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die
erwähnten Eingaben sind daher unbeachtlich.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die
Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema
beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder
entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil
veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit
Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen
Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342
E. 2.1 S. 344).
Die mit der Beschwerde eingereichte Kurzstandortbestimmung des Horts Y.________
vom 9. Februar 2016 betreffend den Sohn C.A.________ und die Stellungnahme des
Pflegeheims Z.________ vom 8. Februar 2016 betreffend die Arbeitsstelle der
Beschwerdeführerin datieren nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Januar 2016.
Sie sind somit als echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Das
Gleiche gilt für die mit der Replik vom 25. Mai 2016 zusätzlich eingereichten
Beweismittel (Schreiben des Beistands des Sohnes C.A.________ vom 1. März 2016,
Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2016).

2.

2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

2.2. Bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen
ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu
gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus
welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).
Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen
zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f. mit Hinweis auf die
Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6).

3.

3.1. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft währte nur ein Jahr und knapp
drei Monate. Es ist denn auch unbestritten, dass die Dreijahresfrist nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG geltend und begründet dies wie folgt:
Bei einer Ausreise werde sie ihre Arbeit in der Schweiz verlieren. Als
alleinerziehende Frau in Bosnien werde sie nicht wieder so viel arbeiten
können, um zwei Personen zu ernähren. In Bosnien gebe es keine Strukturen zur
familienergänzenden Betreuung von Kleinkindern. Diese Aufgabe werde vor allem
von anderen Familienangehörigen wahrgenommen. Da sie - die Beschwerdeführerin -
nicht über ein Familiennetz in Bosnien verfüge, werde sie C.A.________ selbst
betreuen müssen. Dadurch werde es ihr verwehrt sein, einer Erwerbsarbeit
nachzugehen mit der Folge, dass sie und C.A.________ finanziell nicht überleben
könnten. Zudem werde C.A.________ aus seinem Lebensmittelpunkt gerissen und in
seiner Entwicklung gestoppt. Ein regelmässiger Kontakt insbesondere von Knaben
zu ihren Vätern sei aus psychologischen Gründen ausserordentlich wichtig. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass C.A.________ weder lesen noch schreiben könne
und ein Brief- und Mailverkehr mit seinem Vater daher ausser Betracht falle.
Ein Kind im Alter von viereinhalb Jahren werde von seinem Vater entfremdet,
wenn der persönliche Kontakt nur noch durch Ferienbesuche stattfinden könne.
C.A.________s Recht auf Familienleben werde dadurch verletzt.
Schliesslich sei sie - die Beschwerdeführerin - ausgezeichnet integriert. Sie
spreche mittlerweile fliessend Deutsch und verstehe Mundart problemlos. Mit
ihrer Arbeit im Pflegeheim Z.________ leiste sie einen wichtigen Beitrag zur
Versorgung der älteren und hilfsbedürftigen Menschen. Für ihren Fleiss und ihre
Pünktlichkeit werde sie sehr geschätzt. Sie habe immer gearbeitet und das
soziale System der Schweiz nicht belastet. Die Schweiz habe weder in
wirtschaftlicher noch in anderer Hinsicht ein Interesse an ihrer Ausreise.

3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn C.A.________ nicht Partei des
Verfahrens ist und sich daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Dies gilt
sowohl für das Recht auf Achtung des Familienlebens in Bezug auf seinen Vater
als auch für das Kindeswohl im Hinblick auf eine Ausreise nach
Bosnien-Herzegowina.
Das unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils
und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil
keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; 137 I 247 E.
4.2.3 S. 251; Urteile 2C_942/2014 vom 10. August 2015 E. 4.1; 2C_359/2014 vom
1. Dezember 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was
grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter
befindet), liegt gar kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht
auf Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298;
Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).
Die Vorinstanz hat vorfrageweise korrekt entschieden, dass das Urteil des
Gemeindesgerichts X.________ vom 27. Mai 2015, bestätigt durch das Urteil des
Gespanschaftsgerichts X.________ vom 7. Oktober 2015, mit dem B.A.________ die
alleinige elterliche Sorge zugeteilt und der Beschwerdeführerin ein
Besuchsrecht eingeräumt worden war, in der Schweiz nicht anerkannt werden kann,
weil die kroatischen Gerichte nicht zuständig waren, über die Zuweisung der
elterlichen Sorge bzw. den persönlichen Verkehr eines Kindes zu befinden,
welches seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (vgl. Urteil 5A_40/
2014 vom 17. April 2014 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer in gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts
Werdenberg-Sarganserland vom 6. November 2012 nach wie vor obhutsberechtigt
war. Somit teilt C.A.________, obwohl er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt, migrationsrechtlich das Schicksal seiner Mutter und hat aufgrund
seines Alters mit ihr das Land zu verlassen, sollte die Aufenthaltsbewilligung
nicht erneuert werden.
Auch die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil sie
durch eine Ausreise nicht von C.A.________ getrennt wird; andere familiäre
Bezugspersonen hat sie in der Schweiz nicht. Die Interessenabwägung erfolgt
somit einzig gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

3.4. Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Bosnien-Herzegowina vorbringt, vermag keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen. Sie nennt keine wichtigen persönlichen Gründe, welche den Verbleib
in der Schweiz erforderlich machen. Wenngleich es anerkennenswert ist, dass die
Beschwerdeführerin erwerbstätig ist und an ihrem Arbeitsplatz geschätzt wird,
ist die berufliche Verwurzelung dennoch nicht so stark, dass der weitere
Aufenthalt in der Schweiz deswegen geboten wäre. Die Tatsache, dass eine
gelungene Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt, genügt
nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
(Urteile 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 2C_362/2014 vom 1. Mai 2014 E.
5.2; 2C_826/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.2). Vielmehr ist in der vorliegenden
Konstellation darzutun, dass eine Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint
(vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
Betreuung von C.A.________ in Bosnien-Herzegowina nicht sichergestellt werden
könne, überzeugen nicht. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass
alleinerziehende Frauen in Bosnien nicht die gleichen Strukturen vorfinden wie
in der Schweiz, sondern auf familiäre oder nachbarschaftliche Netze
zurückgreifen müssen. Ein solches Netz aufzubauen dürfte auch der
Beschwerdeführerin möglich sein, zumal der Sohn C.A.________ im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils viereinhalb Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr war.
Zudem hat die Beschwerdeführerin zwei Kinder, die in Bosnien-Herzegowina leben
und im Zeitpunkt des angefochtenen Urteil erwachsen bzw. fast erwachsen waren.
Dies ist ein wichtiger familiärer Anknüpfungspunkt. Vor diesem Hintergrund
erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zumindest
stundenweise einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass sie nicht ein annähernd
gleich hohes Einkommen erzielen wird wie in der Schweiz, liegt auf der Hand,
begründet aber keinen Härtefall. Die Beschwerdeführerin lebte bis zum 39.
Altersjahr in Bosnien-Herzegowina und hat nur wenige Jahre in der Schweiz
verbracht. Trotz der Schwierigkeiten, mit denen sie als alleinerziehende Mutter
konfrontiert sein mag, dürfte sie in ihrem Herkunftsland, allenfalls mit Hilfe
der dort lebenden Familienangehörigen, rasch wieder Fuss fassen.

3.5. Nach dem Gesagten ist ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG zu verneinen. Dieser Entscheid ist verhältnismässig im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AuG.

4.
Was die Beschwerdeführerin in der Replik vom 25. Mai 2016 vorbringt, bezieht
sich ausschliesslich auf die Entwicklung, die nach dem angefochtenen Urteil
eingetreten ist. Die entsprechenden Tatsachen können in materieller Hinsicht
nicht Grundlage des Urteils bilden (vgl. E. 1.4), weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist. Es obliegt der Migrationsbehörde zu entscheiden, ob sie
allenfalls veränderten Verhältnissen bei der Festsetzung der Ausreisefrist
Rechnung tragen will.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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