Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.122/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_122/2016

Urteil vom 4. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 23. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
A.________ (1968; Kosovare) reiste anfangs 1990 in die Schweiz ein. Zuletzt war
er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 10. Februar 2010 teilte die
Einwohnerkontrolle Othmarsingen dem Migrationsamt des Kantons Aargau mit,
A.________ sei am 31. Januar 2009 mit unbekanntem Ziel weggezogen. Am 13.
September 2013 ersuchte dieser um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich; dabei gab er an, dass er sich bis 2009 in der Schweiz
aufgehalten habe und am 11. September 2013 vom Kosovo wieder zugezogen sei. Am
5. Mai 2014 ersuchte er um Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung bzw.
diese ihm zu belassen. Am 8. Oktober 2014 stellte das Migrationsamt des Kantons
Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung A.________s erloschen sei und
wies sein Gesuch vom 13. September 2013 ab. Sowohl die Sicherheitsdirektion als
auch das Verwaltungsgericht (23. Dezember 2015) wies das Rechtsmittel ab.

2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter
kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs.
3 BGG) entscheidet.
Nach Art. 34 Abs. 1 AuG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt. Verlässt ein Ausländer die Schweiz ohne sich abzumelden,
so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin
könnte diese während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG).
Dies hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat
- unterlassen, weshalb die Niederlassungsbewilligung spätestens Ende 2009
erloschen ist. Deren Wiedererteilung bzw. deren Erteilung aus wichtigen Gründen
ist zwar möglich, doch handelt es sich um Ermessensbewilligungen ("kann": Art.
34 Abs. 2 und 3 AuG) - wie dies auch für die allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AuG zutrifft. Dem Beschwerdeführer
steht somit kein  Anspruch auf Aufenthalt zu. Das Rechtsmittel der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb unzulässig (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG). Hingegen wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich, mit
welcher nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann
(Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer  präzise vorzubringen und zu begründen
 hätte (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.), aber
in casu unterlassen hat. Insofern liegt u.a. auch das für eine
Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE
133 I 185 ff.) nicht vor.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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