Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.141/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_141/2016, 2C_142/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011; direkte Bundessteuer 2011.

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 17. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens "X.________", welches am 30.
November 2004 im Handelsregister eingetragen worden war. Zweck des
Einzelunternehmens ist die "Unabhängige Vermögensverwaltung".

B. 
Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 setzte die Steuerkommission/
Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Steuern von
A.________ wie folgt fest:

+-------------------------------------------------------------+
|    |Kantons- und Gemeindesteuern|Direkte Bundessteuer       |
|----+----------------------------+---------------------------|
|    |Einkommen: Fr. 964'600.--   |                           |
|2010|                            |Einkommen: Fr. 969'900.--  |
|    |Vermögen: Fr. 0.--          |                           |
|----+----------------------------+---------------------------|
|    |Einkommen: Fr. 62'400.--    |                           |
|2011|                            |Einkommen: Fr. 1'116'300.--|
|    |Vermögen: Fr. 0.--          |                           |
+-------------------------------------------------------------+

Die gegen die Veranlagung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz am 17. Dezember 2015 ab.

C. 
A.________ erhebt am 9. Februar 2016 zwei gleichlautende Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die kantonale Steuerverwaltung
anzuweisen, in der Steuerveranlagung 2011 sowohl für die direkte Bundessteuer
als auch für die kantonalen Einkommenssteuern einen Kapitalverlust von Fr.
750'000.-- auf der Beteiligung der Y.________ AG zu berücksichtigen; zudem sei
die interkantonale Steuerausscheidung für das Steuerjahr 2011 entsprechend
anzupassen.
Das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf
Vernehmlassung. Die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer
schliesst auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen die angefochtenen Urteile ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art.
146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG;
SR 642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Steuerpflichtiger zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten, soweit
damit die Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Korrektur der Veranlagung
verlangt wird. Der Antrag, die interkantonale Steuerausscheidung 2011 sei
anzupassen, ist akzessorisch zum Hauptantrag, weshalb sich eine separate
Behandlung erübrigt.

1.2. Stehen - wie hier - sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons-
und Gemeindesteuern zur Diskussion, so hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich
zwei Entscheide zu fällen, wobei beide im gleichen Akt ergehen können (vgl. BGE
135 II 260 E. 1.3.1 S. 262). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits
grundsätzlich zwei Beschwerden an das Bundesgericht einzureichen, welche
wiederum in der gleichen Rechtsschrift enthalten sein können.
Die Vorinstanz hat die direkte Bundessteuer und die Kantons- und
Gemeindesteuern im gleichen Akt behandelt, so dass zwei gleichlautende
Entscheide vorliegen. Diese hat der Beschwerdeführer korrekt angefochten mit
zwei gleichlautenden Beschwerden, welche sowohl die direkte Bundessteuer als
auch die Kantons- und Gemeindesteuern betreffen. Das Bundesgericht hat
dementsprechend zwei Dossiers angelegt. Da beide Steuerarten auf demselben
Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die beiden
Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu
erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60
f. mit Hinweis, vgl. auch Urteil 2C_182/2014 vom 26. Juli 2014 E. 1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

 I. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Im Verfahren vor der Vorinstanz waren die Veranlagungen betreffend die
Steuerjahre 2010 und 2011 zu überprüfen. Unter dem Titel "Kapitalverlust"
beantragt der Beschwerdeführer, bei der Einkommenssteuer für das Steuerjahr
2011 einen Abzug von Fr. 750'000.-- zu berücksichtigen. Die Veranlagung für das
Steuerjahr 2010 ficht er nicht mehr an. Streitig ist somit einzig die Frage, ob
für die Steuerperiode 2011 ein Wertverlust im Umfang von Fr. 750'000.-- auf der
Beteiligung an der Y.________ AG zu berücksichtigen ist.

3.2. Im Unterschied zur Verwaltung für die direkte Bundessteuer qualifizierte
die Vorinstanz nicht nur die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Vermögensverwalter im Rahmen der Einzelfirma, sondern auch dessen Tätigkeit als
Investor ("Private Equity") als selbständige Erwerbstätigkeit. Sie erwog,
Direktinvestitionen seien insbesondere im Private Equity-Bereich mit grossen
Risiken verbunden und brächten einen erheblichen Betreuungsaufwand mit sich.
Dies dürfte regelmässig über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen
hinausgehen und die Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
erfüllen. Privatanleger würden kaum in Private Equity investieren. Im
vorliegenden Fall könnten die Investitionen im Private Equity-Bereich auch als
sinnvolle Ergänzung des ursprünglichen Geschäftsbereichs der
Vermögensverwaltung betrachtet werden. Für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen
spreche das vom Beschwerdeführer verfolgte Geschäftsmodell, parallel zu seinem
eigenen Engagement im Private Equity-Bereich weitere Investoren für die Anlage
im Private Equity-Bereich gewinnen zu können. Damit eröffne sich das Potenzial,
den Geschäftsbereich der Vermögensverwaltung auszudehnen und das
Geschäftsergebnis im Bereich der Vermögensverwaltung zu verbessern.
Schliesslich würden der enge Konnex zur beruflichen Tätigkeit und die
speziellen Fachkenntnisse des Beschwerdeführers auf einen gewerbsmässigen
Quasi-Wertschriftenhandel schliessen lassen. Auch die Tatsache, dass den
Direktinvestitionen im Private Equity-Bereich vertiefte Abklärungen
vorausgingen und es sich um risikoreiche Anlagen mit hohen Beträgen handle,
deute auf ein gewerbsmässiges Vorgehen hin.
Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit des Abzugs von
Fr. 750'00.-- von der Einkommenssteuer 2011 ist somit im Licht der Bestimmungen
über die selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen.

3.3. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18
Abs. 1 DBG). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Dazu gehören
insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen nach Art. 28 und 29 DBG
(Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG) und die eingetretenen und verbuchten Verluste auf
Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG). Abschreibungen sind Aufwand,
weshalb sie sich auf die Erfolgsrechnung auswirken. Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, müssen planmässig abgeschrieben
werden (aus steuerlicher Sicht vgl. Art. 28 Abs. 2 DBG). Kommt es dagegen zu
einer unvorhergesehenen, erheblichen Wertbeeinträchtigung (Impairment), so kann
im gleichen Jahr eine ausserplanmässige Abschreibung nötig sein, sofern das
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ohne diese zu hoch bewertet wäre
(Vorsichtsprinzip, Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Dies
erfolgt durch eine Wertberichtigung gemäss Art. 960 Abs. 3 OR (vgl. zum Ganzen
Urteil 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4).

3.4. Der Beschwerdeführer erwarb am 20. April 2010 eine Beteiligung an der
Y.________ AG für Fr. 1 Mio. und aktivierte diese in der Bilanz seiner
Einzelunternehmung. In der Jahresrechnung 2010 nahm er auf dieser Beteiligung
eine Wertberichtigung im Umfang von Fr. 750'000.-- vor. Am 5. Dezember 2011
veräusserte er die Beteiligung zum Preis von insgesamt Fr. 250'000.-- an die
Z.________ AG.
Entgegen der Deklaration des Beschwerdeführers wurde die Wertberichtigung von
Fr. 750'000.-- in der Veranlagung 2010 nicht zum Abzug von der Einkommenssteuer
zugelassen. Im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2014 hielt die Verwaltung
für die direkte Bundessteuer daran fest mit der Begründung, die Beteiligung an
der Y.________ AG befinde sich im Privatvermögen des Beschwerdeführers, so dass
eine Wertberichtigung ausgeschlossen sei. Demgegenüber qualifizierte die
Vorinstanz, wie in E. 3.2 dargelegt, die Beteiligung an der Y.________ AG als
dem Geschäftsvermögen zugehörig. Die geltend gemachte Wertberichtigung um Fr.
750'000.-- auf der Beteiligung liess sie jedoch nicht zu, weil der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich belegt habe, inwiefern die
Wertberichtigung geschäftsmässig begründet gewesen sei. Der Nachweis lasse sich
auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beteiligung am 5.
Dezember 2011 zum Preis von insgesamt Fr. 250'000.-- an die Z.________ AG
verkauft habe, per Stichtag 31. Dezember 2010 nicht rechtsgenüglich erbringen.

3.5. Die Entscheidung der Vorinstanz, die Wertberichtigung von Fr. 750'000.--
auf der Beteiligung an der Y.________ AG im Steuerjahr 2010 nicht zum Abzug
zuzulassen, hat eine Abweichung der steuerlich relevanten Abschlusszahlen
gegenüber dem handelsrechtlichen Abschluss zur Folge. Um diese Abweichung
festzuhalten, hat die Steuerbehörde eine Steuerbilanz zu führen. Darin ist die
fragliche Beteiligung weiterhin - also über das Jahr 2010 hinaus - mit Fr. 1
Mio. eingebucht, während der entsprechende Wert in der Handelsbilanz nur noch
Fr. 250'000.-- beträgt.
Wird nun die Beteiligung in einem späteren Jahr veräussert, so hat dies zur
Folge, dass handelsrechtlich die Beteiligung ausgebucht wird (Bank/Beteiligung
bzw. - vorliegend nicht relevant - allenfalls zusätzlich eine erfolgswirksame
Buchung der Differenz Verkaufspreis/Buchwert). Steuerlich wird eine analoge
Buchung (Bank/Beteiligung) im gleichen Betrag vorgenommen. Im vorliegenden Fall
wurde die Beteiligung zum - handelsrechtlichen - Buchwert von Fr. 250'000.--
veräussert. Da jedoch der Wert der Beteiligung in der Steuerbilanz Fr. 1 Mio.
betrug, verblieb - steuerrechtlich - ein Saldo von Fr. 750'000.--. Nachdem die
Beteiligung im Jahr 2011 veräussert worden ist, muss dieser Saldo ausgebucht
werden (ausserordentlicher Aufwand/Beteiligung Fr. 750'000.--).

3.6. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz die Veranlagungen für die
Steuerjahre 2010 und 2011 angefochten. Somit hätte die Vorinstanz die Korrektur
in der Steuerbilanz des Jahres 2011 vornehmen und den Abzug von Fr. 750'000.--
zulassen müssen.

4. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer 2011 gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die
Sache ist zur Neuberechnung der Steuer unter Gewährung des Abzugs von Fr.
750'000.-- von der Einkommenssteuer an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 II. Kantons- und Gemeindesteuern

5.
Die massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts zu den Einkommenssteuern
und Abzügen bei selbständiger Erwerbstätigkeit entsprechen den in E. 3.3
zitierten bundesrechtlichen Bestimmungen. Es sind § 17 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200), §
19 Abs. 1 StG/SZ sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StG/SZ. Gestützt auf diese
Bestimmungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer
verwiesen werden. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend die Kantons-
und Gemeindesteuern 2011 gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Sache ist zur Neuberechnung der Steuer unter Gewährung des Abzugs von Fr.
750'000.-- von der Einkommenssteuer an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 III. Kosten und Entschädigung

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- dem
unterliegenden Kanton Schwyz, um dessen Vermögensinteresse es geht,
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Neuberechnung der Steuern
sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_141/2016 und 2C_142/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird gutgeheissen. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2015 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung der Steuer sowie zur Neuverlegung
der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird
gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17.
Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung der Steuer
sowie zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

5. 
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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