Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.14/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_14/2016

Urteil vom 6. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 3. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 15. Mai 2003
unter falschem Namen in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) am
31. Oktober 2005 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme abwies. Im August
2007 heiratete A.________ die aus der Türkei stammende Schweizer Bürgerin
B.________ (geb. 1988), worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau erhielt. Die Bewilligung wurde letztmals bis zum 14. August 2013
verlängert.
Aus der Ehe gingen ein Sohn (geb. 2008) und eine Tochter (geb. 2011) hervor.
Beide Kinder verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Am 12. August
2013 wurde das Getrenntleben der Eheleute gerichtlich festgestellt und die
Obhut über die Kinder der Ehefrau übertragen. A.________ wurde ein Besuchsrecht
für jeden zweiten Samstag von 10 Uhr bis 16 Uhr, ab Eintritt der Schulpflicht
für jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, eingeräumt.
Zwischen dem 1. September 2008 und 31. Dezember 2014 wurde die Familie bzw. -
nach der Trennung - A.________ von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 195'000.--
unterstützt. Mit Blick auf den Sozialhilfebezug hatte das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 1. November 2012 eine Verwarnung ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A.________ mit Strafbefehl
vom 4. Juni 2014 wegen fahrlässiger und grober Verletzung der Verkehrsregeln,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von Fr. 2'000.--. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte ihn mit
Strafbefehl vom 28. August 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und verlängerte
die Probezeit für die am 4. Juni 2014 ausgesprochene Strafe auf drei Jahre.
Mehrere 2013 angehobene Strafverfahren wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil
der Ehefrau wurden eingestellt. A.________ hatte die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe stets bestritten.

B.
Am 16. Januar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Juni
2015 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf
Beschwerde hin mit Urteil vom 3. Dezember 2015, wobei es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies.

C.
A.________ erhebt am 6. Januar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und (sinngemäss) das Migrationsamt anzuweisen, ihm weiterhin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei das angefochtene Urteil
insoweit aufzuheben, als damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verweigert worden sei. Im Verfahren vor dem Bundesgericht beantragt A.________
die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung, und
das Staatssekretariat für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Am 7. Januar 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung
beigelegt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft
sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) und auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Diese Ansprüche fallen ernsthaft in Betracht, so dass sich die Beschwerde als
zulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert,
und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AuG).

2.2. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der
Dreijahresfrist und Integration) - müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II
289 E. 3.5.3 S. 295). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine
erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich
der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77
Abs. 4 VZAE als auch in Art. 4 VintA verwendet wird, weist auf den nicht
abschliessenden Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hin
(Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).

2.3. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn
eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile
2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E.
2.3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die
ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten
Tätigkeit absolviert hat (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile 2C_749/
2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3).
Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine
(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter
Weise) verschuldet (Urteile 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_430/2011
vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht
notwendigerweise aus (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2;
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand,
dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen
lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich
allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober
2015 E. 2.3; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das
gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des
eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom
30. November 2010 E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf einfache
Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche
führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten
(Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/2014 vom 27. Januar
2015 E. 3.5).

3.
Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr als
drei Jahren bestanden hat (Heirat im August 2007; Auflösung der Ehegemeinschaft
spätestens am 12. August 2013). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die
erforderliche gelungene Integration aufweist.

3.1. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ging sehr schleppend
voran. Zwar war er während der Ehe teilweise arbeitstätig gewesen, so vom 3.
März 2008 bis 31. Mai 2009 als Vollzeit-Küchenhilfe und vom 1. Juli 2011 bis
30. Juni 2012 zu 70 % im Rahmen eines Integrationsprogramms als Mitarbeiter im
Aufsichtsdienst eines Museums. Im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch das Migrationsamt am 8. Oktober 2014 war er jedoch wiederum
arbeitslos. Obwohl er seit Ende Oktober 2005 (Gewährung der vorläufigen
Aufnahme) berechtigt war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, konnte er beruflich
nicht Fuss fassen. Auch die Verwarnung vom 1. November 2012 hatte nicht zu
einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt geführt. Erst unter dem
Eindruck des Wegweisungsverfahrens, am 1. Februar 2015, trat der
Beschwerdeführer eine Stelle als Buffetmitarbeiter an und bezog seither keine
Sozialhilfe mehr. Dies ist zwar positiv zu würdigen, vermag aber nichts daran
zu ändern, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau) während gut sechs Jahren mit
insgesamt Fr. 195'000.-- von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste.

3.2. Sodann ist der Beschwerdeführer mehrmals im Bereich des Strassenverkehrs
straffällig geworden. Auch wenn es sich dabei nicht um schwere Delikte handelt,
hat er dabei doch die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer in
Kauf genommen und die Arbeit der Polizei behindert. Die erneute Straffälligkeit
während der Probezeit zeugt von Unbelehrbarkeit und einer gewissen
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Bei diesem
Verhalten kann in Bezug auf die öffentliche Ordnung und damit auch in sozialer
Hinsicht nicht von einer geglückten Integration gesprochen werden.

3.3. Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Beschwerdeführer in sprachlicher
Hinsicht ausreichend integriert sei, offen gelassen, was nicht zu beanstanden
ist. Die sprachliche Integration ist eine Unterkategorie der sozialen
Integration. Sie hat durchaus ihre Bedeutung, ist indessen nur ein Element
unter vielen, welche für oder gegen eine gelungene Integration sprechen können
(vgl. E. 2.2 am Ende). Selbst wenn also - was nicht ausgeschlossen werden kann
- mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass er über ausreichende (im
Sinn der Rechtsprechung, vgl. E. 2.3 am Ende) mündliche Deutschkenntnisse
verfügt, würde dies nichts daran ändern, dass seine Integration insgesamt nicht
als erfolgreich bezeichnet werden kann. Neben den negativen Aspekten des
Sozialhilfebezugs und der Straffälligkeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer vertiefte Beziehungen zur Schweiz geknüpft hätte.
Unter diesen Umständen vermögen auch genügende Sprachkenntnisse keinen
entscheidenden Einfluss auf die Gesamtwürdigung der Integration auszuüben.

3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
nicht erfüllt, weshalb der Anspruch zu verneinen ist. Ein Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG wird nicht geltend gemacht.

4.
Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art.
8 EMRK standhält bzw. verhältnismässig ist (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

4.1. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf
Achtung des Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
zu einer Person beeinträchtigt, die in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, sofern dieser Person nicht ohne weitere
Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die familiäre Beziehung ausserhalb der
Schweiz zu leben (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I
247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Kann eine Person sich auf Art. 8 EMRK berufen, so
kommt die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis einem Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens gleich (BGE 135 I 149 E. 2.1 S. 147; Urteil 2C_547/
2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1).

4.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den
Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses
wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten
entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz
zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten
werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319
mit Hinweisen).

4.2.1. Das Bundesgericht hat den Begriff der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen
dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt
wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber
erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive
Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil besteht
und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinen wesentlichen
Klagen Anlass gegeben hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.; BGE 139 I 315 E. 2.5
S. 321).

4.2.2. Beim Kriterium des "tadellosen Verhaltens" handelt es sich ebenfalls um
eines unter mehreren. Je nach den Umständen sollen untergeordnete Verstösse
gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet werden, dass sie die
anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen
Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären
Verhältnisse nach Auflösung der Gemeinschaft, Dauer des Aufenthalts im Land,
Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150;
Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015
E. 4.1).

4.3.

4.3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer sein
Besuchsrecht, welches im Umfang den heute üblichen Massstäben entspricht,
reibungslos wahr. Die erforderliche affektive Beziehung zu den Kindern ist
somit zu bejahen.

4.3.2. Die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder hat der
Beschwerdeführer nie bezahlt, auch nicht nach dem Stellenantritt am 1. Februar
2015. Der Beschwerdeführer räumt dies ein, äussert sich aber nicht weiter dazu.
Dass die Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge (zumindest teilweise) auf die
Sozialhilfeabhängigkeit zurückzuführen ist, ändert nichts daran, dass die
erforderliche enge wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern nicht vorhanden
ist. Das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.

4.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mutter der Kinder hange einer
stark fundamentalistischen Version des Islam an. Sie habe einige Monate in
Saudiarabien verbracht, wobei sie die Kinder bei der Grossmutter zurückgelassen
habe. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei es wichtig, dass die Kinder nicht
ausschliesslich mit einem fundamentalistischen Elternteil aufwüchsen.
Von einer islamistischen Lebenshaltung der Kindsmutter und einer damit
einhergehenden möglichen Gefährdung des Kindeswohls ist im angefochtenen Urteil
nicht die Rede. Nachdem der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung der
Vorinstanz nicht als unvollständig oder offensichtlich unrichtig rügt, ist
nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 1.3).

4.3.4. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, inwieweit die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung ins Gewicht
fällt (vgl. E. 4.2.2). Dass der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass gegeben hat,
ergibt sich zudem nicht nur aus seiner Delinquenz, sondern auch aus dem
jahrelangen Sozialhilfebezug. Der Eingriff in das Familienleben ist unter
diesen Umständen gerechtfertigt.

4.4. Auch unter den übrigen Gesichtspunkten erweist sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer
lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über zwölf Jahren in der
Schweiz. Diese Anwesenheitsdauer begründet ein erhöhtes Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz. Allerdings war der Beschwerdeführer bereits 22 Jahre
alt, als er in die Schweiz kam. Die Kultur des Nordirak, aus dem er stammt,
sollte ihm noch bestens vertraut sein, so dass eine Wiedereingliederung keine
grösseren Hindernisse darstellen dürfte. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner
Heimat noch über familiäre Beziehungen; auch seine Kinder hat er schon dorthin
mitgenommen. Das Staatssekretariat für Migration hat die Rückkehr in den
Nordirak für den (kurdischen) Beschwerdeführer als zumutbar erachtet. Es ist
kein Grund ersichtlich, warum die Vorinstanz nicht auf diese Einschätzung hätte
abstellen dürfen. Sollte sich gemäss der Befürchtung des Beschwerdeführers
erweisen, dass Besuche seiner Kinder im Nordirak - aus welchen Gründen auch
immer - nicht realisierbar sind, kann der Kontakt in der Schweiz oder in einem
Drittland gepflegt werden. Über die Modalitäten des Besuchsrechts wird sich der
Beschwerdeführer mit der Mutter der Kinder ohnehin verständigen müssen.
Aufgrund der grossen Distanz können bzw. müssen die modernen
Kommunikationsmittel zu Hilfe genommen werden, um den Kontakt zu den Kindern
aufrecht zu erhalten. Die Rückkehr in den Nordirak ist dem Beschwerdeführer
trotz einer gewissen Härte zumutbar.

4.5. Nach dem Gesagten ist ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
zu verneinen.

5.
Das Urteil der Vorinstanz ist in materieller Hinsicht zu bestätigen. Es bleibt
zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht verweigert hat.
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion ist sehr sorgfältig begründet. Mit Blick
darauf und in Anbetracht der Praxis in derartigen Fällen ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos erachtete und
demgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Damit steht nicht
im Widerspruch, dass die Sicherheitsdirektion selbst dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Denn das Kriterium der
Nichtaussichtslosigkeit eines Rechtsmittels wird im Lauf des Instanzenzugs
zunehmend strenger gehandhabt. Daraus, dass dem Beschwerdeführer gestattet
wurde, auf Kosten des Staates ein Rechtsmittel gegen die Verfügung des
Migrationsamts zu ergreifen, ergibt sich keine präjudizielle Wirkung auf die
Erfolgschance für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der höheren
Instanz.

6.
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Wie schon vor der
Vorinstanz bestanden in Anbetracht der Sach- und Rechtslage und der
Rechtsprechung in derartigen Fällen keine realistischen Erfolgsaussichten. Die
Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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