Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.146/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_146/2016

Urteil vom 11. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, (e-smoking),
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karola Krell Zbinden,
Markwalder Emmenegger, Rechtsanwälte und Wirtschaftskonsulenten,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.

Gegenstand
Lebensmittel, Handel mit elektrischen, elektronischen und E-Zigaretten;
Allgemeinverfügung BLV vom 12. November 2015, Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 14. Januar 2016.

Erwägungen:

1. 
Mit Allgemeinverfügung vom 12. November 2015 ordnete das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen an, dass elektrische Zigaretten,
elektronische Zigaretten, E-Zigaretten, welche die Voraussetzungen nach Art.
16a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) erfüllen, nicht für Dritte bereitgestellt, an
Dritte abgegeben oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt
werden dürfen, wenn sie den Anforderungen nach Art. 37 Abs. 3 der Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) nicht
entsprechen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung entzog
es gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung gelangte die X.________ GmbH, welche elektrische
Zigaretten und die dafür erforderlichen (seit Mai 2015 auch nikotinhaltigen)
E-Liquids vertreibt, am 9. Dezember 2015 mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, welchem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragte. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14.
Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2016
beantragt die X.________ GmbH dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 14.
Januar 2016 sei aufzuheben; die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 9.
Dezember 2015 gegen die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sei ohne Verzug wiederherzustellen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung über vorsorgliche
Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, namentlich über
die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund
einer summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne
sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen
auseinanderzusetzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu. Erst recht
auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz
vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung
vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h.
letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. neuerdings Urteil 2C_567/2015 vom
24. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz
namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG die bei der Anfechtung von
Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen möglichen Beschwerdegründe auf die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Dabei gelten die
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG: Die Beschwerde führende
Partei hat unter Berücksichtigung der mit Entscheiden über vorsorgliche
Massnahmen verbundenen Besonderheiten gezielt darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene
Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen. Appellatorische Kritik genügt
nicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen Interessenabwägung. Zwar erwähnt sie zweimal das
verfassungsmässige Recht der Gewerbe- bzw. der Wirtschaftsfreiheit. Dieser wird
bei der Beurteilung des materiellen Rechtsstreits und der Überprüfung der
Allgemeinverfügung Bedeutung zukommen. Angesichts des vorstehend umschriebenen
beschränkten Prüfungsprogramms des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des
Bundesgerichts genügen die appellatorischen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, die ohnehin weitgehend auf den materiellen Rechtsstreit
abzielen, nicht, um aufzuzeigen, inwiefern die Interessenabwägung der
Vorinstanz spezifisch im aktuellen Verfahrensstadium des vorsorglichen
Rechtsschutzes verfassungsmässige Rechte verletzte und im Ergebnis unhaltbar
sei.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es
ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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