II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_143/2016 Verfügung vom 16. Juni 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Blum&Grob Rechtsanwälte AG, gegen Gemeinde Fehraltdorf, vertreten durch das Gemeindesteueramt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rajower, Kantonales Steueramt Zürich. Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010, 2012, 2013; Sicherstellungsverfügung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Dezember 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010 sowie 2012 und 2013, in die Verfügung vom 7. April 2016, womit das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen vorläufig sistiert wurde, in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016, worin dieser erklärt, dass die Parteien einen Vergleich abgeschlossen haben und die Beschwerdeführerin gestützt darauf die Beschwerde zurückziehe, wobei allfällige Kosten gemäss Vergleich von der Beschwerdeführerin übernommen würden und die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichteten, in Erwägung, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 19. Mai 2016 abgeschrieben werden kann, dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG), wie sie dies unter Hinweis auf die Vereinbarung auch beantragt, dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigungen geschuldet sind, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juni 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben