Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.128/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_128/2016, 2C_130/2016     

Urteil vom 7. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Aegerter + Brändle AG für Steuer- und Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
2C_128/2016
Kantons- und Gemeindesteuern 2007 - 2009,

2C_130/2016
Direkte Bundessteuer 2007 - 2009,

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde im Mai 2007 in der Schweiz eingebürgert und ist seitdem
deutsch-schweizerischer Doppelbürger. In den Jahren 2007 bis 2009 war er für
die von ihm gegründete B.A.________ AG mit Sitz in U.________ und deren
Schwestergesellschaft C.A.________ GmbH in V.________, tätig.

B.
Am 27. September 2011 wurde er für die direkte Bundessteuer 2007 bis 2009 sowie
die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 bis 2009 veranlagt. In den dagegen
erhobenen Einsprachen machte er geltend, in diesen Jahren in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig gewesen zu sein. Für die Jahre 2008 und 2009 seien
Abzüge von Beiträgen an die AHV und die gebundene Vorsorge zuzulassen. Das
Kantonale Steueramt hiess die Einsprachen insoweit gut, als es die
Beitragsabzüge zuliess; im Übrigen wies es die Einsprachen ab (Entscheide vom
6. September 2013). Für die direkte Bundessteuer setzte das Steueramt die
steuerbaren Einkommen auf Fr. 205'100.-- (2007, satzbestimmend Fr. 712'200.--),
Fr. 65'100.-- (2008, satzbestimmend Fr. 244'800.--) und Fr. 408'200.-- (2009,
satzbestimmend Fr. 610'900.--) fest. Für die Kantons- und Gemeindesteuern
veranlagte das Steueramt steuerbare Einkommen von Fr. 205'000.-- (2007,
satzbestimmend Fr. 712'900.--), Fr. 64'900.-- (2008, satzbestimmend Fr.
244'400.--) und Fr. 407'900.-- (2009, satzbestimmend Fr. 610'700.--) sowie
steuerbare Vermögen von Fr. 6'344'000.-- (2007, satzbestimmend Fr.
7'396'000.--), Fr. 6'116'000.-- (2008, satzbestimmend Fr. 7'187'000.--) und Fr.
5'282'000.-- (2009, satzbestimmend Fr. 6'346'000.--). Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen sowohl die Verwaltungsrekurskommission als auch das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheide vom 20. Mai 2014 bzw.
vom 17. Dezember 2015).

C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht
mit mehreren Anträgen. Er beantragt in der Hauptsache, es sei festzustellen,
dass er im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) während der Periode 2007 bis 2009 als
in Deutschland ansässig gelte und 2008 und 2009 in der Schweiz gemäss Art. 3
bzw. Art. 4 DBG lediglich beschränkt bzw. aus wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig sei. Die internationale Ausscheidung sei entsprechend
vorzunehmen und die Steuerfaktoren seien gemäss Tabelle (S. 6 der
Beschwerdeschrift) festzusetzen. Die Streitsache sei zur entsprechenden
Neubeurteilung und Vornahme der korrekten internationalen Steuerausscheidung an
das Kantonale Steueramt zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, die
Voraussetzungen für die Schweizer Steuerpflicht seien für die einzelnen
Steuerjahre separat zu beurteilen; insbesondere seien die Jahre 2008 und 2009
unabhängig von den im Einbürgerungsverfahren gemachten Aussagen zu beurteilen.
Zudem seien die in den Steuererklärungen als Einkünfte aus
Personengesellschaften deklarierten Einkommensbestandteile entgegen den
Einschätzungsentscheiden der Steuerbehörde Deutschland zur Besteuerung
zuzuweisen, da es sich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle;
allenfalls sei zu klären, ob die von der Steuerbehörde als Vermögensertrag
umqualifizierten Einkommensbestandteile gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreie
Kapitalgewinne enthielten.
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit diese die direkte Bundessteuer betrifft, und
verzichtet auf Vernehmlassung hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die
kantonalen Steuern als auch die direkte Bundessteuer betroffen sind, auch wenn
die Vorinstanz - wie hier - im gleichen Urteil entscheidet. Es behält sich aber
vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen. Das
rechtfertigt sich auch hier, nachdem es um den gleichen Sachverhalt geht und
sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR
273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
(vgl. Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2, Art. 90 BGG) und der Steuerpflichtige ist dazu legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
und 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung
von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. "unechte Noven"; Art.
99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das
vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht
durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven"
sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120
E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Unterlagen ein. Allfällig zulässige
Noven werden, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen nachfolgender Erwägungen
berücksichtigt.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor Bundesgericht im Eventualbegehren,
die in den Steuererklärungen als Einkünfte aus Personengesellschaften
deklarierten Einkommensbestandteile seien entgegen den Einschätzungsentscheiden
der Steuerbehörden als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren. Allenfalls seien die von der Steuerbehörde als Vermögensertrag
umqualifizierten Einkommensbestandteile als steuerfreie Kapitalgewinne zu
qualifizieren. In seinen Steuererklärungen 2007 bis 2009 hatte der
Beschwerdeführer die fraglichen Einkünfte unter der Rubrik "Einkünfte aus
Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften" deklariert und in den von
ihm vorgenommenen Steuerausscheidungen Deutschland zugewiesen. In ihren
Veranlagungen qualifizierte die Veranlagungsbehörde diese Einkünfte als "übrige
Einkünfte" ("Privater Vermögensverlust" [2007], "Privater Beteiligungsertrag"
[2008] bzw. "Ertrag aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen" [2009]) und
wies sie der Schweiz zu.
Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Eventualanträgen um unzulässige neue
Begehren oder um zulässige neue rechtliche Begründungen für bereits vor der
Vorinstanz erhobene Begehren handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367). Selbst
falls es sich lediglich um grundsätzlich zulässige neue Begründungen im Rahmen
des bisherigen Streitgegenstandes handeln würde, setzt einerseits der Grundsatz
von Treu und Glauben solchen neuen Vorbringen Schranken, andererseits die
Anforderung, dass neue rechtliche Begründungen vor Bundesgericht nur zulässig
sind, wenn sie sich auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten (Art. 105
Abs. 1 BGG) oder einen vom Bundesgericht aufgrund der Akten feststellbaren
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 BGG) stützen. Vorliegend macht der
Beschwerdeführer geltend, bei den fraglichen Einkünften handle es sich um
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, welche als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
am Geschäftsort besteuert würden. Er zeigt jedoch nicht auf, dass sich seine
Behauptungen auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten oder sich aus den
- bereits der Vorinstanz vorliegenden - Akten feststellbaren Sachverhalt
stützen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung der von
der Steuerbehörde vorgenommenen Veranlagungen 2007 bis 2009 weder im
Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren die nun vor Bundesgericht gerügte
Qualifikation der fraglichen Einkommen beanstandet. Dabei hatte die
Umqualifikation steuerliche Auswirkungen, einerseits in Bezug auf die
Steuerausscheidung, andererseits auch auf die Berechnung des steuerbaren
Einkommens an sich, wurden doch Verluste nicht zum Abzug zugelassen (2007). Bei
dieser Sachlage ist auf die neuen Vorbringen in letzter Instanz nicht
einzutreten.

4.
Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009
in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war.

4.1. Da ein internationales Verhältnis vorliegt, bleiben Staatsverträge
vorbehalten. Das hier massgebende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der
Schweiz und Deutschland sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass "eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person" im Sinne des Abkommens eine Person ist, die
nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Demnach ist zunächst nach schweizerischem Recht zu prüfen, ob die
Voraussetzungen einer subjektiven und objektiven Steuerpflicht des
Beschwerdeführers gegeben sind. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob das DBA CH-DE die Besteuerungsbefugnis der Schweiz einschränkt
(vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 6
der Vorbemerkungen zu Art. 3-15).

4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie Art. 13 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1)
sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw.
im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton
hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; Art. 13
Abs. 2 StG/SG; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person dort,
wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe
le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123
I 289 E. 2a S. 293 f.). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der
steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive
Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 138 II
300 E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4 S. 35 ff.; 125 I 54 E. 2a S. 56; 123 I 289
E. 2b S. 294). Da darüber gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden kann, ist
aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-,
Familien- und Lebensumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteile 2C_397/2010
vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_646/2007 vom 7.
Mai 2008 E. 4.3.3). Das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften
hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt keine
entscheidende Rolle. Jedoch kann dies ein Indiz für den steuerrechtlichen
Wohnsitz sein, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE
132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist
für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu
welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage
jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE
132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).
Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den
Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und
namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung
massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG; Art. 170 StG/SG).
Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen
darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum
bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, die zur
Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 II 300 E. 3.4 S. 307 mit
Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007
bis 2009 Eigentümer einer Liegenschaft in U.________ war; an der Adresse dieser
Liegenschaft habe auch die von ihm gegründete B.A.________ AG ihren Sitz
gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2007 im Kanton St. Gallen eingebürgert
worden, was einen mehrjährigen Wohnsitz in der Gemeinde und im Kanton
vorausgesetzt habe. Ferner gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Aufenthaltstagen in der Schweiz hervor, dass die Anzahl Aufenthaltstage in den
Jahren 2008 und 2009 höher gewesen seien als im Jahr 2007. Es sei daher nicht
ersichtlich, inwiefern von einer veränderten Wohnsitz-Situation im Sinn der
Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland im Jahr 2007 oder in den
Folgejahren auszugehen wäre. Allein die Tatsache, dass er in den Jahren 2007
bis 2009 seine wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz deutlich reduziert bzw.
eingestellt habe, erscheine nicht geeignet, eine Verlegung des
Lebensmittelpunktes nach Deutschland darzutun.

4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im betreffenden Zeitraum in
V.________ ansässig gewesen. Seine wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse hätten sich im Jahr 2007 und 2008 wesentlich geändert. Der
Entscheid der Einbürgerungskommission sei nicht relevant in Bezug auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz. Die im Einbürgerungsverfahren gemachten Aussagen
hätten keine Beweiskraft, da sie vom Wunsch geprägt gewesen seien, die
Staatsbürgerschaft zu erlangen.

4.5. Diese Vorbringen überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
setzte die ordentliche Einbürgerung des Beschwerdeführers im Mai 2007 einen
mehrjährigen Wohnsitz in der Gemeinde U.________ bzw. im Kanton St. Gallen
voraus (vgl. Art. 8 Abs. 1 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes [sGS 121.1] in
der im Mai 2007 gültigen Fassung; vgl. hinsichtlich der bundesrechtlichen
Wohnsitzerfordernisse Art. 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, BüG; SR 141.0). Zudem hat der
Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren auch die Absicht dauerhaften
Verbleibens bekundet. Er verwies auf seine mehr als zwanzigjährige Präsenz in
der Schweiz, seinen hiesigen Freundes- und Bekanntenkreis und die Ansiedlung
seiner Geschäftsaktivitäten in der Schweiz, die er auszubauen gedachte. Wenn
der Beschwerdeführer heute seine eigenen, im Einbürgerungsverfahren gemachten
Angaben in Frage stellt, ist dies als ein widersprüchliches Verhalten zu
werten, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 5 Abs. 3
BV) und keinen Rechtsschutz verdient.
Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, dass ab dem 1. Januar 2008
die Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz gemäss
Art. 3 DBG fehle, weil er ab diesem Zeitpunkt keinen Lohn mehr von der
Schweizer Firma bezogen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Den unbestrittenen
vorinstanzlichen Feststellungen zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in den
Jahren 2008 und 2009 an jeweils über 30 Tagen in der Schweiz auf und ging einer
Erwerbstätigkeit nach. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war er bereits
aus diesem Grund in der Schweiz zufolge persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt
steuerpflichtig (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG; Art. 13 Abs. 3 lit. a StG/SG),
auch wenn er im betreffenden Zeitraum aus der schweizerischen Gesellschaft
keinen Lohn bezogen haben will.

4.6. Aufgrund der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten ist der Schluss
der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe in den
Steuerperioden 2007 bis 2009 in U.________ Wohnsitz gehabt und sei hier gemäss
Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie Art. 13 Abs. 1 StG/SG unbeschränkt
steuerpflichtig gewesen.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat nicht ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren 2007 bis 2009 zu Deutschland enge Beziehungen pflegte. Sie hielt
fest, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine "ständige
Wohnstätte" verfügt habe und in den Jahren 2007 bis 2009 aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit in Deutschland steuerpflichtig gewesen sei. Die Vorinstanz hat
richtig erkannt, dass damit der Fall einer sogenannten Doppelansässigkeit nach
Art. 4 DBA CH-DE vorliegt (d.h. eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland). Zu
prüfen bleibt deshalb, ob das Doppelbesteuerungsrecht die Besteuerung in der
Schweiz beschränkt.

5.2. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so ist
gemäss Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE nach einer bestimmten Reihenfolge (Kaskade)
anhand genau definierter Kriterien zu prüfen, welcher Staat den Vorrang als
"Ansässigkeitsstaat" im Sinn des Abkommens hat (vgl. PETER LOCHER, Einführung
in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 244).
Die in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE getroffene Regelung sieht Folgendes vor: a) Die
Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen); b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die
Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) Hat
die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in
keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; d) Besitzt die Person die
Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so
regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen.

5.3. Die Vorinstanz nahm die Prüfung nach Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE vor und kam
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2007 bis 2009 die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der
Lebensinteressen) in der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH-DE) gehabt,
weshalb im Sinne des Abkommens von einer (vorrangigen) Ansässigkeit in der
Schweiz auszugehen sei.

5.4.

5.4.1. Bei der Beurteilung des Orts der engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen einer Person sind ihre familiäre Anbindung, ihre
berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer
Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und
Ähnliches zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu
örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen
(Urteil 2C_472/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4.2). Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen ist nach objektiven Kriterien und gestützt auf eine Würdigung
der gesamten Umstände zu bestimmen, zumal persönliche und wirtschaftliche
Bezüge nicht stets ohne weiteres zu trennen sind. Dies schliesst indessen nicht
aus, dass auch ein einzelner Umstand alle anderen aufwiegen und letztlich
ausschlaggebend sein kann. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen
überdies nicht kumulativ gegeben sein (Urteil 2P.185/1999 vom 16. Mai 2000 E.
3b/aa mit Hinweisen).

5.4.2. Erhöhte Bedeutung kommt dem persönlichen Verhalten der natürlichen
Person zu: Behält diese trotz Begründung einer Wohnstätte in einem anderen
Vertragsstaat ihre erste Wohnstätte bei, wo sie bisher gelebt und gearbeitet
hat, wo ihre Familie wohnt und wo sie ihren Besitz hat, kann dieses Verhalten
zusammen mit sämtlichen Umständen dafür sprechen, dass die Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (ZWEIFEL/
HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Komm. Internationales
Steuerrecht, 2015, N. 126 zu Art. 4 Abs. 2 OECD-MA mit Hinweis auf den
Kommentar zum OECD-Musterabkommen, N. 15 zu Art. 4).

5.5. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe bis zur geltend
gemachten Verlagerung nach Deutschland unbestritten seinen Lebensmittelpunkt
während vielen Jahren in U.________ gehabt und mit Hinweis darauf die
schweizerische Staatsbürgerschaft beantragt. Seine Arbeitstätigkeit in der
Schweiz habe er auch während seiner Aufenthalte in Deutschland nicht
aufgegeben, auch wenn diese im Vergleich zur Tätigkeit für die deutsche
Gesellschaft einen geringeren Umfang eingenommen hätte. Aufgrund der
Beibehaltung der Wohnstätte sowie des Arbeitsortes in U.________ könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner
Einbürgerung im Mai 2007 sämtliche persönlichen und geschäftlichen Beziehungen
an seinem früheren langjährigen Wohnort aufgegeben habe. Dies umso weniger, als
er gemäss den Darlegungen im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30.
März 2010 seine Liegenschaft in V.________ im Jahr 2008 offenbar habe verkaufen
wollen. Zwar verneine der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen in der
Schweiz, jedoch lasse sich auch kein ideeller Lebensmittelpunkt in Deutschland
ableiten, zumal der Beschwerdeführer bestätigt habe, zu beiden Staaten
persönliche Beziehungen zu pflegen. Die von ihm behaupteten gesellschaftlichen,
politischen, kulturellen und sozialen Verbindungen in Deutschland seien nicht
belegt. Die Tatsache allein, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 in erster
Linie mit der Tätigkeit in der deutschen Gesellschaft Einkommen erzielt habe,
vermöge für sich allein keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen.

5.6. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass in den Jahren
2007 bis 2009 seine Aufenthaltsdauer in Deutschland deutlich höher gewesen sei
als in der Schweiz. In den Jahren 2008 und 2009 habe er keine Erwerbstätigkeit
mehr für die Schweizer Firma ausgeübt und daher ab 2008 keinen Lohn mehr von
der Schweizer Firma bezogen.

5.6.1. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Einschätzung der
Vorinstanz bezüglich der Anknüpfungspunkte zur Schweiz nicht zu entkräften.
Seiner Auffassung, wonach der Ort der wirtschaftlichen Interessen für einen
geschiedenen alleinstehenden Mann in jedem Fall am stärksten zu gewichten sei,
kann so nicht gefolgt werden. In internationalen Verhältnissen können die
geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein,
wenn sie einen überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (vgl.
Urteil 2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 4.6; LOCHER/MEIER/VON SIEBENTHAL/
KOLB, a.a.O., B 4.2 Nr. 3). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer im Mai 2007 im Kanton St. Gallen eingebürgert wurde, was den
dortigen Hauptwohnsitz vorausgesetzt hat. Dass die Vorinstanzen darin ein
entscheidendes Anknüpfungskriterium zur Schweiz gesehen haben, ist nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführer im Vorfeld seine engen persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz unterstrichen hatte. Dem
Beschwerdeführer kann daher auch nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht,
dass es an den St. Galler Behörden gelegen habe, das Weiterbestehen dieses
Domizils in ihrem Kanton nachzuweisen. Im Gegenteil war es Sache des
Beschwerdeführers, die angebliche Wohnsitzverlegung nach seiner Einbürgerung
darzutun. Dies hat er jedoch nicht getan. Weder dem vorinstanzlichen Urteil
noch den Akten lässt sich entnehmen, dass er im Laufe des Jahres 2007 bzw. in
den Folgejahren die Verbindungen zu seiner Schweizer Wohnstätte gelöst oder
sich im Kanton St. Gallen abgemeldet hätte. Er macht dies auch nicht vor
Bundesgericht geltend. Zwar behauptet er - wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren - tiefere persönliche Beziehungen nach Deutschland zu pflegen, jedoch
sind diese nicht belegt. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
zufolge hat der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 und 2009 keine Angaben zu
seinen Aufenthaltstagen in Deutschland gemacht (angefochtenes Urteil E. 4.4.2
in fine). Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selbst ein, vor den
Vorinstanzen nicht dargelegt zu haben, in welcher zeitlichen Intensität er
seine Wohnung in V.________ genutzt habe. Vor Bundesgericht liefert er erstmals
eine Aufstellung über die Anzahl Aufenthaltstage in V.________ und an übrigen
Orten für die Jahre 2008 und 2009 (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift). Jedoch
stellen die von ihm beigelegten Aufstellungen über Aufenthaltstage bzw.
Teilnahmen an Veranstaltungen in Deutschland reine Tatsachenbehauptungen dar,
aber keine Beweise. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer gehalten, alle
rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren
vorzubringen, da vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht
berücksichtigt werden können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 2.3 hiervor). Auch
die in diesem Zusammenhang unterbreiteten Beweisofferten sind unzulässig. Das
Bundesgericht nimmt als reine Beschwerdeinstanz keine eigenen
Sachverhaltsfeststellungen oder Beweiserhebungen vor, sondern beschränkt sich
auf die Rechtsüberprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil 2C_347/2012
vom 28. März 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 II 185). Schliesslich vermag
auch der von ihm geltend gemachte Umstand, in der Schweiz nicht
krankenversichert zu sein, nicht zu belegen, dass er seinen Lebensmittelpunkt
nach der Einbürgerung nach Deutschland verlegt habe.

5.6.2. Unbehelflich ist schliesslich sein Vorbringen, die
Verwaltungsrekurskommission habe mit Entscheid vom 30. März 2010 festgehalten,
er habe im Jahr 2006 als in Deutschland ansässig gegolten. Diesbezüglich ist zu
beachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ausschliesslich deutscher
Staatsbürger war. Die Verwaltungsrekurskommission weist denn auch im
betreffenden Entscheid darauf hin, dass zwar im Februar 2006 ein
Einbürgerungsgesuch eingereicht worden sei, dieses aber nur unvollständig
vorliege. Ferner hätte laut Verwaltungsrekurskommission für das Jahr 2006 die
Staatsangehörigkeit für Deutschland und nicht für die Schweiz den Ausschlag
gegeben, wenn der Lebensmittelpunkt und der gewöhnliche Aufenthalt nicht hätten
bestimmt werden können. Dass die Vorinstanzen aufgrund der im Mai 2007
erfolgten Einbürgerung des Beschwerdeführers die Frage des Lebensmittelpunktes
ab diesem Steuerjahr anders beurteilt haben als für das Jahr 2006, ist in jeder
Hinsicht nachvollziehbar.

5.7. In der Gesamtbetrachtung ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, er
hätte seinen Lebensmittelpunkt und damit sein Hauptsteuerdomizil ab 2007 nach
Deutschland verlegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, belegen die für
die Jahre 2008 und 2009 geschilderten persönlichen Lebensverhältnisse keine
veränderte Situation im Vergleich zu derjenigen im Jahr 2007, in welchem er in
der Schweiz eingebürgert wurde. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz weder
Bundes- noch Konventionsrecht verletzt, wenn sie davon ausging, dass der
Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA
CH-DE in den Jahren 2007 bis 2009 in der Schweiz lag.

5.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_128/2016 (Kantons- und Gemeindesteuern 2007 bis 2009) und
2C_130/2016 (direkte Bundessteuer 2007 bis 2009) werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_128/2016 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_130/2016 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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