Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_143/2016

Verfügung vom 16. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling,
Blum&Grob Rechtsanwälte AG,

gegen

Gemeinde Fehraltdorf, vertreten durch das Gemeindesteueramt,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rajower,
Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010, 2012, 2013; Sicherstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 16. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend
Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010 sowie
2012 und 2013,
in die Verfügung vom 7. April 2016, womit das bundesgerichtliche Verfahren im
Hinblick auf Vergleichsverhandlungen vorläufig sistiert wurde,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016, worin
dieser erklärt, dass die Parteien einen Vergleich abgeschlossen haben und die
Beschwerdeführerin gestützt darauf die Beschwerde zurückziehe, wobei allfällige
Kosten gemäss Vergleich von der Beschwerdeführerin übernommen würden und die
Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichteten,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter
über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs entscheidet,
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 19. Mai 2016
abgeschrieben werden kann,
dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG), wie sie dies unter
Hinweis auf die Vereinbarung auch beantragt,
dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigungen geschuldet sind,

 verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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