Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.152/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_152/2016

2C_153/2016        

{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrwertsteuer; Umsatzdifferenzen; Vorsteuerabzug (2010 resp. 2007 - 2009)

Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8.
Januar 2016.

Erwägungen:

1.
Die A.________AG (Steuerpflichtige) bezweckt den Betrieb eines Treuhand-,
Revisions- und Verwaltungsunternehmens; sie ist seit dem 1. Januar 1995 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Am 13. März 1995 wurde ihr
die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten bewilligt. Die Steuerpflichtige wird
von B.________ geführt, welcher auch das Einzelunternehmen C. betreibt; bei der
Steuerpflichtigen und bei besagter Einzelfirma handelt es sich unstreitig um
eng verbundene Personen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts handelt.
Am 11. und 12. September 2012 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung bei
der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperiode 2010
bzw. die Steuerperiode 2007 - 2009 durch. Die Verwaltung kam zum Schluss, dass
in den genannten Zeiträumen steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen
an das Einzelunternehmen nicht deklariert und teilweise nicht zulässige
Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden waren. Mit Einschätzungsmitteilungen
(EM) Nr. 367'751 und Nr. 367'752 vom 2. Mai 2013 forderte die Eidgenössische
Steuerverwaltung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 35'305.-- zuzüglich Verzugszins sowie für den
Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr.
2'925.-- zuzüglich Verzugszins nach. Die Forderungen wurden mit
Einspracheentscheiden vom 20. April 2015 auf Fr. 34'735.-- bzw. Fr. 2'772.--
herabgesetzt. Mit zwei Urteilen vom 8. Januar 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Einspracheentscheide erhobene
Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Februar 2016
beantragt die A.________AG dem Bundesgericht, die Einspracheentscheide seien
neu mit folgenden Mehrwertsteuern festzulegen: Einschätzungsmitteilung Nr.
367'751 mit Fr. 208.--, Einschätzungsmitteilung Nr. 367'751 mit Fr. 0.--.
Ferner wird beantragt, die Verfahrenskosten seien, wenn überhaupt notwendig,
auf ein realistisches Niveau zu reduzieren und der Gegenpartei zu belasten oder
aufzuteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Angefochten sind zwei Urteile. Das Bundesgericht hat zwei Verfahren
eröffnet; diese sind angesichts der Identität der Parteien und der weitgehend
übereinstimmenden Sach- und Rechtsgrundlagen zu vereinigen (Art. 24 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG, s. 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 23. Juni 2015
mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht,
vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die
Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht
verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch
oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind;
entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern
sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S.
62 mit Hinweisen; spezifisch betreffend Ermessensveranlagungen bei der
Mehrwertsteuer Urteil 2C_337/2015 vom 28. April 2015 E. 2.1).

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, welche Vorgänge als
mehrwertsteuerpflichtige Leistungen gelten (Leistungsaustauschverhältnis), und
weist auf die diesbezüglichen Besonderheiten bei Leistungen zwischen eng
verbundenen Personen hin. Dabei erläutert es, wie bei unentgeltlich oder zu
einem Vorzugspreis erbrachten Leistungen die Mehrwertsteuer zu bemessen ist und
welche Grundsätze bei der diesfalls erforderlichen Ermessensveranlagung und
deren Überprüfung gelten (u.a Kognitionsbeschränkung vor
Bundesverwaltungsgericht). Weiter befasst es sich mit den Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs im Falle der Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen
für Leistungen teilweise mit und teilweise ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.
Diese Prinzipien wendet es auf den Fall der nach der effektiven Methode
abrechnenden Beschwerdeführerin an, wobei es namentlich davon ausgeht, dass
diese ihre Fahrzeuge und sonstige Infrastruktur dem Einzelunternehmen C. zur
Verfügung gestellt hat, ohne in diesem Zusammenhang Umsätze zu verbuchen. Es
prüft für die verschiedenen Leistungen, für welche die Eidgenössische
Steuerverwaltung Aufrechnungen vorgenommen bzw. Vorsteuerabzüge gekürzt hat, ob
den zuvor dargestellten Grundsätzen im Einzelnen nachgelebt wurde.
Die Beschwerdeführerin hält sich vorab darüber auf, dass das
Bundesverwaltungsgericht sich seiner Prüfungsaufgabe entzogen habe. Sie setzt
sich indessen auch nicht ansatzweise mit den in den angefochtenen Urteilen
dargestellten Besonderheiten von Ermessensveranlagungen auseinander. Alsdann
geht sie auf ein paar Punkte der zwei streitigen Ergänzungsabrechnungen ein.
Weder lässt sich diesen knappen (appellatorischen) Äusserungen entnehmen,
inwiefern die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG, s. vorstehend E. 2.1), noch ergibt
sich daraus, dass die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung nicht erfüllt
gewesen wären oder inwiefern diese der - zulässigerweise beschränkten -
gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Unerfindlich bleibt
schliesslich, inwiefern die Eröffnung von zwei Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht rechtsverletzend gewesen sein soll. Dasselbe gilt für
die Höhe der durch das Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskosten;
das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich auf das Reglement vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) hingewiesen. Die bei einem
Streitwert von insgesamt rund Fr. 37'500.-- (Fr. 34'735.-- bzw. Fr. 2'772.--)
erhobenen Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 3'700.-- (Fr. 3'100.-- bzw.
Fr. 600.--) liegen klar innerhalb des Rahmens von Art. 4 VGKE (bei einem
Streitwert zwischen 20'000 und 50'000 Franken beträgt die zu erhebende Gebühr
zwischen 1'000 und 5'000 Franken). Mit dieser Gebührenbemessung befasst sich
die Beschwerdeführerin nicht.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung,
sodass darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_152/2016 und 2C_153/2016 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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