Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1168/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_1168/2016       

Urteil vom 1. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Benz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.________SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuern (Veranlagung 2013; Auflösung einer
Steuerrückstellung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 16. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________SA ist eine Immobiliengesellschaft, die ihren Sitz bis
August 2015 in U.________ hatte. Mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2014
für die direkte Bundessteuer 2012 wurde die A.________SA von der Verwaltung für
die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. 5'611'900.-- veranlagt. Dabei nahm die Verwaltung im Vergleich zur
Steuererklärung eine andere interkantonale Steuerausscheidung vor, was zu
höheren Grundstückgewinnsteuern im Kanton Bern führte, denen die
Steuerverwaltung in ihren Veranlagungsentscheiden vom 30. Januar 2014 für die
direkte Bundessteuer 2012 und für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit
einer zusätzlichen Steuerrückstellung in der Höhe von Fr. 600'000.-- Rechnung
trug.
Aufgrund einer Einsprache vom 3. März 2014 gegen die Veranlagung der Staats-
und Gemeindesteuern 2012 kam die Steuerverwaltung auf die interkantonale
Steuerausscheidung zurück, setzte den im Kanton Schwyz steuerbaren Reingewinn
auf Fr. 0.-- fest und verzichtete   dementsprechend auf die zusätzliche
Steuerrückstellung. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 erwuchs
dagegen mangels Einsprache in Rechtskraft.

A.b. Im Steuerjahr 2013 löste die Steuerverwaltung in der Veranlagung für die
direkte Bundessteuer die zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. 600'000.--
erfolgswirksam wieder auf und veranlagte die A.________SA mit
Veranlagungsverfügung vom 15. Juli 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. 1'138'900.--.

B.
Eine am 12. August 2014 erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos, wie die
gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2015 erhobene Beschwerde, welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. November 2016
abwies.

C.
Die A.________SA erhebt am 19. Dezember 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, den
Beschwerdeentscheid aufzuheben und den steuerbaren Reingewinn für das
Steuerjahr 2013 auf Fr. 538'900.-- festzusetzen.
Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz und die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines
oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter
keinen der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG fällt. Die steuerpflichtige
Gesellschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen,
kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 59 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]).
Rückstellungen sind nach Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG zu Lasten der
Erfolgsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren
Höhe noch unbestimmt ist. So sind Rückstellungen zu bilden für im Zeitpunkt der
Veranlagung noch nicht veranlagte Steuern (vgl. KUHN/DUBACH, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Rz. 6 zu
Art. 63; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,
Rz. 2 zu Art. 63 DBG).
Bei Gewinnaufrechnungen hat die Steuerbehörde auch die Rückstellung für die
darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zuzulassen (BGE 141 II 83 E.
5.5 S. 89 f.). Dasselbe gilt, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer gegenüber
der Steuererklärung abgeänderten interkantonalen Steuerausscheidung mit höheren
kantonalen (Grundstückgewinn-) Steuern zu rechnen ist, denn sämtliche zu
erwartenden Steuern stellen - unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung -
bestehende Verpflichtungen dar, deren genaue Höhe noch unbestimmt ist.

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr die Steuerrückstellung
im Steuerjahr 2012 nicht hätte gewährt werden dürfen und sie Fehler rügt, die
der kantonalen Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr
2012 unterlaufen seien, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend das Steuerjahr 2013 nicht einzugehen. Gegen die zu Unrecht gewährte
Steuerrückstellung hätte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache wehren
können, mit der auch beantragt werden kann, dass die Veranlagung zum Nachteil
des Steuerpflichtigen abgeändert wird (vgl. Art. 135 Abs. 1 DBG).

3.

3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 DBG werden bisherige Rückstellungen dem steuerbaren
Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Urteil 2C_1082/2014
vom 29. September 2016 E. 2.1, in: StE 2016 B 72.14.2 Nr. 48; vgl. ROBERT
DANON, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017,
Rz. 41 zu Art. 63).
Dabei gibt es kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die
Steuerbehörde in den Vorjahren auf deren Aufrechnung verzichtete oder eine
solche zu Unrecht gewährte. Namentlich liegt keine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) vor, wenn die Steuerbehörde zu
einer Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung schreitet,
obschon im Vorjahr eine Prüfung unterblieb (Urteil 2C_392/2009 vom 23. August
2010 E. 3.2, in: StE 2010 B 72.14.2 Nr. 35). Ebenso wenig kann der
Steuerpflichtige gegen die Wiederauflösung geltend machen, dass die
Rückstellung ursprünglich nicht gerechtfertigt war und daher schon bei der
Bildung hätte besteuert werden müssen (Urteil 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007
E. 3.3, in: StE 2007 B 72.11 Nr. 15).

3.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie Art. 63 Abs. 2
DBG nur auf vom Steuerpflichtigen zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchte
Rückstellungen beziehen will, jedoch nicht auf Rückstellungen, welche von der
Steuerbehörde von Amtes wegen gebildet wurden. Eine von der Steuerbehörde
abweichend von der Selbstdeklaration vorgenommene interkantonale
Steuerausscheidung mit höheren Steuerfolgen führt - gleich wie eine
steuerbehördliche Gewinnaufrechnung - in der jeweiligen Steuerperiode zu einer
entsprechend höheren Steuerrückstellung, die gar nicht verbucht worden sein 
kann, weil sie ja gerade erst eine Folge des Entscheides der Steuerbehörde ist
(vgl. KUHN/DUBACH, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 63).
Art. 63 Abs. 2 DBG bezieht sich - auch nach seinem Wortlaut - auf sämtliche (in
Vorjahren gewinnmindernd gewährten) Rückstellungen und nicht bloss auf die
gemäss Abs. 1 in der Erfolgsrechnung verbuchten. Das Steuerrecht verlangt die
erfolgswirksame Auflösung von Rückstellungen ausdrücklich (Urteil 2C_392/2009
vom 23. August 2010 E. 2.4, in: StE 2010 B 72.14.2 Nr. 35). Nur auf diese Weise
kann die Steuerbilanz der Beschwerdeführerin wieder in Übereinstimmung mit der
Handelsbilanz gebracht werden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass für die von der
kantonalen Steuerverwaltung im Steuerjahr 2012 gewährte Steuerrückstellung im
Steuerjahr 2013 (noch) eine Rechtfertigung bestanden hätte. Unbestritten ist
auch, dass die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2012 aufgrund der
zusätzlich gewährten Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- mit einem
entsprechend tieferen steuerbaren Reingewinn veranlagt worden ist.
Die Aufrechnung der Steuerrückstellung im Steuerjahr 2013 erweist sich daher
als bundesrechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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