Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.134/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_134/2016

Urteil vom 4. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Studentconsulting AG,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Einreise zum Verbleib beim Ehemann,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 22. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. B.________ (geb. 1977), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik,
arbeitete in den Jahren 2000 und 2001 im Rahmen von
Kurzaufenthaltsbewilligungen als Kabaretttänzerin in der Schweiz. Am 12.
November 2001 heiratete sie in der Dominikanischen Republik den Schweizer
Staatsbürger A.A.________ (geb. 1967). Nach der Einreise in die Schweiz am 11.
April 2002 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
(letztmals verlängert bis 10. April 2004). Am 3. Mai 2004 teilte A.A.________
dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, seine Frau habe nie an der
gemeinsamen Adresse gewohnt und er habe schon seit Längerem keinen Kontakt mehr
zu ihr.
Am 25. Februar 2005 kehrte B.A.________ in die Schweiz zurück. Nachdem das
Migrationsamt am 28. April 2005 in Aussicht gestellt hatte, ihr den weiteren
Aufenthalt wegen missbräuchlichen Festhaltens an der Ehe mit A.A.________ zu
verweigern, teilten die Eheleute am 3. Mai 2005 schriftlich mit, sie hätten
sich noch einmal zusammengerauft und würden seit April 2005 endlich
zusammenwohnen. Daraufhin erhielt B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann (letztmals verlängert bis 11. Januar 2008).
Ende des Jahres 2007 informierte A.A.________ das Migrationsamt, er und seine
Frau hätten die eheliche Gemeinschaft im April 2007 aufgegeben.
Im März 2008 verliess B.A.________ die Schweiz erneut und stellte am 27. Juni
2008 einen Visumsantrag. Dieser wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich
sinngemäss als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung behandelt und
am 30. Oktober 2008 abgewiesen. Gemäss den Erwägungen des Migrationsamts hatte
B.A.________ am 13. Februar 2008 Anzeige gegen A.A.________ wegen häuslicher
Gewalt erstattet. Am 27. Mai 2009 wurde die Ehe geschieden.
Am 4. Oktober 2013 schlossen B.________ und A.A.________ in der Dominikanischen
Republik erneut die Ehe.

1.2. B.A.________ ersuchte am 18. November 2013 um Erteilung einer
Einreisebewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich behandelte den Antrag
wiederum als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann und wies dieses am 18. Februar 2015 ab.
A.A.________ und B.A.________ rekurrierten erfolglos bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 5. Oktober 2015). Die
dagegen erhobene Beschwerde der Eheleute wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich am 22. Dezember 2015 ab.

1.3. A.A.________ erhebt am 4. Februar 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und B.A.________ die Einreisebewilligung zu
erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.

2.

2.1. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die
Einreise ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Allerdings wurde das Gesuch um
Bewilligung der Einreise von Beginn an wie ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung behandelt. So wendeten das Migrationsamt, die
Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz die Bestimmungen des AuG (SR 142.20)
über den Anspruch auf Familiennachzug und dessen Erlöschen (Art. 51 Abs. 1 lit.
a AuG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG) an. Das Rechtsbegehren, B.A.________ sei die
Einreisebewilligung zu erteilen, ist daher im Licht der vorangegangenen
Entscheide zu interpretieren und als Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann entgegenzunehmen (vgl. auch -
trotz etwas anderer Konstellation - Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E.
1.2.1 und 1.2.2). Der Antrag ist zulässig, da ein Anspruch gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AuG grundsätzlich in Betracht kommt. Der Ehemann ist gemäss Art. 89 Abs.
1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert, denn er hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Urteils. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche von
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (vgl. E. 2.1), wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG
und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen. Darunter fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, deren
Vorliegen indessen nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 128 II 145 E.
2.2 S. 151). Ein Bewilligungsanspruch entfällt, wenn die Ehe einzig geschlossen
wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest
einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte
(Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.1). Liegt im Zusammenhang mit dem
Bewilligungsverfahren ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, sind zugleich
die Voraussetzungen für den Widerruf (bzw. die Nichtverlängerung oder
Nichterteilung) der Bewilligung erfüllt (vgl. auch Urteile 2C_563/2013 vom 9.
Januar 2014 E. 3.3; 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4; 2C_205/2010 vom 16. Juli
2010 E. 3.3). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kann diesfalls gestützt
auf Art. 62 lit. a AuG verweigert werden.

3.2. Die Vorinstanz erwog, das von der Ehefrau während der ersten Ehe gezeigte
Verhalten lege den Schluss nahe, dass zumindest die zweite Eheschliessung rein
ausländerrechtlich motiviert war. Dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei,
den Kontakt zu seiner Frau zu pflegen, ändere daran nichts. Während acht
Ehejahren sei keine eigentliche Ehegemeinschaft geführt worden und der
Beschwerdeführer habe bereits in Bezug auf die erste Ehe den Verdacht
geäussert, es könnte sich um eine Scheinehe handeln. Bei der Befragung im
Zusammenhang mit der zweiten Eheschliessung habe die Ehefrau das Datum der
Hochzeit, die Adresse des Beschwerdeführers (an der sie während der ersten Ehe
zusammen mit ihm gelebt haben wollte) sowie dessen Geburtsdatum nicht auf
Anhieb nennen können.

3.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Auch wenn der Ehewille
auf seiner Seite vorhanden sein mag, trifft dies offensichtlich auf
B.A.________ nicht zu. Nach Auskunft des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2004
hatten er und seine Frau schon während der ersten Ehe - abgesehen von wenigen
Tagen - nie zusammengelebt. Am 3. Juni 2004 erkundigte sich seine damalige
Rechtsanwältin beim Migrationsamt nach dem Aufenthaltsort der Ehefrau, weil ihr
Mandant sich von dieser scheiden lassen wolle. In der Folge änderte der
Beschwerdeführer seine Meinung hinsichtlich der angestrebten Scheidung
mehrmals: Am 22. November 2004 teilte er dem Migrationsamt mit, die Scheidung
sei hinfällig. Gegenüber der gleichen Behörde äusserte er jedoch am 14. März
2005 den Verdacht, seine Frau habe ihn belogen und benutzt, um eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sie sei ohne sein Wissen in die Schweiz
eingereist und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Er wolle nun das
Scheidungsbegehren unverzüglich einreichen. Offenbar aber gelang es
B.A.________, ihn davon abzuhalten. Im Mai 2005 konnten die Eheleute den
Verdacht auf Scheinehe zerstreuen, indem sie erklärten, dass sie nun "endlich"
zusammenwohnen würden. Drei Jahre später wurde die Ehe geschieden, wobei es zu
einer Anzeige seitens der Ehefrau wegen häuslicher Gewalt gekommen war. Sie
beschuldigte den Ehemann, er habe sie geschlagen, in der Wohnung eingeschlossen
und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer wies diese Vorwürfe in der
polizeilichen Befragung entschieden zurück und äusserte den Verdacht, seine
Frau versuche den getrennten Wohnsitz zu begründen und so den Verdacht auf
Scheinehe zu entkräften. Das Strafverfahren wurde offenbar eingestellt.
Bei dieser Vorgeschichte wird nicht klar, warum der Beschwerdeführerein zweites
Mal die Ehe mit B.A.________ einging. Er hat seine Meinung mehrmals geändert
und anscheinend immer wieder gehofft, die Ehe tatsächlich leben zu können.
Jedoch lässt das Verhalten der Frau, welche immer wieder monatelang ausser
Landes war und dann jeweils ohne sein Wissen einreiste, keinen anderen Schluss
zu, als dass jedenfalls die zweite Ehe von ihrer Seite her nur zum Schein
geschlossen worden ist.
Die Anrufung der Garantien zum Schutz des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist daher von vornherein unbehelflich. Das Recht auf
Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV und Art. 12 EMRK ist ebenfalls nicht
tangiert, da eine Scheinehe vorliegt.
Auch das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hilft dem
Beschwerdeführer nicht weiter. Art. 121 Abs. 1 BV überträgt dem Bund die
Gesetzgebung betreffend Aufenthaltsregelungen für ausländische Personen. Die
steigende Anzahl binationaler Ehen ändert nichts daran, dass ausländische
Personen kein originäres Aufenthaltsrecht haben. Eine diskriminierende
Anwendung der Regeln über den Familiennachzug ist nicht ersichtlich.

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Aufgrund des Gesagten erweist sie sich als
aussichtslos, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist. Die Vertreterin des Beschwerdeführers (eine Aktiengesellschaft) hätte
ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung gehabt, da nur patentierte Anwälte
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden können (Art. 64 Abs. 2 BGG;
BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4; 132 V 200 E. 4.2 S. 201 f.). Dem Beschwerdeführer
sind die (umständehalber stark reduzierten) Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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