Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1169/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1169/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________ GmbH,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2013/001
(Abzugsfähigkeit einer Mäklerprovision, Beweislast
bei der Geltendmachung von Abzügen),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
vom 20. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.
Die X.________ AG verkaufte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. Juli
2013 das Grundstück Z.________, Parzelle Nr. yy des Grundbuchs Basel. Mit
Veranlagungsverfügung vom 16. April 2014 setzte die Steuerverwaltung
Basel-Stadt den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 547'400.-- und den
entsprechenden Steuerbetrag auf Fr. 328'440.-- fest. Mit ihrer Einsprache vom
19. Mai 2014 reichte die X.________ AG zwei Rechnungen ein, welche jeweils zur
Hälfte des Betrags als wertvermehrende Investitionen dem Einstandswert
zugerechnet und vom erzielten Grundstückgewinn in Abzug gebracht wurden. Mit
Einspracheentscheid vom 25. März 2015 hiess die kantonale Steuerverwaltung die
Einsprache teilweise gut und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr.
481'408.-- fest. Der dagegen erhobene Rekurs an die Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt wurde abgewiesen. Einen gegen diesen Entscheid geführten
Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20.
Oktober 2016 ab.
Die X.________ AG beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 20. Dezember 2016, die Aufrechnungen der geltend gemachten
Kosten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz bzw. zu
Lasten des Staates zu streichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist sachbezogen und in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Eine
mögliche Verletzung von kantonalem Recht und von Grundrechten prüft das
Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist; es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
von Art. 106 Abs. 2 BGG.
Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der
Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben
des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits
auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit
dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von
harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum
belässt oder keine Anwendung findet, gilt die qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli
2016 E. 4.3.3) und beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts
hinsichtlich des kantonalen Gesetzesrechts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S.
210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteile 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März
2015 E. 2.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2).

2.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Gewinne,
die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben,
soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich
Aufwendungen) übersteigt. Die Rechtsbegriffe "Erlös", "Anlagekosten" und
"Ersatzwert" führt Art. 12 StHG nicht näher aus und überlässt den Kantonen bei
der Umschreibung des steuerbaren Gewinns insofern einen (wenn auch
beschränkten) Spielraum (BGE 141 II 207 E. 2.2.1 S. 209 f., mit zahlreichen
Hinweisen). Das Bundesgericht kann zwar mit voller Kognition prüfen, ob es sich
bundesrechtlich bei einer Position um (werterhaltende) Aufwendungen im Sinne
von Art. 9 Abs. 3 StHG oder um (wertvermehrende) solche gemäss Art. 12 Abs. 1
StHG handelt; steht aber fest, dass die Aufwendung für die Zwecke der
Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrend zu betrachten ist, verfügen die
Kantone über einen gewissen Definitionsspielraum (Urteil 2C_198/2016 vom 20.
Juli 2016 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen), der durch das Bundesgericht nur
eingeschränkt überprüfbar ist (oben, E. 2.1).

2.3. Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, in ihrer
Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Verletzung harmonisierten
kantonalen Gesetzesrechts oder in willkürlicher Anwendung kantonalen
Gesetzesrechts mit Gestaltungsspielraum Aufwendungen zu Unrecht nicht zum Abzug
zugelassen hat. Ihre Ausführungen, wonach sie eine reine Sitzgesellschaft sei,
einer mehrwertsteuerlichen Kontrolle unterliege sowie den generell gehaltenen
Bemerkungen, ob das Gericht ernsthaft meine, der Verlaufserlös sei ohne
wertvermehrende Aufwendungen oder Kosten zu Stande gekommen, oder dass die
Maklerprovision verhältnismässig sei, zeigen aber nicht ansatzweise auf,
inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte. Die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2016 enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung (vgl. dazu oben, E. 2.1), weshalb darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Bescwherdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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