Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.132/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_132/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jeton Kryeziu,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
gerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
vom 18. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1973) stammt aus dem Kosovo. Er ist Vater der drei in seiner
Heimat geborenen ausserehelichen Kinder B.________ (geb. 1995), C.________
(geb. 2003) und D.________ (geb. 2005). Nach einem negativ verlaufenen
Asylverfahren anfangs des Jahres 2000 galt er als verschwunden. Am 18. März
2004 heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte serbische
Schwester der Mutter seiner Kinder, E.________. Aufgrund dieser Ehe wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 29. Oktober 2007 lehnte das Amt für
Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg das Gesuch von A.________ ab,
den Kindern die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Der
Entscheid blieb unangefochten. Seit dem 10. März 2010 verfügt A.________ über
die Niederlassungsbewilligung. Am 7. Februar 2011 wurde die Ehe
A.________-E.________ geschieden.

B.
Am 26. Februar 2013 ersuchte A.________ erneut darum, seine drei Kinder in die
Schweiz nachziehen zu können, was das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg am 27. Mai 2015 ablehnte. Beim entsprechenden Verfahren war es
zu Verzögerungen gekommen, da A.________ im Jahr 2013 vorübergehend arbeitslos
war und dem Amt die von ihm zusätzlich eingeforderten Unterlagen erst am 3.
September 2014 einreichte. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte
am 18. Dezember 2015 die Verfügung des Amtes für Bevölkerung und Migration.
Beide Instanzen gingen davon aus, dass das Nachzugsgesuch verspätet eingereicht
worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
(Teil-) Familiennachzug bestünden.

C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Freiburg aufzuheben und den beantragten Familiennachzug zu gestatten;
allenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der angefochtene
Entscheid beeinträchtige seinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Sinne
von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV); im Übrigen hätten die kantonalen Behörden
den Sachverhalt nicht zutreffend erstellt, sondern ihren Entscheid auf blosse
Mutmassungen und Vorurteile gestützt.
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, das Kantonsgericht
des Kantons Freiburg und das Staatssekretariat für Migration beantragen, die
Beschwerde abzuweisen. A.________ hat in Kenntnis der entsprechenden
Stellungnahmen an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in französischer Sprache
eingereicht worden, hingegen wurden die kantonalen Verfahren auf Deutsch
geführt. Da kein Grund geltend gemacht wird oder ersichtlich ist, weshalb das
bundesgerichtliche Urteil nicht - der gesetzlichen Regel entsprechend - in der
Sprache des angefochtenen Entscheids abzufassen sein sollte, ergeht das
vorliegende Urteil auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat am
26. Februar 2013, somit nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes, ein
zweites Mal darum ersucht, seine drei Kinder in die Schweiz nachziehen zu
können. Hierauf besteht grundsätzlich ein gesetzlicher (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 126 Abs. 3 AuG), verfassungs- (Art. 13 BV) sowie konventionsrechtlicher
Anspruch (Art. 8 EMRK), wobei für die gesetzliche Fristberechnung darauf
abzustellen ist, wann das Gesuch eingereicht wurde (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4
S. 499 ff. mit Hinweisen). Kein Anspruch besteht gestützt auf Art. 13 BV bzw.
Art. 8 EMRK mehr für die Tochter B.________, da diesbezüglich der Zeitpunkt des
Entscheids und nicht der Gesuchseinreichung ausschlaggebend ist: B.________ ist
volljährig und zwischen ihr und ihrem Vater besteht kein besonderes, über die
üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb
Art. 8 EMRK auf ihre Situation keine Anwendung findet (BGE 129 II 11 E. 2 S.13
f.; 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Auf die Beschwerde ist hinsichtlich des Anspruchs
aus Art. 43 Abs. 1 AuG für alle drei Kinder einzutreten; für B.________ nicht,
soweit der Beschwerdeführer sich auch für sie auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK
beruft. Ob die (einzelnen) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine
Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass in
vertretbarer Weise ein Anspruch auf den Nachzug geltend gemacht wird (vgl. BGE
137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 128 II 145 E. 1.1.5;
Urteil 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 1.2 [zu Art. 44 und 47 AuG]).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit
entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass
und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).

1.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor
dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu
wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu seiner
Situation nicht zur Kenntnis genommen bzw. willkürlich gewürdigt. Mit den
Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu seinen im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Argumenten setzt er sich kaum weiterführend auseinander. Er
stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich seine
Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern
deren Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar wären.

1.3.3. Im Verfahren vor Bundesgericht genügt es nicht, einfach eine abweichende
Auffassung zu wiederholen und zu behaupten, die beanstandete Beweiswürdigung
sei unhaltbar bzw. stütze sich - so der Beschwerdeführer - "sur des  a priori
 "; es muss vielmehr verfassungsbezogen und  im Einzelnen dargelegt werden,
weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar zu
gelten hat, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw.
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder dem
Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4
S. 148 mit Hinweisen). Dies tut der Beschwerdeführer nicht; seine
diesbezüglichen Einwände sind appellatorischer Natur. Der rechtlichen
Beurteilung wird im Folgenden die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.

2.

2.1. Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch
auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1).
Kinder über zwölf Jahre müssen innert zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz
2). Ein nachträglicher (Teil-) Familiennachzug, d.h. ein solcher ausserhalb der
Nachzugsfristen zu einem der Elternteile, wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe hierfür sprechen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Der
Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, der Nachzug seiner
Kinder erfolge fristgerecht, weshalb ausschliesslich noch zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz die Tragweite von Art. 47 Abs. 4 AuG verkannt bzw. diesen
konventions- oder verfassungswidrig angewandt hat.

2.2.

2.2.1. Sinn und Zweck der Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42
ff. AuG ist es, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen
frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende
Schulbildung in der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl
2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 20; Urteile 2C_201/2015 vom 16.
Juli 2015 E. 3.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6). Die Regelung des
Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine
Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben
zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff.,
2005 S 305 ff.). Den Fristen in Art. 47 AuG kommt somit auch die Funktion zu,
den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich
praxisgemäss um ein legitimes (staatliches) Interesse, um im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284
E. 2.1 S. 288; Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_914/2014 vom
18. Mai 2015 E. 4.1).

2.2.2. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf
Einreise und Aufenthalt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.,
je mit Hinweisen); soweit ein solcher besteht, gilt er zudem nicht absolut:
Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich eine solche dennoch als
zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem
legitimen Zweck dient und in einer "demokratischen Gesellschaft als notwendig"
erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Art. 8 EMRK hindert
die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden
(BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250).

2.3.

2.3.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind gegeben,
wenn das Kindeswohl letztlich nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE
137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck
der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor
Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinnes entleert werden (vgl. das Urteil 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E.
2.4.3); dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber dennoch so zu handhaben, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im
Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteile 2C_147/
2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1;
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E.
5.1.1). Ein entsprechender wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes
oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und
keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt regelmässig kein
solcher vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen,
die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass
das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz
gerissen wird (vgl. die Urteile 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4; 2C_303/
2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2 mit
Hinweis).

2.3.2. Wenn die kantonalen Behörden den nachträglichen (Teil-) Familiennachzug
im vorliegenden Fall nicht bewilligt haben, ist dies - gestützt auf den für das
Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E. 1.3.3) -
nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat mit der Schwester seiner
(späteren) Gattin drei Kinder gezeugt, bevor bzw. während er in der Schweiz mit
dieser verheiratet war. In der Folge blieben die Kinder vorerst in der Obhut
der Mutter; am 15. Februar 2006 wurde das Sorgerecht dem Beschwerdeführer
übertragen. Die Kinder lebten danach bei ihrer Grossmutter und nach deren Tod
(2007) wiederum bei der Mutter bzw. ab August 2007 bei der Schwiegermutter,
nachdem es zwischen der Mutter und den Kindern zu Spannungen gekommen sein
soll. Seit der Scheidung im Februar 2011 nahm sich eine Tante (Schwester des
Beschwerdeführers) der Kinder an. Das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg liess über die Schweizer Botschaft im Kosovo die Verhältnisse
überprüfen, was den Einwand des Beschwerdeführers entkräftet, dieses habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Anforderungen an seine
Mitwirkungspflichten überhöht. Die Abklärungen ergaben, dass die Kinder
tatsächlich seit 2011 bei ihrer Tante lebten, indessen auch noch Kontakte zu
ihrer Mutter unterhielten. Der Beschwerdeführer besucht sie seinerseits ein-
bis zweimal pro Jahr, wobei sie dann mit ihm jeweils in seinem Haus in
U.________ leben.

2.3.3. Der Beschwerdeführer hat sein zweites Nachzugsgesuch gerade zehn Tage
vor der Volljährigkeit seiner Tochter eingereicht, was darauf hinweisen könnte,
dass es beim umstrittenen Familiennachzug (auch) um andere Gründe ging, als die
(Teil-) Familie zusammenzuführen. Auf jeden Fall haben sich die Verhältnisse
nicht derart geändert, dass sich ein Nachzug der Kinder aus wichtigen
familiären Gründen rechtfertigen würde: Diese sind in der Heimat in der
Grossfamilie untergebracht und dort kulturell, sprachlich und schulisch
verwurzelt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass, wie der Beschwerdeführer
einwendet, B.________ mit zufriedenstellenden Noten Deutschkurse besucht hat.
Die beiden jüngeren Kinder verfügen über keinerlei Kenntnisse der
schweizerischen Verhältnisse und sprechen keine der hiesigen Sprachen. Allen
drei dürfte es - sei es berufs- oder schulmässig - schwer fallen, sich rasch in
die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Es erscheint unter diesen Umständen
wenig sinnvoll, sie aus ihrem vertrauten Umfeld herauszureissen, nachdem sie
seit ihrer Geburt in der Heimat betreut wurden. Zwar kommt es immer wieder vor,
dass Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil trotz allfälliger
Integrationsschwierigkeiten immigrieren, doch lässt der Gesetzgeber dies bei
einem (nachträglichen) Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG nur bei
"wichtigen familiären Gründen" zu, wobei sämtliche Elemente wie das Alter, das
Ausbildungsniveau, die Sprachkenntnisse, aber auch die künftige Art und
Qualität der Betreuung bzw. die Integrationschancen der Kinder in der Schweiz
zu berücksichtigen sind. Hat das Kind nur noch einen Elternteil kann in der
Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem
getrennt zu leben; ferner ist, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, eine
gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung mit jeder familiären Umsiedlung
verbunden und kann für sich allein nicht bereits einen nachträglichen
Familiennachzug als unzulässig erscheinen lassen (Urteil 2C_303/2015 vom 20.
Februar 2015 E. 6.1). Entscheidend für die Bedeutung des Nachzugsgrunds ist -
wie dargelegt - die einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände sowohl in
der Heimat als auch in der Schweiz (vgl. Urteile 2C_578/2012 vom 22. Februar
2013 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1; 2C_508/2009
vom 20. Mai 2010 E. 5).

2.3.4. Der durch die Nachzugsfristen angestrebte frühe Familiennachzug will die
Integration von ausländischen Kindern erleichtern. Kleine Kinder sind eher in
der Lage, sich an eine neue familiäre, soziale und kulturelle Umgebung
anzupassen, da ihr Bezugsfeld in erster Linie noch auf die Familie ausgerichtet
ist; bei Jugendlichen oder Heranwachsenden kann sich dies im Hinblick auf die
bereits bestehenden Verwurzelungen in der heimischen Kultur als schwieriger
erweisen (vgl. BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f.). Es rechtfertigt sich deshalb in
solchen Situationen, ab einem bestimmten Alter ohne gewichtige familiäre Gründe
den Familiennachzug zu verweigern, wie der Gesetzgeber dies in Art. 47 Abs. 4
AuG getan hat. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Spannungen zwischen
seinen Kindern und der Mutter bzw. ihrer Tante beruft, bilden diese für sich
allein keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Teilfamiliennachzug;
solche Probleme sind regelmässig mit der Adoleszenz und der damit verbundenen
Loslösung von der Familiengemeinschaft verbunden. Der Beschwerdeführer
behauptet lediglich, dass niemand aus seiner Familie mehr bereit sei, sich um
seine Kinder zu kümmern; er belegt dies indessen nicht weiter (vgl.
diesbezüglich auch das Urteil 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.3). Die Kinder
befinden sich seit 2011 bei ihrer Tante, wobei der Beschwerdeführer keine
nachvollziehbaren wichtigen Gründe nennt, warum dies nicht weiterhin möglich
sein sollte bzw. weshalb sie nicht wieder bei ihrer Mutter leben könnten. Im
Übrigen hält er sich selber regelmässig in der Heimat auf, was ihm erlaubt, die
Beziehung zu seinen Kindern in der bisherigen, von ihm bei seiner Ausreise
selber gewählten Form (Besuche und wirtschaftliche Unterstützung)
aufrechtzuerhalten, nachdem er die gesetzlichen Nachzugsfristen hat
verstreichen lassen und tägliche Kontakte von der Schweiz aus mittels der Neuen
Medien möglich sind.

2.3.5. Der Beschwerdeführer hat sein Land vor fast zehn Jahren verlassen und
dabei die örtliche Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf genommen,
weshalb der verweigerte Familiennachzug weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV
verletzt. Aus Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) ergibt sich kein
direkt ableitbarer Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug (vgl.
Urteil 2C_125/2014 vom 12. Februar 2014 E. 4.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156
f.; 126 II 377 E. 5d S. 391 f.); das Bundesgericht trägt der Berücksichtigung
der Kindesinteressen im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotenen
Interessenabwägung als einem (wichtigen) Element unter anderen Rechnung.
Vorliegend liegt es im wohlverstandenem Interesse der Kinder, nicht ohne Not
aus dem heimischen Rahmen gerissen und in der Schweiz, die sie nicht kennen und
wo sie sich nie aufgehalten haben, vor schwer zu bewältigende
Integrationsprobleme gestellt zu werden. Der Anspruch auf einen nachträglichen
Familiennachzug hat sich in erster Linie an den nationalen gesetzlichen
Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den
konventionsrechtlichen Vorgaben genügen und insofern ein nationaler
Beurteilungsspielraum besteht, bei dessen Anwendung der EGMR sich praxisgemäss
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. das Urteil 2C_1075/2015 vom 28.
April 2016 E. 3 bezüglich eines Teilfamiliennachzugs).

2.3.6. Der berufstätige Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet und deshalb
nur beschränkt in der Lage, sich um seine Kinder zu kümmern. Soweit er darauf
hinweist, diese seien während seiner beruflichen Tätigkeit in der Schule und er
werde sie vorher und nachher betreuen, dürfte er die damit verbundenen
Schwierigkeiten und Belastungen unterschätzen, nachdem die beiden Söhne nicht
nur zu beaufsichtigen, sondern in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren
wären. Es dürfte bei einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegen seinen
Einwänden wohl wiederum an der volljährigen Tochter B.________ liegen, sich um
ihre Brüder zu kümmern, d.h. eine Rolle zu übernehmen, durch die sie sich
teilweise bereits in den ihr vertrauten Verhältnissen der Heimat überfordert
sah (Depression). Es ist kaum anzunehmen, dass ihr dies in einem gänzlich neuen
Umfeld leichter fallen dürfte. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Pflicht
der Behörden beruft, das Vorliegen einer Umgehungsehe sachverhaltlich zu
belegen, ist nicht ersichtlich, was er hieraus für den hier umstrittenen
nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG ableiten will; der
Gesetzgeber hat in seinem Konzept der Migrationssteuerung einen solchen nur
einschränkend und aus wichtigen familiären Gründen zugelassen; dass solche
vorliegen, hat im Rahmen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl.
Art. 90 AuG) der Nachzugswillige darzutun und zu belegen.

3.

3.1. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 13 BV (in Verbindung mit
Art. 36 BV) noch Art. 8 EMRK oder Art. 3 KRK und entspricht den Vorgaben von
Art. 47 Abs. 4 AuG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied       Der Gerichtsschreiber:

Zünd       Hugi Yar

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