Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.151/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_151/2016

Urteil vom 30. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 7. Januar 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1983 geborene mazedonische Staatsangehörige A.A.________ reiste 1998 im
Alter von 15 ½ Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm
die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 7. September 2013 heiratete er
seine Landsfrau B.A.________, welche am 10. Mai 2014 in die Schweiz einreiste
und hier aufgrund der geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am
6. Dezember 2014 wurde eine gemeinsame Tochter geboren.
A.A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass
straffällig:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August
2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Oktober 2007
wurde er der mehrfachen, teilweise groben Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie zu einer Busse
von Fr. 200.-- verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Juli 2008 wurde er
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft;
- Mit Strafbefehl des Procuratore Pubblico des Kantons Tessin vom 24. September
2008 wurde er abermals wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises
verurteilt und mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen sowie mit einer Busse
von Fr. 500.-- bestraft;
- Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, vom 27. Oktober 2008 wurde er der mehrfachen Nötigung
sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt;
- Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach, vom 14. Juli 2010 wurde er wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Oktober
2012 wurde er der versuchten Nötigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr.
1'500.-- verurteilt;
- Schliesslich wurde A.A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. Oktober 2013 wegen Freiheitsberaubung, unrechtmässiger Aneignung,
Verleumdung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, Beschimpfung,
mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch sowie Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zu einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu
einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Das Obergericht lehnte es zudem ab, den
Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ebenfalls angeordneten ambulanten
Behandlung aufzuschieben, was vom Bundesgericht mit Urteil 6B_95/2014 vom 16.
Oktober 2014 bestätigt wurde.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte A.A.________ bereits mit Verfügungen
vom 13. September 2006 sowie vom 22. Januar 2008 verwarnt und für den Fall
weiterer Delinquenz schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in
Aussicht gestellt.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 widerrief das kantonale Migrationsamt
schliesslich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und es wies das
Gesuch von B.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die von
den Betroffenen hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal
letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.
Januar 2016 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 führen A.A.________ und B.A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und
beantragen im Wesentlichen, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von
A.A.________ sei zu verzichten und die Aufenthaltsbewilligung von B.A.________
sei zu verlängern. Während die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 12. Mai 2016 hat das Bundesgericht den Betroffenen das
Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt; innert der hierfür angesetzten Frist
erfolgte keine (fakultative) Eingabe von A.A.________ und B.A.________.

2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
zu erledigen ist:

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, welche sich seit mehr als
fünfzehn Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält,
widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer
ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses
Erfordernis ist hier in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 offensichtlich
erfüllt. Er beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der angeordnete
Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere:
Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt,
sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise
des Beschwerdeführers 1 und dessen private Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass
der Beschwerdeführer 1 in seine Heimat zurückkehrt.

2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des
Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausgangspunkt und
Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung die vom Strafrichter verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009
vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E.
3.1 S. 216). Insgesamt musste der Beschwerdeführer 1 innert sieben Jahren
achtmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus Freiheitsstrafen von insgesamt
knapp drei Jahren resultierten. Dies deutet auf ein erhebliches Verschulden hin
und lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber
der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Dieser Eindruck wird durch die
Tatsache verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer 1 weder von diversen Strafen
mit warnendem Charakter (Bussen/Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch
von hängigen Strafverfahren oder von zwei ausdrücklichen fremdenpolizeilichen
Verwarnungen samt Androhung des Bewilligungswiderrufs beeindrucken liess. Bei
dieser Sachlage ist in ausländerrechtlicher Hinsicht trotz den gegenteiligen
Vorbringen des Beschwerdeführers 1 weiterhin von einem erheblichen
Rückfallrisiko auszugehen, zumal die von ihm verübten Straftaten noch nicht
besonders lange zurückliegen. Seit dem 12. Oktober 2015 befindet er sich zudem
im Strafvollzug, so dass die seit der letzten Delinquenz verstrichene Zeit noch
zusätzlich zu relativieren ist. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers 1 im
Land ist somit mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht zu vereinbaren.
Was schliesslich die von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene
Kinderrechtskonvention angeht, so hat das Bundesgericht bereits mehrfach
festgehalten, dass sich daraus kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung ergibt (BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321; 126
II 377 E. 5 S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367). Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht auch die Situation der Tochter in die Interessenabwägung
miteinbezogen und nachvollziehbar festgestellt, dass sich das anderthalbjährige
Kind noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

2.3. Da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1
somit als rechtens erweist und der Beschwerdeführer 1 daher über kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr verfügt, ergibt sich ohne Weiteres, dass
auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2
zu Recht erfolgte, zumal der Bewilligungsanspruch der Ehegattin an das Bestehen
der Niederlassungsbewilligung des Ehegatten anknüpft (Art. 43 Abs. 1 AuG). Im
Übrigen reiste die Beschwerdeführerin 2 erst vor rund zwei Jahren in die
Schweiz ein, als der Beschwerdeführer 1 bereits achtmal strafrechtlich
verurteilt war und er aufgrund des neuesten Straferkenntnisses mit einem
Widerruf seines Aufenthaltstitels rechnen musste, weswegen die Gatten nicht in
guten Treuen davon ausgehen durften, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu
können.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66
Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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