Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.138/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_138/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

Staat Zürich,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Staatsbeiträge (negative Schwankungsfonds),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 16. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss § 7 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 1. April 1962 über die
Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Jugendheimegesetz, JHG) leistet der
Kanton anerkannten privaten Trägern für von ihnen geführte Jugendheime
Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Per 2008
wurden die Jugendheime mit dem Wechsel vom Defizit- zum Pauschalierungssytem
zur Äufnung eines sogenannten Schwankungsfonds verpflichtet, welcher im
Hinblick auf die Auszahlung der pauschalierten Kostenanteile als
zweckgebundenes Rücklagenkapital bilanziert werden musste und der Deckung von
Verlusten aus Vorjahren dienen sollte. Die entsprechende Regelung erfolgte auf
Verordnungsstufe (eingefügt in die Verordnung vom 4. Oktober 1962 über die
Jugendheime [Jugendheimeverordnung, JHV]). Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich erklärte die Regelung mit Urteil vom 26. Oktober 2011 für unzulässig.
Als Folge davon beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. September
2012 eine rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzte Änderung der
Jugendheimeverordnung, wobei er im Prinzip zum Defizitdeckungssystem
zurückkehrte und namentlich die Vorschrift zum Schwankungsfonds aufhob. In den
Übergangsbestimmungen legte er fest, dass die im Schwankungsfonds geäufneten
Mittel bei der Ausrichtung der Kostenanteile berücksichtigt würden. Eine
Antwort darauf, wie zu verfahren ist, wenn der Schwankungsfonds einen negativen
Saldo aufweist, lässt sich den Übergangsbestimmungen offenbar nicht entnehmen.

1.2. Die Stiftung X.________ ist Trägerin verschiedener Jugendheime im Kanton
Zürich. Am 7. Juni 2013 ersuchte sie das Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich darum, die bei drei ihrer Betriebe bestehenden negativen Saldi
der Schwankungsfonds auszugleichen und die Zahlung innert drei Monate ab dem
Entscheid vorzunehmen. Das Amt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 22. Juli
2013 ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich am 7. August 2015 ab.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und hob
diesen sowie die Verfügung des Amts für Jugend und Berufsberatung auf; die
Sache wurde im Sinne der Erwägungen an das erstinstanzliche Amt zurückgewiesen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2016
beantragt die Stiftung X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerde das Jugendheim
Y.________ betreffend abgewiesen wurde; die Angelegenheit sei an das Amt für
Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen und dieses sei in Ergänzung des
angefochtenen Urteils zusätzlich anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin für das
Jugendheim Y.________ einen Massnahmenplan auszuarbeiten, welcher den negativen
Schwankungsfonds auszugleichen vermag.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide
zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter
bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, mit welchem
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen
(BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es
sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein
rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls
liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil
2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14;
s. auch Urteil 2C_1144/2015 und 2C_1145/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 2.1).
Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann
keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das
Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil
2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1).

2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, selber zu
entscheiden; vielmehr hat es die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen,
"damit diese (s) prüft, ob der Beschwerdeführerin für die Jugendheime.......
und Y.________ in den Jahren 2012 bis 2014 aufgrund einer Berechnung nach dem
Modell der Tagespauschalen ein höherer Staatsbeitrag zusteht; eine allfällige
positive Differenz ist der Beschwerdeführerin auszuzahlen." Die
Beschwerdeführerin stellt fest, dem zuständigen Amt für Jugend und
Berufsberatung werde "einzig eine Berechnung nach festgelegten Grundsätzen
(Modell mit Tagespauschalen) für eine exakt definierte Zeitperiode (2012 bis
2014) aufgetragen, wobei es zur Auszahlung eines objektiv bestimmbaren Betrags
(allfällige positive Differenz) angewiesen wird." Schon aus diesen
Formulierungen ergibt sich, dass es nicht um eine blosse Vollzugshandlung geht,
bei welcher bloss noch Rechenfehler entstehen können. Vollends zeigen dies die
Äusserungen der Beschwerdeführerin in Rz 13 ihrer Rechtsschrift. Es geht um die
Anwendung der zwischen 2008 und 2011 geltenden Verordnungsnormen sowie um
die   Umsetzung zahlreicher Vorgaben aus Richtlinien. Es handelt sich dabei um
eine typische Subsummierungsarbeit; es sind verschiedene Regeln anzuwenden und
konkret umzusetzen. Es lässt sich nicht ernsthaft vertreten, der Behörde
verbleibe dabei überhaupt kein Spielraum. Es kann daher insbesondere nicht
ausgeschlossen werden, dass das Bundesgericht sich mit der Streitsache ein
weiteres Mal befassen muss.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich mithin nicht um einen Endentscheid.
Dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gemäss
Art. 93 BGG erfüllt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, wie es sich mit dem Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG verhält.

2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anlass, dem Antrag auf
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, wird doch die
Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise durch die
Vergleichsverhandlungen beeinflusst.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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