Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.145/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_145/2016

Urteil vom 14. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 6. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1981) stammt aus Guinea. Im Juni 2001 reiste er in die
Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Mangels gültiger Reisepapiere
konnte eine Wegweisung nicht vollzogen werden.
Am 16. Juni 2006 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin (geb. 1983),
woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt wurde. Im
April 2007 verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich. Seit dem
1. Juni 2011 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die
Ehegatten haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2010, 2011 und 2013), die wie ihre
Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

A.b. A.________ wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 22. Februar
2007 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Fälschung von
Ausweisen, begangen im April 2006, zu einer bedingten Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse
in Höhe von Fr. 600.-- verurteilt.
Mit Urteil vom 7. Juli 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Geldwäscherei, begangen zwischen 2008 und 2013, schuldig und verurteilte ihn zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zur Zahlung von Fr.
20'000.-- als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten
Vermögensvorteil.

B.
Am 29. Mai 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein
dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos
(Entscheid vom 22. Oktober 2015). Mit Urteil vom 6. Januar 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2016
beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Das
Staatssekretariat für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Migrationsamt sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich liessen sich
nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober
2015 E. 1.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des
hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.

3.1. Am 1. Oktober 2016 ist die Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung
von Art. 121 Abs. 3-6 BV in Kraft getreten (AS 2016 2329), welche bei
bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen eine obligatorische Landesverweisung
vorsieht. Die neuen Gesetzesbestimmungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da sie nur auf Straftaten Anwendung finden, die nach dem 1.
Oktober 2016 begangen wurden.

3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr
als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377
E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
Urteil 2C_107/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten
Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

3.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2
S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Da der Beschwerdeführer mit einer
schweizerischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr und den drei
gemeinsamen Kindern zusammenlebt, kann er sich auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Somit ergibt sich die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur aus dem internen
Recht (Art. 96 Abs. 1 AuG), sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 122 II 1
E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3). Danach ist ein
Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn
überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145
E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1
E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei
namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und
des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31
E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E.
3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in
diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers
zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E.
4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen,
die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR
0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung
getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz hat die auf
dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen:
Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom
Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von
36 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem erheblichen
Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Verurteilung vom 7. Juli
2014 betrifft den im Ausländerrecht generell schwer zu gewichtenden
Betäubungsmittelbereich (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S.
20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen;
vgl. die EGMR-Urteile  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil
Cour CEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012
[Nr. 38005/07] § 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer hat
durch den Erwerb und die Veräusserung von rund 1,6 kg Kokain skrupellos in Kauf
genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Besonders
verwerflich ist die Tatsache, dass er die strafbaren Handlungen aus rein
finanziellen Interessen verübte, ohne dass ein Zusammenhang mit einer eigenen
Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; Urteile
2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.2; 2C_815/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1).
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die ersten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz noch während einer
zweijährigen strafrechtlichen Probezeit beging (vgl. Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 22. Februar 2007 in Zusammenhang mit einer Verurteilung
wegen Strassenverkehrsdelikten). Zudem betrieb er den Drogenhandel über einen
Zeitraum von rund fünf Jahren. Die strafbaren Handlungen stellte er nicht aus
eigenem Antrieb ein, sondern diese nahmen erst mit seiner Verhaftung im Mai
2013 ein Ende.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafrichter hätten ihm eine günstige
Legalprognose gestellt und die Freiheitsstrafe sei zur Hälfte aufgeschoben
worden. Zudem habe er sich seit Mai 2013 nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Zwar ist der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Juli 2014 nicht mehr
straffällig geworden. Allerdings liegt die Verurteilung nicht weit zurück und
er befand sich bis November 2014 im Strafvollzug und danach in der Probezeit.
Zudem ist seit Mai 2015 das ausländerrechtliche Verfahren gegen ihn hängig. Vor
diesem Hintergrund vermag der Umstand allein, dass er sich seit der
strafrechtlichen Verurteilung wohl verhalten hat, das öffentliche Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entscheidend zu relativieren.
Ohnehin durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung bei
schweren Betäubungsmitteldelikten auch generalpräventive Gesichtspunkte
miteinbeziehen (vgl. E. 3.3 hiervor).
An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.

4.3. Zu prüfen bleiben die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Er
macht geltend, er weise eine sehr gute sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Integration auf. Zudem würde durch den vorinstanzlichen Entscheid sein
Familienleben in unzulässiger Weise beeinträchtigt, da die Massnahme die
Trennung von seiner Frau und seinen drei Kindern zur Folge hätte.

4.3.1. Der Beschwerdeführer reiste mit 20 Jahren in die Schweiz ein und hielt
sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit rund 14,5 Jahren in der
Schweiz auf. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge ist er sprachlich
integriert. Hingegen muss ihm - entgegen seiner Auffassung - aufgrund der
Delinquenz eine soziale Integration abgesprochen werden. Zwar ist ihm
zugutezuhalten, dass offenbar weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn
vorliegen. Von einer erfolgreichen wirtschaftlichen bzw. beruflichen
Integration kann jedoch nicht ausgegangen werden, da er nach eigenen Aussagen
nie über eine feste Anstellung verfügte, sondern finanziell auf seine Ehefrau
angewiesen war. Eine Rückkehr nach Guinea würde ihn insoweit nicht aus einem
stabilen beruflichen Umfeld reissen. Den Kontakt zu seinem Heimatland, wo seine
Mutter und seine Brüder leben, hat er nicht abgebrochen. Zudem hat er dort rund
20 Jahre gelebt und die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ihn eine Rückkehr
ins Heimatland nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde.

4.3.2. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner schweizerischen Ehefrau
sowie den drei gemeinsamen Kindern zusammen und pflegt soweit ersichtlich eine
intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Da seine Ehefrau und die
Kinder das Heimatland des Beschwerdeführers nicht näher kennen, wäre - wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt - die Übersiedlung nach Guinea für sie mit einer
erheblichen Härte verbunden. Das Gericht verkennt nicht, dass die drei Kinder
des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran
haben, künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Das Bundesgericht misst dem
Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige
Bedeutung zu. Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher
vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters
selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier
aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3
mit Hinweisen).
Aufgrund der Art und Schwere der zur Diskussion stehenden Delikte sowie des
Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Forführung des verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz verweigert hat.
Die intakte Ehe und die Familiengründung haben den Beschwerdeführer nicht von
der Beteiligung am organisierten Drogenhandel abgehalten. Im Gegenteil, gemäss
den - unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz kam ein Grossteil seiner
Abnehmer erst nach der Geburt seiner ältesten Tochter im Februar 2010 neu zu
seinem Kundenstamm hinzu. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein strafbares
Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es
hinzunehmen, wenn die familiäre Beziehung künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden kann, falls ihm seine Frau und seine Kinder nicht ins
Heimatland folgen sollten.

4.3.3. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem von ihm angerufenen BGE 139 I
145 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, unterscheidet sich doch jener Fall in
wesentlichen Punkten vom vorliegenden. Insbesondere übte der Beschwerdeführer
die deliktische Aktivität über einen viel längeren Zeitraum aus als der
Betroffene im zitierten Entscheid. Auch das Strafmass der verfahrensauslösenden
Verurteilung (36 Monate teilbedingte Freiheitsstrafe) liegt deutlich über der
im genannten Urteil ausgesprochenen Strafe.

4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers höher gewichtete
als sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
erweist sich als verhältnismässig.

4.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung
die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal
verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen
ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel
nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende
Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/
2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je
mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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