Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.144/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_144/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen 

Gemeinde Hergiswil, Seestrasse 54, Postfach 164, 6052 Hergiswil NW,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach
1246, 6371 Stans.

Gegenstand
Gemeindebeitrag an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, vom 1. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.________ stellten am 10. März 2014 beim Verein für
familienergänzende Kinderbetreuung C.________ einen Antrag auf Gemeindebeiträge
an die Kinderbetreuung in einer beitragsanerkannten Betreuungseinrichtung für
den Sohn von A.A.________, den am 21. November 2009 geborenen A.B.________. Im
Antragsformular gaben sie an, seit Oktober 2013 zusammen zu wohnen. Der Verein
für familienergänzende Kinderbetreuung C.________ überwies das Gesuch der
Gemeinde Hergiswil.

B. 
Die Gemeinde Hergiswil setzte mit Verfügung vom 18. März 2014 den
Gemeindebeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 auf Fr. 3.60
pro Stunde für die Tagesfamilie fest. Der Elternbeitrag wurde auf Fr. 5.90
festgelegt. Dabei stellte die Gemeinde Hergiswil auf das Einkommen von
A.A.________ und B.________ ab, wobei sie die Einnahmen von B.________ nur zur
Hälfte anrechnete, da das Paar erst seit fünf Monaten zusammen wohne.

Die von A.A.________ und B.________ dagegen erhobene Einsprache wies der
Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
mit Urteil vom 1. Juni 2015 (versandt am 11. Dezember 2015) ab.

C. 
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erheben A.A.________ und B.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen,
der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2015 sei
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zuweisen.

Die Gemeinde Hergiswil beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 I 90 E. 1 S. 92).

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und die
Beschwerdeführer sind dazu legitimiert, zumal sie am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art.
89 Abs. 1 lit. a-c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen die blosse Aufhebung des angefochtenen
Urteils bzw. die Zurückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche
Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen
demgegenüber in der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung
genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der
Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E.
1.3 S. 317; Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140
II 334), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.), oder im Falle einer vor
Bundesgericht nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile
2C_1039/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2).

1.3. Im vorliegenden Fall wird weder eine Gehörsverletzung gerügt, noch stehen
unvollständige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Raum. Auch ergibt
sich aus der Begründung der Beschwerde nicht ohne Weiteres, was die
Beschwerdeführer genau beantragen: Zwar lässt sich aus ihren Ausführungen
entnehmen, dass sie der Vorinstanz vorwerfen, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung in Bezug auf das Konkubinat nicht berücksichtigt zu haben. Sie
machen in diesem Zusammenhang geltend, nach fünfmonatigem Zusammenleben liege
in ihrem Fall noch kein gefestigtes Konkubinat vor und die Vorinstanz habe den
Begriff "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes" fehlerhaft
ausgelegt. Dieses Anliegen beziffern sie im bundesgerichtlichen Verfahren
jedoch nirgends. Namentlich stellen sie keine Anträge, in welcher Höhe die
Gemeindebeiträge an die Kinderbetreuung bzw. das steuerbare Einkommen der
Steuerpflichtigen zur Bemessung der Gemeindebeiträge konkret festzusetzen
seien. Immerhin lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragt hatten, der Gemeindebeitrag sei
ausschliesslich gestützt auf das steuerbare Einkommen und das Vermögen der
Beschwerdeführerin 1 festzusetzen.

1.4. Die Beschwerdeführer verweisen sodann wiederholt auf Ausführungen und
Akten vor der Vorinstanz (Einsprache vom 5. April 2014, Stellungnahme vom 4.
Juli 2014, Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014, Replik vom 6. März 2015; vgl.
Beschwerdeschrift Ziff. B.1); darauf tritt das Bundesgericht indes praxisgemäss
nicht ein. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf
die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.5. Somit erscheint es äusserst fraglich, ob den Vorbringen der nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überhaupt ein rechtsgenügliches
reformatorisches Rechtsbegehren entnommen werden kann. Bei der gegenüber
Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteile 2C_758/2013
vom 30. Juni 2014 E. 1.1; 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3) kann das
insofern angenommen werden, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die
Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt, und es kann
auch die von diesem vorgetragene Begründung zur Auslegung der in einer
derartigen Laieneingabe gestellten Anträge herangezogen werden.

Die Frage kann hier letztlich offen gelassen werden, da sich die Beschwerde
jedenfalls als unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2. 

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts ist hingegen vor Bundesgericht -
abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein selbstständiger
Rügegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundesrecht
verletzt wird, wozu namentlich auch eine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

2.2. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Willkür in der
Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5 mit Hinweisen).

3. 

3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Nidwalden] vom 24. Oktober
2012 über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG/
NW; NG 764.1) leisten die Gemeinden den Obhutsberechtigten Beiträge an deren
Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung in beitragsberechtigten
Betreuungseinrichtungen im Kanton. Der Gemeindebeitrag richtet sich gemäss Art.
8 Ziff. 3 KiBG/NW u.a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. Die Leistungsfähigkeit
berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen. § 6 der
Vollzugsverordnung [des Kantons Nidwalden] vom 11. Dezember 2012 zum
Kinderbetreuungsgesetz (Kantonale Kinderbetreuungsverordnung, kKiBV/NW; NG
761.11) legt sodann die Gemeindebeiträge an die Kosten der
Betreuungseinrichtungen je Kind und Tag in Kindertagesstätten in neun
verschiedenen Tarifstufen (je nach Höhe des steuerbaren Einkommens und
Vermögens) im Detail fest. Dabei werden in jeder Tarifstufe neben dem
steuerbaren Einkommen auch 10% des steuerbaren Vermögens berücksichtigt (§ 6
kKiBV/NW).

3.2. Die Gemeinde Hergiswil hat den Gemeindebeitrag wie folgt berechnet: Das
steuerbare Einkommen betrage Fr. 16'300.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. Fr.
70'900.-- (Beschwerdeführer 2). Die Beschwerdeführerin 1 besitze kein Vermögen,
beim Beschwerdeführer 2 ergäben 10% des Vermögens Fr. 3'000.--. Das
Gesamteinkommen plus 10% des Vermögens ergäben somit Fr. 90'200.--, was gemäss
Tariftabelle in § 6 kKiBV zum kompletten Wegfall der Gemeindebeiträge führen
würde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer erst seit fünf Monaten
zusammen wohnten, rechnete die Gemeinde das steuerbare Einkommen und das
Vermögen des Beschwerdeführers 2 nur zur Hälfte an und setzte den
Gemeindeanteil entsprechend auf 40% fest (Tarifstufe 7).

3.3. Diese Berechnungsparameter sind im Grundsatz nicht bestritten. Streitig
ist einzig die Frage, ob bei der Bemessung der Gemeindebeiträge nur auf das
Einkommen und Vermögen der Kindsmutter (Beschwerdeführerin 1) abgestellt werden
oder ob auch auf das Einkommen und Vermögen ihres Lebenspartners
(Beschwerdeführer 2), der nicht Kindsvater ist, zurückgegriffen werden darf.
Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Kompetenz zum Erlass von Regelungen über
die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung von Kindern komme den
Kantonen und nicht dem Bund zu. Der Begriff der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Haushalts gemäss § 8 Ziff. 3 KiBG/NW sei eindeutig. Der
Gemeindebeitrag bemesse sich gerade nicht mit Bezug auf das gefestigte
Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Haushaltes der Beschwerdeführer umfasse beide
Beschwerdeführer, die zusammen einen Haushalt bildeten. Die Beschwerdeführer
teilten sich gemeinsam die Kosten für die Miete, Lebensmittel und den weiteren
Unterhalt, was zu niedrigeren Kosten führen würde. Schliesslich verletze der
Umstand, dass § 8 KiBG/NW nicht auf das Konkubinat abstelle, wie dies in
anderen Gemeinden oder Städten der Fall sei, Art. 8 Abs. 1 BV nicht.

3.4. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz das kantonale Recht im Ergebnis
willkürfrei (vgl. E. 2 hiervor) ausgelegt und angewendet:

3.4.1. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe
zu keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistandsansprüchen zwischen den Partnern
führt. Trotzdem ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Sozialhilfe zulässig bzw. gar geboten und nicht willkürlich, den Umstand eines
stabilen Konkubinats in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen (BGE 141 I 153
E. 5.2 S. 157 mit Hinweisen).

3.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gibt es indes keine
einheitliche und verbindliche Umschreibung der gefestigten Lebensgemeinschaft,
sondern diese wird je nach zuständigem Gesetzgeber (Bund, Kantone) und zu
regelndem Sachverhalt unterschiedlich definiert. Angesichts des grossen
Ermessens des kantonalen Gesetzgebers steht es diesem frei, im Rahmen des
autonomen kantonalen Rechts den Begriff der gefestigten Lebensgemeinschaft
resp. des Konkubinats ohne Bindung an Vorgaben in einem Bundesgesetz zu regeln
(Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.3; vgl. zur bundesgerichtlichen
Überprüfung des Gestaltungsspielraums des kantonalen Gesetzgebers
[Alimentenbevorschussung]: BGE 129 I 1 E. 3.1 S. 4 mit Hinweisen).

3.4.3. Im vorliegenden Fall hat sich der kantonale Gesetzgeber auf die
Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt,
bezogen (Art. 8 Ziff. 3 KiBG/NW) und damit nicht an das Vorliegen eines
(gefestigten) Konkubinats angeknüpft. Das ist insofern nicht zu beanstanden,
als es sich bei den Gemeindebeiträgen für die familienergänzende
Kinderbetreuung unbestrittenermassen um ein kantonales bzw. kommunales
Leistungsfeld handelt (vgl. Art. 29 der Verfassung des Kantons Nidwalden vom
10. Oktober 1965 [SR 131.216.2]; Art. 6 ff. KiBG/NW). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer kann den Materialien zum KiBG/NW (Bericht des Regierungsrates
des Kantons Nidwalden vom 7. Februar 2012 zur Vernehmlassung) nicht entnommen
werden, dass der Gesetzgeber die Bemessung des Gemeindebeitrages mit dem
Vorliegen eines (gefestigten) Konkubinates verknüpfen wollte. Selbst wenn eine
solche Verknüpfung beabsichtigt wäre, müsste den Beschwerdeführern entgegen
gehalten werden, dass es in zeitlicher Hinsicht keine für alle rechtlichen
Materien einheitliche und verbindliche Definition der gefestigten
Lebensgemeinschaft gibt (Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.3). Die
unterschiedlichen Definitionen der gefestigten Lebensgemeinschaft stellen
sodann auch keine im Sinne des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV
unzulässige Differenzierung dar (Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.5).

3.4.4. Entscheidend ist hier aber Folgendes: Indem die Gemeinde Hergiswil bei
der Berechnung des Gemeindebeitrages das Einkommen und das Vermögen des
Beschwerdeführers 2 nur zur Hälfte berücksichtigt hat, kann ihr im Ergebnis
nicht vorgeworfen werden, den Umstand des verhältnismässig kurzen
Zusammenwohnens der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt zu haben. Zwar wäre
es auch vertretbar, das Einkommen und das Vermögen des Beschwerdeführers 2
angesichts der kurzen Periode gemeinsamen Zusammenwohnens überhaupt nicht zu
berücksichtigen wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. Unter dem
Blickwinkel der Willkürprüfung (vgl. E. 2 hiervor) erweist sich die
Vorgehensweise der Gemeinde Hergiswil im Ergebnis indes nicht als
offensichtlich unhaltbar.

3.4.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt damit auch keine
"offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung" vor, indem die
Vorinstanzen die bundesgerichtliche Praxis zum gefestigten Konkubinat im
Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe nicht berücksichtigt
haben.

4. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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